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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.05.2004
Aktenzeichen: 1Z AR 52/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 33 | |
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 |
Gründe:
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht eine Forderung für von der Firma R. (Zedentin) geleistete Projektmanagement-Dienste geltend. Sie hat zum Landgericht Nürnberg-Fürth, in dessen Bezirk die Beklagten (und sie selbst) ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, eine Teilklage über 25.000 EURO erhoben. Die Beklagten haben Widerklage gegen die Klägerin und Drittwiderklage gegen die bisher am Prozess nicht beteiligte Firma R. erhoben, mit dem Antrag, festzustellen, dass den Widerbeklagten auch über den eingeklagten Teilbetrag hinaus keine Ansprüche zustehen. Die Firma R., deren Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin ist, hat ihren Sitz in Bamberg. Das Landgericht hat die Parteien darauf hingewiesen, dass für die Drittwiderklage ein Gerichtsstand nach § 33 ZPO nicht begründet und eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth insoweit nicht ersichtlich sei. Daraufhin haben die Widerkläger Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt.
II. 1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur Entscheidung über den Bestimmungsantrag zuständig, da der (mit dem Gerichtsstand der Klage übereinstimmende) allgemeine Gerichtsstand der Widerbeklagten und der allgemeine Gerichtsstand der Drittwiderbeklagten in verschiedenen bayerischen Oberlandesgerichtsbezirken liegen.
2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts liegen vor.
a) Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch dann anwendbar, wenn die gegen den Kläger erhobene Widerklage wie hier mit einer parteierweiternden Drittwiderklage verbunden ist, durch die eine neue Partei in den anhängigen Rechtsstreit hineingezogen wird. Für Drittwiderbeklagte gilt der besondere Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) grundsätzlich nicht. Die Bestimmung erfolgt in diesen Fällen unter dem Vorbehalt, dass das mit der Widerklage befasste Gericht über die Sachdienlichkeit der Drittwiderklage gemäß § 263 ZPO selbst zu befinden hat (vgl. BGH NJW 1991, 2838; 1992, 982; 1993, 2120).
b) Auch im Fall der Widerklage ist für die Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Voraussetzung, dass für den Rechtsstreit - das heißt hier für die prozessualen Ansprüche gegen die Widerbeklagten - ein gemeinschaftlicher allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist (BGH NJW 2000, 1871). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, ebenso wie die weitere Voraussetzung, dass die Widerbeklagten Streitgenossen nach §§ 59 ff. ZPO sind.
c) Der Rechtsstreit ist noch nicht so weit gediehen, dass eine Gerichtsstandsbestimmung auszuscheiden hätte (vgl. BGHZ 88, 331/333; BayObLGZ 1993, 170/171 m.w.N.). Eine mündliche Verhandlung hat noch nicht stattgefunden.
d) Der Umstand, dass die Widerbeklagten die Widerklage für unzulässig halten und das Landgericht hinsichtlich der Drittwiderklage Zweifel an der Passivlegitimation und am Bestehen eines Feststellungsinteresses geäußert hat, steht der Bestimmung durch den Senat nicht entgegen. Im Bestimmungsverfahren wird die Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage - hier der Widerklage und der Drittwiderklage - grundsätzlich nicht geprüft (vgl. BayObLG NJW-RR 1998, 1291; 2003, 134; Zöller/Vollkommer ZPO 24. Aufl. § 36 Rn. 18). Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts hindert das als zuständig bestimmte Gericht nicht, die Klage oder Widerklage gegen einen oder mehrere Streitgenossen aus anderen - vom Senat nicht zu prüfenden - Gründen gegebenenfalls als unzulässig abzuweisen.
3. Als örtlich zuständig bestimmt der Senat das Landgericht Nürnberg-Fürth, das für die Widerklage gegen die Klägerin nach §§ 12, 13 ZPO sowie nach § 33 ZPO örtlich zuständig ist und bei dem die Klagen und Widerklagen bereits rechtshängig sind. Der Drittwiderbeklagten, die ihre mit der Klage geltend gemachte Forderung an die Klägerin abgetreten hat, kann zugemutet werden, den Rechtsstreit vor diesem Gericht zu führen.
Ende der Entscheidung
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