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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 23.09.2002
Aktenzeichen: 1Z BR 113/02
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1757
FGG § 56e Satz 3
Nach Wirksamwerden eines Adoptionsbeschlusses kann der Name des Angenommenen nicht geändert werden.
Gründe:

I.

Der am 1.10.1968 geborene Beteiligte zu 1 erhielt bei seiner Geburt den Geburtsnamen "A.". Mit notariellen Urkunden vom 14.11.1990 und 16.11.1990 beantragten der Beteiligte zu 1 und N. (Beteiligte zu 2) die Adoption des volljährigen Beteiligten zu 1 durch die Beteiligte zu 2. Die notariellen Urkunden enthielten zum Familiennamen des Anzunehmenden keine Anträge.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 13.3.1991 wurde die Annahme des Beteiligten zu 1 als Kind der Beteiligten zu 2 ausgesprochen. Zum Familiennamen enthält das Adoptionsdekret des Amtsgerichts unter Hinweis auf § 1767 Abs. 2, § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB die Bestimmung, dass der Anzunehmende als Geburtsnamen den Familiennamen der Annehmenden erhält.

Mit Schreiben vom 11.5.2002 beantragte der Beteiligte zu 1, die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 13.3.1991 verfügte Änderung seines Geburtsnamens von "A." in "N." rückgängig zu machen, weil er seit der im Jahre 1991 Ausgesprochenen Adoption im privaten und beruflichen Bereich weiterhin unter seinem Geburtsnamen "A." aufgetreten sei und es für ihn eine erhebliche Belastung darstelle, nunmehr gemäß dem Adoptionsdekret den Geburtsnamen "N." führen zu müssen.

Mit Beschluss vom 24.6.2002 wies das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1 vom 11.5.2002 zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluss vom 9.8.2002 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.

II.

1. Die gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthafte weitere Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 ergibt sich gemäß § 20 Abs. 1, § 29 Abs. 4 FGG aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde.

2. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

a) Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt, nach § 56e Satz 3 Halbsatz 2 FGG sei der Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, unabänderlich. Diesem Grundsatz der Unabänderlichkeit widerspreche es, erst nach Wirksamwerden des Annahmebeschlusses auf einen später gestellten Antrag hin durch gerichtlichen Beschluss eine Namensänderung auszusprechen. Soweit Fehlinformationen oder eine fehlerhafte Verwaltungspraxis dazu geführt hätten, dass der Beteiligte zu l seit Jahren einen anderen als den ihm durch das Adoptionsdekret verliehenen Namen geführt habe, berechtige dies angesichts der bindenden Vorschrift des § 56e Satz 3 Halbsatz 2 FGG nicht zu einer Abänderung des Adoptionsdekrets.

b) Die Beschwerdeentscheidung erweist sich als zutreffend. Der Adoptionsbeschluss vom 13.3.1991 ist mit der Zustellung an die Beteiligte zu 2 am 19.3.1991 wirksam geworden (§ 56e Satz 2 Halbsatz 1 FGG). Damit ist er gemäß § 56e Satz 3 FGG unanfechtbar und kann vom Gericht nicht geändert werden.

Es kann hier offen bleiben, ob die Namensbestimmung im Adoptionsdekret als solche - im Unterschied zum Ausspruch der Kindesannahme - anfechtbar und abänderbar ist (vgl. BayObLGZ 346; OLG Köln StAZ 1982, 278; OLG Hamm StAZ 1983, 200; MünchKommBGB/Maurer 4. Aufl. § 1757 Rn. 11; Staudinger/Frank BGB 13. Aufl. § 1757 Rnrn. 28 bis 30; Soergel/Liermann BGB 13. Aufl. § 1757 Rn. 33; Erman/Holzhauer BGB 10.Aufl. § 1757 Rn. 20; Keidel/Engelhardt PGG 14. Aufl. § 56e Rnrn. 24 und 27). Soweit nämlich entgegen dem Wortlaut des § 56e Satz 3 FGG angenommen wird, der Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, könne hinsichtlich der in dem Adoptionsdekret getroffenen Regelung über die Namensführung des Kindes angefochten oder abgeändert werden, bezieht sich dies grundsätzlich auf Fälle, in denen über die Namensführung betreffende Anträge ablehnend oder nicht entschieden wurde. Eine erst nach Wirksamwerden des Adoptionsbeschlusses beantragte Namensänderung ist wegen der bindenden Wirkung des § 56e Abs. 3 Halbsatz 2 FGG jedenfalls unstatthaft und vom Gericht zurückzuweisen (BayObLGZ 1979, 346/350; MünchKommBGB/ Maurer aaO; Staudinger/Frank § 1757 Rn. 29; Söergel/Liermann § 1757 Rn. 32; Erman/Holzhaue r aaO; Keidel/Engelhardt § 56e Rn. 27).

Im übrigen könnte der Beteiligte zu 1 mit seinem Anliegen, trotz der Adoption durch die Beteiligte zu 2 weiterhin seinen Geburtsnamen "A." zu führen, auch dann keinen Erfolg haben, wenn ein entsprechender Antrag im Adoptionsverfahren rechtzeitig gestellt worden wäre. Die maßgebenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 1757 BGB) sehen nämlich auch für die Adoption von Erwachsenen nicht die Möglichkeit des Angenommenen vor, nach Wirksamwerden der Adoption allein seinen früheren Geburtsnamen zu führen.

3. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, da sich aus dem Gesetz ergibt, wer diese zu tragen hat. Die Festsetzung des Geschäftswerts hat ihre Rechtsgrundlage in § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2, § 31 Abs. 1 KostO.

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