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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.03.2005
Aktenzeichen: 1Z AR 60/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 | |
ZPO § 22 | |
ZPO § 29 |
Gründe:
I.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch und hat gegen sie einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, in dem er das Landgericht Stuttgart als zuständiges Streitgericht benannt hat. Nach dem Vortrag des Antragstellers habe die Antragsgegnerin zu 2 durch einen dort angestellten Finanzberater ihm als sichere Geldanlage eine Beteiligung durch einen Fondsanteil - an der Anlagegesellschaft der Antragsgegnerin zu 3 empfohlen und einen Kreditvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1 zur Finanzierung dieses Fondsanteils vermittelt. Nach der Behauptung des Antragstellers ist er bei Vertragsabschluss falsch beraten worden, da der ihm von der Antragsgegnerin zu 2 bei dem in München stattgefundenen Beratungsgespräch kurz zur Einsicht überlassene Emissionsprospekt der Antragsgegnerin zu 3 keine ausreichenden Risikohinweise enthalten habe.
Der Antragsteller hat beantragt, für das beabsichtigte Streitverfahren das Landgericht Stuttgart, hilfsweise das Landgericht München I, als gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegnerinnen, von denen die Antragsgegnerin zu 1 ihren Sitz in Berlin, die Antragsgegnerin zu 2 ihren Sitz in Hannover und die Antragsgegnerin zu 3 ihren Sitz in München und ein Büro ihres Geschäftsführers in Stuttgart hat, sind diesem Antrag entgegengetreten mit dem Hinweis auf einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes in München. Das zunächst angerufene Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 11.2.2005 auf Antrag des Antragstellers das Bestimmungsverfahren unter Hinweis auf seine eigene Unzuständigkeit abgegeben.
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist das nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht, da die Antragsgegnerinnen in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (Berlin, Celle und München) ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, der Antragsteller bei dem Oberlandesgericht Stuttgart die Abgabe beantragt hat und er sich mit seinem Bestimmungsantrag auf Grund seiner Wahlmöglichkeit von vorneherein auch unmittelbar an das Bayerische Oberste Landesgericht hätte wenden können (vgl. BayObLGZ 2003, 215/217).
2. Die beantragte Bestimmung kann jedoch nicht getroffen werden, weil die Bestimmung eines für Streitgenossen gemeinsam zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO voraussetzt, dass für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; an dieser Voraussetzung fehlt es.
Soweit der Antragsteller als Haftungsgrund irreführende Prospektgestaltung geltend macht, ist gegen den der sog. Prospekthaftung unterliegenden Personenkreis der besondere Gerichtsstand des Prospekthaftungsgerichtsstands nach § 22 ZPO am Sitz der Anlagegesellschaft begründet (vgl. BGH Beschluss vom 6.4.2004 Az. X ARZ 384/03), der hier für die Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 im Bezirk des Landgerichts München I liegt. Die Antragsgegnerin zu 3 hat darüber hinaus dort ihren allgemeinen Gerichtsstand. Sollte hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2 Prospekthaftung nicht in Betracht kommen, ergibt sich die Zuständigkeit des Landgerichts München I daraus, dass im Bezirk dieses Gerichts die Beratungspflichten der Antragsgegnerin zu erfüllen waren (§ 29 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH a. a. O).
Soweit der Antragsteller Schadensersatz aus dem mit der Antragsgegnerin zu 1 geschlossenen Darlehensvertrag beansprucht, ist der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) begründet, der ebenfalls im Bezirk des Landgerichts München I als dem Wohnsitz des Antragstellers bei Abschluss des Darlehensvertrags liegt, da der Antragsteller seinen Anspruch offenbar ebenfalls auf die Verletzung von der Antragsgegnerin zu 2 zuzurechnenden Beratungspflichten stützen möchte. Aus seinem Vortrag ergibt sich jedenfalls nicht, dass er die Antragsgegnerin zu 1 wegen Verletzung weiterer Pflichten in Anspruch nehmen will, die diese an einem anderen Ort als dem Wohnort des Antragstellers zu erfüllen gehabt hätte.
Für die Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist kein Raum, wenn für mehrere Klaggründe am selben Ort besondere Gerichtsstände begründet sind (BayObLGZ 1962, 297; Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 36 Rn. 15); denn nach dem Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO soll die Bestimmung des zuständigen Gerichts immer dann ausgeschlossen sein, wenn nach den Vorschriften über die besonderen Gerichtsstände ein Gericht für die Klage in ihrem ganzen Umfang zur Verfügung steht (BayObLGZ, a. a. O. S. 297/298).
Ende der Entscheidung
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