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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 11.11.2002
Aktenzeichen: 1Z BR 110/02
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 2361
FGG § 20
Zur Frage der Beschwerdeberechtigung eines (Mit-)Erbeserben.
Gründe:

I.

Die 1887 geborene, ledige und kinderlose Erblasserin setzte mit Testamenten vom 12.5.1952, 19.6.1961, 29.1.1963 und zuletzt vom 5.8.1972, mit Zusatz vom 25.4.1974, ihre 1897 geborene, ebenfalls ledige und kinderlose Schwester zur Alleinerbin ein. Außerdem verfügte sie in ihrem letzten Testament zahlreiche Vermächtnisse und bestimmte den Beteiligten zu 2 als Testamentsvollstrecker. Nach ihrem Tod am 21.1.1975 erteilte das Nachlassgericht am 5.6.1975 einen Erbschein, der die Schwester als Alleinerbin auswies und den Vermerk über die angeordnete Testamentsvollstreckung enthielt. Dem Beteiligten zu 2 wurde ebenfalls am 5.6.1975 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.

Am 19.4.1976 verstarb die Schwester, ohne ein Testament zu hinterlassen. Das Nachlassgericht erteilte ihren gesetzlichen Erben, zu denen die Beteiligte zu 1 mit einem Anteil von 1/10 gehört, am 16.9.1976 einen gemeinschaftlichen Erbschein.

Mit Schreiben vom 12.12.2000 hat die Beteiligte zu 1 beantragt, den Erbschein vom 5.6.1975 einzuziehen und einen Erbschein zu erteilen, der die Schwester als Alleinerbin ohne Testamentsvollstreckervermerk ausweist. Sie ist der Auffassung, dass die Erblasserin Testamentsvollstreckung nur für den Fall angeordnet habe, dass sie nach ihrer Schwester versterbe. Mit Beschluss vom 27.6.2001 hat das Nachlassgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Erbschein vom 5.6.19175 entspreche den Anträgen der Schwester und des Beteiligten zu 2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluss vom 20.8.2001 die Entscheidung des Nachlassgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Nachlassgericht zurückverwiesen. Es hat die Beteiligte zu 1 als beschwerdeberechtigt angesehen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Nachlassgericht habe sich mit den Argumenten der Beteiligten zu 1 nicht nachprüfbar auseinandergesetzt.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 29.10.2001 den Antrag der Beteiligten zu 1 erneut zurückgewiesen und ausgeführt, die Auslegung des Testaments vom 5.8.1972 ergebe, dass die Erblasserin die Anordnung der Vermächtnisse und der Testamentsvollstreckung in jedem Fall gewollt habe. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 13.12.2001 nunmehr mit der Begründung, der Beteiligten zu 1 fehle die Beschwerdeberechtigung, als unzulässig verworfen hat. Gegen diesen .Beschluss hat die Beteiligte zu 1 zu Protokoll des Urkundsbeamten des Nachlassgerichts weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Die nicht fristgebundene und formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig (§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 4, § 20 FGG). Die Berechtigung zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich schon daraus, dass die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1 ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BayObLGZ 1996, 192/194; st. Rspr.; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 10).

2. Das Landgericht hat ausgeführt, die Beteiligte zu 1 sei durch den Erbschein vom 5.6.1975 nicht in einem eigenen Recht beeinträchtigt, so dass ihr gegen der Ablehnung der Einziehung des Erbscheins kein Beschwerderecht zustehe. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung könne allenfalls der Erbe beeinträchtigt sein. Eine solche Erbenstellung habe die Beteiligte zu 1 nicht behauptet.

3. Das Landgericht hat die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 zu Unrecht verneint. Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die Beteiligte zu 1 ausweislich des von ihr mit dem Einziehungsantrag vom 12.12.2000 vorgelegten Urteils vom 7.7.1980 gemäß Erbschein vom 16.9.1976 Miterbin zu 1/10 der 1976 verstorbenen Schwester der Erblasserin geworden ist. Als (Mit-)Erbeserbe hat die Beteiligte zu 1 ein eigenes Recht als Rechtsnachfolgerin der Alleinerbin, auf deren Namen einen Erbschein zu beantragen (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 61. Aufl. § 2353 Rn. 12; Jansen FGG 2. Aufl. § 20 Rn. 11). Zwar hat ihre Rechtsvorgängerin den Erbschein mit Testamentsvollstreckervermerk selbst beantragt. Dessen ungeachtet hätte sie insoweit die Unrichtigkeit des Erbscheins mit der Behauptung geltend machen können, ihr Erbrecht sei zu Unrecht mit Testamentsvollstreckung belastet (vgl. BayObLGZ 1966, 343/345; Keidel/Kahl § 20 Rn. 13; Jansen § 20 Rn. 54). Dieses Recht ist auf die Beteiligte zu 1 als gesetzliche (Mit-)Erbin der Schwester der Erblasserin übergegangen (§ 1922 BGB). Die Beteiligte zu 1 ist daher berechtigt, die Unrichtigkeit des der Schwester der Erblasserin erteilten Erbscheins aus übergegangenem Recht im Beschwerdeweg selbständig und unabhängig von den Miterben geltend zu machen (vgl. Jansen § 20 Rn. 12).

4. Die Frage, ob der vom Nachlassgericht am 5.6.1975 erteilte Erbschein auch insoweit richtig ist, als er einen Testamentsvollstreckervermerk enthält, ist durch Auslegung des Testaments der Erblasserin vom 5.8.1972 zu beantworten, da nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1 das Testament vom 5.8.1972 insoweit auslegungsbedürftig ist. Die Auslegung obliegt dem Tatrichter. Das Landgericht hat sich an der Auslegung zu Unrecht gehindert gesehen. Es wird im übrigen, soweit es eine Einziehung des Erbscheins in Betracht ziehen sollte, die Beteiligung der übrigen Miterben prüfen müssen.

5. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten sind im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht angefallen (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird das Beschwerdegericht zu befinden haben (vgl. Keidel/Zimmermann § 13a Rn. 36, 38 f.). Unter diesen Umständen ist auch eine Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erforderlich.

Ende der Entscheidung

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