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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 06.04.2001
Aktenzeichen: 1Z BR 123/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 104
BGB § 105
BGB § 2229 Abs. 4
BGB § 2275 Abs. 1
Zur Frage der weiteren Beschwerde, wenn das Landgericht die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nach der Testierfähigkeitanstatt nach der Geschäftsfähigkeit des Erblassers beurteilt hat.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Gummer sowie der Richter Seifried und Zwirlein

am 6. April 2001

in der Nachlaßsache

pp.

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 19. Juli 2000 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf DM 211.313,-- festgesetzt wird.

II. Der Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 3 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 211.313,-- festgesetzt.

I.

Die Erblasserin ist 1997 im Alter von 83 Jahren verstorben. Sie war mit dem 1999 nachverstorbenen M. (früherer Beteiligter zu 1) verheiratet. Die Erblasserin hatte ein Kind, den aus der Ehe mit M. hervorgegangenen Beteiligten zu 2. M. war Vater einer nichtehelichen Tochter, der Beteiligten zu 3.

Die Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann M. am 13.5.1996 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:

II.

....

2. Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu unbeschränkten

Alleinerben

ein.

Das nehmen wir als Erbvertrag gegenseitig an.

3. Jeder von uns setzt für den Fall, daß er als Letzter von uns beiden stirbt oder daß wir gleichzeitig sterben, unsere (3) Enkelkinder ...

und die nichteheliche Tochter des Ehemanns (Beteiligte zu 3) zu gleichen Teilen, also zu je 1/4, als seine Erben ein ....

4. Weiter ordnen wir folgende

Vorausvermächtnisse

an:

....

III.

Wir bemerken, daß unser Sohn (Beteiligter zu 2) unser Wohn- und Geschäftshaus .... in Anrechnung auf seinen Pflichtteil übergeben erhalten hat.

IV.

Erbvertragsmäßig bindend ist unsere gegenseitige Alleinerbeneinsetzung. Ferner erbvertragsmäßig bindend ist die Miterbeneinsetzung und Vermächtnisanordnung zugunsten von ... (Beteiligte zu 3), soweit es sich um diese Anordnungen durch .... (Erblasserin) im Falle ihres Überlebens handelt.

Die übrigen in vorstehendem Abschnitt II. Nr. 3 und 4 getroffenen Verfügungen sind nicht erbvertragsmäßig bindend; jeder von uns kann sie daher für den Fall seiner Beerbung einseitig ändern.

Der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Erblasserin nahm die Erbschaft an und beantragte, gestützt auf den Erbvertrag vom 13.5.1996, die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben seiner Ehefrau ausweisen sollte.

Für die Erblasserin war auf Antrag ihres Ehemanns vom 14.5.1997 mit Beschluß des Amtsgerichts vom 10.7.1997 Betreuung angeordnet worden.

Der Beteiligte zu 2 machte geltend, die Erblasserin sei bei Abfassung des notariellen Erbvertrags vom 13.5.1996 nicht mehr testierfähig gewesen, und focht den Erbvertrag wegen arglistiger Täuschung und Drohung an, weil die Erblasserin bei Abschluß des Erbvertrages von ihrem Ehemann zugunsten der Beteiligten zu 3 arglistig getäuscht und bedroht worden sei. Er beantragte die Erteilung eines Erbscheins, wonach die Erblasserin gemäß gesetzlicher Erbfolge von ihm und dem Beteiligten zu 1 je zur Hälfte beerbt worden sei.

Das Nachlaßgericht erhob Beweis durch Zeugenvernehmung, Anhörung des den Erbvertrag beurkundenden Notars, Erholung ärztlicher Bescheinigungen und Erklärungen der die Erblasserin behandelnden Ärzte sowie eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Geschäftsfähigkeit und kündigte mit Beschluß vom 22.6.1999 die Erteilung eines Erbscheins an, demzufolge die Erblasserin von dem Beteiligten zu 1 allein beerbt worden sei. Zugleich wies das Nachlaßgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 zurück. Das Nachlaßgericht stützte seine Entscheidung darauf, daß es sich von der Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin bei Abschluß des Erbvertrags vom 13.5.1996 nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe überzeugen können und daß ein Grund für die Anfechtung des Erbvertrags nicht vorliege.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2 wies das Landgericht nach Erholung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme der Sachverständigen mit Beschluß vom 19.7.2000 zurück. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2 mit seiner weiteren Beschwerde. Die Beteiligte zu 3 ist dem Rechtsmittel unter Hinweis darauf, daß sie nach dem Erbvertrag Miterbin des nachverstorbenen früheren Beteiligten zu 1 sei, entgegengetreten.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Lediglich die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren ist abzuändern.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt, die Erbfolge nach der Erblasserin richte sich nach dem Erbvertrag vom 13.5.1996. Darin sei der Ehemann der Erblasserin zum Alleinerben eingesetzt worden. Nach dem Ergebnis der vom Nachlaßgericht durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme und der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen im Beschwerdeverfahren sei von der Testierfähigkeit der Erblasserin bei Abschluß des Erbvertrages auszugehen. Für eine Anfechtung des Erbvertrages fehle es an den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) zwar nicht in allen Punkten stand, erweist sich aber im Ergebnis als richtig (§ 27 Abs. 1 FGG, § 563 ZPO).

a) Das Landgericht mußte die angefochtene Entscheidung des Nachlaßgerichts nicht deshalb beanstanden, weil dieses neben dem zulässigen Vorbescheid, durch den es die Erteilung eines Erbscheins gemäß dem Antrag des Beteiligten zu 1 ankündigte, unzweckmäßigerweise den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen hatte (BayObLG NJWE-FER 2000, 262 m.w.N.).

b) Die Annahme des Landgerichts, der Erbvertrag vom 13.5.1996 sei wirksam errichtet worden, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings verlangt das Gesetz für den Abschluß eines Erbvertrages die Geschäftsfähigkeit des vertragschließenden Erblassers,(§ 2275 Abs. 1 BGB). Anders als das Nachlaßgericht, das sich zutreffend mit der Frage der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin befaßte, hat das Landgericht geprüft, ob der Erblasser testierfähig war. Die Testierfähigkeit ist als spezielle Ausprägung der Geschäftsfähigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts geregelt (Staudinger/Baumann BGB 13. Aufl. § 2229 Rn. 9). Ihre Voraussetzungen decken sich zwar nicht in allen Einzelheiten mit denen der Geschäftsfähigkeit. Gleichwohl erweist sich die Annahme des Landgerichts, der Erblasserin habe die Fähigkeit zum Abschluß des Erbvertrages nicht gefehlt, im Ergebnis als zutreffend.

aa) Gemäß § 104 Nr. 2 BGB ist die Geschäftsfähigkeit ausgeschlossen (und damit die Willenserklärung nichtig, § 105 Abs. 1 BGB), wenn sich der Erblasser bei Vertragsabschluß in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die der Erblasser im Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgibt (§ 105 Abs. 2 BGB). Die vom Landgericht herangezogene Bestimmung des § 2229 Abs. 4 BGB, die die entsprechende Fallgestaltung für die Frage der Testierfähigkeit regelt, faßt lediglich sachlich die Gesichtspunkte zusammen, die gemäß §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 2 BGB zur Nichtigkeit einer Willenserklärung führen. Sowohl die (hier maßgebende) Geschäftsunfähigkeit als auch die (vom Landgericht geprüfte) Testierunfähigkeit volljähriger Personen setzen eine Störung der Geistestätigkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung voraus, die ein Handeln in freier Willensbestimmung ausschließt (BayObLG FamRZ 1996, 971/972 m.w.N.).

bb) Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß bei der Erblasserin anläßlich der Beurkundung des Erbvertrags vom 13.5.1996 eine derartige Störung der Geistestätigkeit vorlag. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB) gegeben sind, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (st. Rspr. vgl. BayObLGZ 1995, 383/388 m.w.N.). Dies gilt in gleicher Weise für die Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB (vgl. BayObLG Rpfleger 1982, 286/287 m.w.N.). Der Senat hat die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts nur daraufhin zu überprüfen, ob das Landgericht den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht hat (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), ob die Vorschriften über die Beweisaufnahme (§ 15 FGG) verletzt wurden und ob die Beweiswürdigung im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigende Fehler aufweist.

Das Nachlaßgericht hat im gebotenen Rahmen (vgl. dazu BayObLG FamRZ 1994, 593 f.) die Ermittlungen durchgeführt, die erforderlich und nötig waren, um Klarheit über die Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Frage der Geschäftsfähigkeit zu gewinnen. Da das Landgericht von demselben Aussageinhalt und Verständnis der vom Nachlaßgericht herangezogenen Zeugen, behandelnden Ärzte und des vom Nachlaßgericht erholten Sachverständigengutachtens ausgegangen ist, bestand zu einer Wiederholung der vom Nachlaßgericht durchgeführten Beweisaufnahme kein Anlaß. Im Beschwerdeverfahren aufgetretenen weiteren Fragen ist das Landgericht durch die Erholung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme der Sachverständigen nachgegangen.

Da Geschäftsfähigkeit die Regel, die Störung der Geistestätigkeit dagegen die Ausnahme bildet, ist der einen Erbvertrag schließende Erblasser solange als geschäftsfähig anzusehen, als nicht das Fehlen der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit zur Gewißheit des Gerichts nachgewiesen ist (vgl. für die Testierfähigkeit: BayObLGZ 1982, 309/312; BayObLG FamRZ 1996, 1438/1439 m.w.N.). Wer die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers bei Abschluß des Erbvertrages behauptet und sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Erbvertrags beruft, trägt deshalb die Feststellungslast für alle sie begründenden tatsächlichen Umstände. Solange die Geschäftsunfähigkeit zweifelhaft bleibt, ist von der Geschäftsfähigkeit auszugehen und der Erbschein nach dem Erbvertrag zu erteilen.

Diesen Gegebenheiten trägt die Entscheidung des Landgerichts Rechnung. Das Landgericht hat nicht verkannt, daß eine mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit auch für die Überzeugung von der Testierunfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit nicht verlangt werden darf (vgl. BayObLGZ 1999, 205/210; BayObLG FamRZ 1985, 314/315; OLG Köln FamRZ 1991, 1356/1357). Der den Erbvertrag beurkundende Notar hat in der notariellen Urkunde, festgehalten, daß die persönlich erschienenen vertragschließenden Parteien nach seiner Überzeugung, die er aufgrund der Verhandlung gewonnen habe, voll testier- und geschäftsfähig seien, und diese Feststellung im Verfahren bestätigt. Die psychiatrische Sachverständige, welche die Erblasserin im Betreuungsverfahren am 29.5.1997 untersucht hatte, hat in ihrem schriftlichen Gutachten Geschäftsunfähigkeit wegen eines demenziellen Prozesses als "zwar nicht bewiesen, doch wahrscheinlich" angenommen. Das Landgericht war bei dieser Sachlage nicht daran gehindert, aufgrund der umfangreichen Beweisaufnahme in ihrer Gesamtheit die Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin nicht als hinreichend nachgewiesen anzusehen.

Nicht der Sachverständige, sondern das Gericht hat nach freier Überzeugung in Würdigung aller maßgebenden Umstände und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung abschließend zu entscheiden, ob ein zu beurteilender Sachverhalt mit einem jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Grad von Wahrscheinlichkeit zutrifft oder nicht. Nachdem das Landgericht ohne Verstoß gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze dem Beweisstoff hinreichende Anhaltspunkte für eine Störung der Geistestätigkeit der Erblasserin nicht entnommen hat, ist von deren Geschäftsfähigkeit auszugehen.

Entgegen dem Vorbringen der weiteren Beschwerde war das Landgericht nicht gehalten, ein weiteres fachärztliches Gutachten einzuholen. Das Landgericht mußte keinen Anlaß haben, an der Sachkunde der Sachverständigen, einer als Oberärztin in einem Bezirkskrankenhaus tätigen Ärztin für Psychiatrie, zu zweifeln. Daß ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügte, die denen der beauftragten Sachverständigen überlegen wären (vgl. hierzu BayObLG FamRZ 1990, 801/802 f.), ist nicht ersichtlich.

c) Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, daß der Beteiligte zu 2 die in dem Erbvertrag vom 13.5.1996 enthaltene Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 nicht wirksam angefochten hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die von dem Beteiligten zu 2 vorgebrachten Gründe rechtfertigen eine Anfechtung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

d) Ohne Erfolg wird mit der Rechtsbeschwerde gerügt, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung den während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Tod des Beteiligten zu 1 nicht berücksichtigt.

aa) Der Erbschein bezieht sich auf einen bestimmten Erblasser und bezeugt dessen Beerbung. Er bezieht sich deshalb auf die Erbrechtslage, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers eingetreten ist. Treten durch spätere Ereignisse, z.B. den Tod des Erben, Änderungen in der Inhaberschaft des Nachlasses ein, so ist dies grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das Nachversterben des Erben hindert somit das Nachlaßgericht nicht daran, einen Erbschein zu erteilen, der das Erbrecht des Nachverstorbenen bezeugt.

bb) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt im Falle des Todes eines Beteiligten keine Verfahrensunterbrechung ein (vgl. BayObLGZ 1964, 433/435; Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 12 Rn. 79; Jansen FGG 2. Aufl. Vorbem. §§ 8 - 18 Rn. 37). Das Landgericht konnte daher das Beschwerdeverfahren auch nach dem Tod des Beteiligten zu 1 fortsetzen. Allerdings wird das Nachlaßgericht zu beachten haben, daß der auf Antrag des Beteiligten zu 1 zu erteilende Erbschein nunmehr den Rechtsnachfolgern des Beteiligten zu 1 zu erteilen ist.

3. Im Hinblick auf die sich aus dem Gesetz ergebende Kostenfolge bedarf es keiner Entscheidung über die Gerichtskosten im Verfahren der weiteren Beschwerde.

Die Erstattungsanordnung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Beteiligtenstellung der Beteiligten zu 3 ergibt sich daraus, daß diese, gestützt auf den Erbvertrag vom 13.5.1996, geltend macht, Miterbin des nachverstorbenen früheren Beteiligten zu 1 zu sein.

4. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde (§ 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO) hat der Senat den im Nachlaßverzeichnis des Beteiligten zu 1 vom 7.3.1998 angegebenen Wert von DM 440.926,-- berücksichtigt, von dem die Todesfallkosten in Höhe von DM 18.300,-- als Nachlaßverbindlichkeiten abzuziehen sind. Da es in erster Linie auf das vom Rechtsmittelführer verfolgte wirtschaftliche Interesse ankommt, war der Geschäftswert entsprechend dem vom Beteiligten zu 2 angestrebten hälftigen Miterbenanteil auf DM 211.313,-- festzusetzen. Auf diesen Betrag wird auch der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens berichtigt.

Ende der Entscheidung

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