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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 12.12.2004
Aktenzeichen: 1Z AR 159/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 4 | |
ZPO § 800 Abs. 2 | |
ZPO § 802 |
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Gummer und des Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Rojahn sowie der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Markwardt am 21. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts,
beschlossen:
Tenor:
Als für die Klage zuständiges gemeinsames Gericht wird das Landgericht Nürnberg-Fürth bestimmt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin beim Landgericht München II eine Klage mit dem Ziel erhoben, die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus zwei vollstreckbaren notariellen Urkunden für unzulässig zu erklären. In beiden Urkunden hat der Antragsteller zu Gunsten der Antragsgegnerin jeweils Grundschulden an im Landgerichtsbezirk München und im Landgerichtsbezirk Nürnberg belegenen Grundstücken bestellt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Zeitgleich mit der ersten Grundschuldbestellung haben die Parteien einen Kaufvertrag über den Erwerb eines Teileigentums an dem in Nürnberg belegenen Grundstück und einen Darlehensvertrag zur Baufinanzierung geschlossen. Das Landgericht München II hat auf seine örtliche Unzuständigkeit und die jeweilige örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth hinsichtlich eines abzutrennenden Verfahrensteils und des Landgerichts München I im Übrigen hingewiesen. Der Antragsteller hat beantragt, das Landgericht Nürnberg-Fürth als einheitlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
II.
Die Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts ist in analoger Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO möglich.
1. Für das Verfahren über die Vollstreckungsgegenklage ist, wenn die Urkunde - wie hier - über ein im Grundbuch eingetragenes Recht ausgestellt ist, das Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig (§§ 800 Abs. 3, 802 ZPO), hier die Landgerichte München I und Nürnberg-Fürth. Ein Fall des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegt unmittelbar nicht vor, da es sich bei den beiden Grundstücken weder um ein einheitliches Grundstück noch um mehrere gemäß § 890 BGB rechtlich zu einer Einheit verbundene Grundstücke handelt, sondern vielmehr um selbständige Grundstücke, die nur äußerlich in der Hand desselben Eigentümers vereinigt sind (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 24. Aufl. § 36 Rn.19). Es ist jedoch anerkannt, dass eine sinngemäße Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs, insbesondere zur Vermeidung entgegengesetzter Entscheidungen der mehreren beteiligten Gerichte, in Betracht kommen kann (vgl. BayObLG Rechtspfleger 1977, 448), jedenfalls dann, wenn die beiderseitigen berechtigten Interessen der Parteien der Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts aus prozessökonomischen Gründen nicht entgegenstehen. Es muss dann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, getrennte Klagen in mehreren Gerichtsbezirken zu erheben (anderer Ansicht: RGZ 91, 41/42; Zöller/Vollkommer, a.a.O.) Obwohl insoweit von der Rechtsprechung des Reichsgerichts abgewichen wird, ist eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nicht veranlasst (§ 36 Abs. 3 ZPO).
Im vorliegenden Fall ist aus prozessökonomischen Gründen die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts zweckmäßig: Beiden Grundschuldbestellungen liegt der zwischen den Parteien geschlossene streitgegenständliche Kaufvertrag und der damit zusammenhängende Darlehensvertrag zugrunde; entgegen gesetzte Entscheidungen über dessen Wirksamkeit sollten vermieden werden.
2. Da der Schwerpunkt der streitgegenständlichen vertraglichen Beziehungen der Parteien das im Landgerichtsbezirk Nürnberg-Fürth belegene Grundstück betrifft, bestimmt der Senat das Landgericht Nürnberg-Fürth als nach § 800 Abs. 3 ZPO zuständiges Gericht.
Ende der Entscheidung
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