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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 15.11.2000
Aktenzeichen: 1Z BR 116/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 133 | |
BGB § 2069 |
BayObLG Beschluss
LG Landshut 60 T 963/00; AG Landau a. d. Isar VI 237/99
15.11.00
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Gummer sowie der Richter Seifried und Zwirlein am 15. November 2000 in der Nachlasssache
beschlossen
Tenor:
1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 15 wird der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 6. Juli 2000 in Ziffer III geändert wie folgt:
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 72272,11 festgesetzt.
Im übrigen wird die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 15 zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 15 hat die den Beteiligten zu 2 und 3 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
3. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 72272,11 festgesetzt.
Gründe
I.
Die verwitwete Erblasserin ist 1999 verstorben. Die Beteiligte zu 4 ist eine vollbürtige Schwester, die Beteiligten zu 5 und 6 sind Halbbrüder der Erblasserin.
Der 1982 vorverstorbene Ehemann der Erblasserin, hatte vier Geschwister: Die beiden vollbürtigen Geschwister sind 1964 bzw. 1986 vorverstorben; zum Zeitpunkt des Erbfalls lebten noch zwei halbbürtige Geschwister, die Beteiligten zu 2 und 3.
Die Erblasserin hinterließ eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung vom 30.9.1989, die auszugsweise wie folgt lautet:
Ich erkläre folgendes:
Nach meinem Tod ist meine Enkelin... (Beteiligte zu 1) meine Nachfolgerin. Kann ich bis dahin das Anwesen erhalten soll Sie es weiterführen.
Sollte Sie kein Interesse daran haben gilt eine andere Regelung: Das Anwesen kann verkauft werden, der Erlös in vier Teile gehen. 1. Teil meine Enkelin (Beteiligte zu 1) 2. Teil meine Geschwister und "Stiefbrüder" 3. Teil Stief+=Geschwister meines Mannes. Teil 4 für das Grab = Gebühren, Erhaltung, Pflege und hlg. Messen. Das Grab muß bis 30 Jahre nach meinem Tod gepflegt und erhalten werden.
Die Beteiligte zu 1 hat gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, sie wolle das Anwesen nicht im Sinne des Testaments weiterführen und sehe den 2. Abschnitt des Testaments als für die Erbfolge relevant an.
Auf Antrag der Beteiligten zu 1 bis 6 erteilte das Amtsgericht am 6.10.1999 einen Erbschein, wonach die Erblasserin beerbt worden ist von
1. der Beteiligten zu 1 zu 1/3,
2. dem Beteiligten zu 2 zu 1/6,
3. der Beteiligten zu 3 zu 1/6,
4. der Beteiligten zu 4 zu 1/9,
5. dem Beteiligten zu 5 zu 1/9,
6. dem Beteiligten zu 6 zu 1/9.
Die Beteiligte zu 15, eine Tochter des 1964 vorverstorbenen Bruders des Ehemanns der Erblasserin, hat die Einziehung des Erbscheins vom 6.10.1999 und die Erteilung eines neuen Erbscheins beantragt. Sie ist der Auffassung, das Testament vom 30.9.1989 sei hinsichtlich des 3. Teils des Erbes dahingehend auszulegen, dass für die bereits weggefallenen verstorbenen Geschwister deren Abkömmlinge (die Beteiligten zu 7 bis 16) als Miterben eingesetzt seien. Der Erbschein vom 6.10.1999 weise wegen der gebotenen Berücksichtigung der Beteiligten zu 7 bis 16 für die Beteiligten zu 2 und 3 unrichtige Erbquoten aus. Der neu zu erteilende Erbschein habe unter Beibehaltung der im Erbschein vom 6.10.1999 für die Beteiligten zu 1, 4, 5 und 6 ausgewiesenen Erbquoten für die Beteiligten zu 2 und 3 Erbquoten von jeweils 1/12 und für die Beteiligten zu 7 bis 16 als weitere Miterben im einzelnen festgelegte weitere Erbquoten auszuweisen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23.2.2000 die Anträge der Beteiligten zu 15 auf Einziehung des Erbscheins vom 6.10.1999 und Erteilung eines neuen Erbscheins zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 15 gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat das Landgericht mit Beschluss vom 6.7.2000 zurückgewiesen und angeordnet, dass die Beteiligte zu 15 die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten zu 1 bis 6 entstandenen Auslagen zu tragen hat. Gegen diese Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 15.
II.
Das als weitere Beschwerde gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthafte Rechtsmittel ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt, bei der Auslegung des Testaments gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Erblasserin für Geschwister und Stiefgeschwister bestimmten Teile des Nachlasses, sofern diese vorverstorben sind, deren Abkömmlingen zustehen sollten. Die Auslegungsregel des § 2069 BGB sei nicht anzuwenden. Nachdem die Geschwister des Ehemanns der Erblasserin mit Ausnahme der Beteiligten zu 2 und 3 zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits verstorben waren, hätte die Erblasserin diesem Umstand bei der Errichtung ihres Testaments Rechnung tragen können, wenn sie gewollt hätte, dass auch Kinder und Enkelkinder der vorverstorbenen Geschwister ihres Mannes Nachlaßanteile erhalten sollten. Schließlich habe auch die Zeugeneinvernahme nicht ergeben, dass die Erblasserin mit der Bezeichnung "Stief+=Geschwister" nicht nur Geschwister, sondern auch deren Abkömmlinge gemeint habe.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Testamentsauslegung ist Sache der Tatsachengerichte; sie kann daher im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 47 f.). Solche liegen nicht vor.
a) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht für die Auslegung des Testaments im Sinne der von der Beteiligten zu 15 behaupteten Einsetzung von Abkömmlingen keine hinreichenden Anhaltspunkte gesehen hat.
Die Erblasserin hat in ihrem Testament vom 30.9.1989 in Kenntnis dessen, dass zwei der Geschwister ihres Mannes bereits in den Jahren 1964 bzw. 1986 verstorben waren, bei dem für die Verwandten ihres Mannes bestimmten Erbteil nur die "Stief+=Geschwister" ihres Mannes, nicht jedoch deren Abkömmlinge als Begünstigte benannt. Die Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB kommt bei dieser Fallgestaltung nicht in Betracht, da weder Abkömmlinge der Erblasserin bedacht wurden noch Bedachte nach Errichtung des Testaments weggefallen sind. Da kein Wegfall der von der Erblasserin eingesetzten Erben nach Errichtung des Testaments vorliegt, hat das Landgericht im Wege der Auslegung rechtsfehlerfrei angenommen, dass hier kein Fall vorliegt, in dem in der Einsetzung von Angehörigen als Erben zugleich die Kundgabe des Willens der Erblasserin gesehen werden könnte, die Abkömmlinge der Bedachten zu Ersatzerben zu berufen (vgl. hierzu BayObLG FamRZ 2000, 1186/1187). Nachdem die Erblasserin die Abkömmlinge der bei Testamentserrichtung bereits verstorbenen Geschwister ihres Mannes in Kenntnis der maßgebenden Umstände nicht benannt hat, konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass in bezug auf diese Abkömmlinge keine Erbeinsetzung vorliegt.
b) Das Landgericht mußte auch nicht aus dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme ein anderes Ergebnis der Testamentsauslegung herleiten. Soweit die Zeugin F. berichtet hat, die Erblasserin habe wenige Tage vor ihrem Tod in bezug auf einige der Beteiligten zu 7 bis 16 sinngemäß geäußert, diese seien es wert, auch etwas zu bekommen, hat das Landgericht dieser Äußerung nicht entnehmen können, dass die Erblasserin damit zum Ausdruck gebracht habe, entsprechend testiert zu haben. Dieser vom Landgericht aus der Zeugenaussage gezogene Schluß ist möglich und rechtlich nicht zu beanstanden.
c) Das in der Beschwerdebegründung enthaltene neue tatsächliche Vorbringen in bezug auf die Aussage der Zeugin F. kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht berücksichtigt werden (Keidel/Kahl aaO § 27 Rn. 43).
3. Im Hinblick auf die sich aus dem Gesetz ergebende Kostenfolge bedarf es keiner Entscheidung über die Gerichtskosten im Verfahren der weiteren Beschwerde. Die Erstattungsanordnung in bezug auf die Beteiligten zu 2 und 3, die sich im Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt haben, beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
4. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts der weiteren Beschwerde gemäß § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 KostO geht der Senat in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des Nachlassgericht s von einem Nachlaßwert von DM 2601796,-- aus. Das für den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens maßgebende Interesse der Beteiligten zu 15 am Erfolg ihres Rechtsmittels (vgl. dazu und zur Berechnung BayObLGZ 1993, 115/117) entspricht im Hinblick auf den erstrebten Erbschein, der die Beteiligte zu 15 als Erbin zu 1/36 ausweisen sollte, einem Wert von DM 72272,11. Auf diesen Betrag wird auch der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens berichtigt.
Ende der Entscheidung
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