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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 26.04.2002
Aktenzeichen: 1Z BR 34/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 2087 |
Gründe:
I.
Die am 24.1.2000 im Alter von 88 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Mit ihrem am 14.5.1998 vorverstorbenen Ehemann hatte sie am 9.3.1938 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem bestimmt war, dass "der überlebende Ehegatte der alleinige und ausschließliche Erbe des zuerst versterbenden Ehegatten" sein solle. Im "Nachtrag zu einem Erbvertrag" vom 20.9.1979 hatten die Eheleute, die Grundbesitz und nicht unbeträchtliche Ersparnisse besaßen, folgendes vereinbart:
"In Ziff. III des ... Ehe- und Erbvertrages (vom 9.3.1938) haben wir uns gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben eingesetzt; dies soll auch weiterhin gelten.
Über diese Verfügung hinaus treffen wir nunmehr folgende weitere Verfügungen:
1. Der Überlebende von uns setzt zu seinem alleinigen und ausschließlichen Erben unser Patenkind... (den Beteiligten zu 2) ein....
2. Unseren Erben beschweren wir mit folgenden Vermächtnissen:
a) unsere Nichte... (die Beteiligte zu 1) erhält unsere gesamte Wohnungseinrichtung sowie unsere gesamte Kleidung und Wäsche, soweit vorhanden....
b) Unser gesamtes Geldvermögen (Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere und sonstige Geldforderungen) erhalten:
aa) Der Tierschutzverein K. zu 1/4,
bb) die Petrikirche zu 1/4,
cc) das Waisenhaus K. zu 1/4,
dd) das Altenheim "J.-B.-Straße 4" zu 1/8, und
ee) das Altenheim "T.-Straße 33" zu 1/8.
Die Sterbekosten werden von uns vorweg geregelt, bzw. ... (der Beteiligte zu 2) erhält von uns vorweg das dazu Notwendige.
Bindung
Die im Ehe- und Erbvertrag vom 9.3.1938 bereits verfügte gegenseitige Erbeinsetzung ist vertragsmäßig angeordnet; insoweit ist eine einseitige Änderung also nicht möglich....
Die in diesem Nachtrag getroffene Schlusserbeinsetzung und die Vermächtnisanordnungen werden dagegen einseitig angeordnet und können beliebig geändert oder aufgehoben werden...."
Nach dem Tod des Ehemanns übertrug die Erblasserin mit Überlassungsvertrag vom 8.7.1998 den Grundbesitz auf den Beteiligten zu 2, wobei sie sich ein unentgeltliches Wohnungs- und Benutzungsrecht vorbehielt. Am gleichen Tage errichtete sie ein notarielles Testament, in dem sie bestimmte, dass die Alleinerbeneinsetzung im Nachtrag vom 20.9.1979 bestehen bleibe. Unter Aufhebung der Vermächtnisse im Nachtrag vom 20.9.1979 verfügte sie außerdem:
"Meinen Erben beschwere ich ausschließlich mit folgenden Vermächtnissen:
Von meinem gesamten Geldvermögen (Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere und sonstige Geldforderungen) erhalten nach Abzug der Kosten für eine standesgemäße Beerdigung und etwaiger Nachlassverbindlichkeiten
Meine Nichte... (die Beteiligte zu 1) ein Viertel,
2. deren Sohn ein Viertel,
3. das Diakonische Werk ein Viertel mit der Auflage, dieses Viertel zugunsten des Alten- und Pflegeheims T.-Straße 33 in K. zu verwenden...."
Mit Kaufvertrag vom 17.11.1998 erwarb die Erblasserin eine Eigentumswohnung in K., die sie bis zu ihrem Tode, betreut von der Beteiligten zu 1, bewohnte. Neben dieser Eigentumswohnung, die einen Verkehrswert von 75000 DM hat, besteht der Nachlass aus Guthaben bei Banken und Sparkassen sowie Wertpapieren im Gesamtwert von aufgerundet 250000 DM.
Am 20.2.1999 hat die Erblasserin ein eigenhändiges Testament mit folgendem Wortlaut errichtet:
"Mein letzter Wille:
Dass meine langjährige Betreuerin... (die Beteiligte zu 1) nach meinen Tode die Erbin ist das Zimmer ... (Adresse der Eigentumswohnung) mit allen Inventar.
Für mein Begräbnis steht ihr Geld vom Konto in der (Sparkasse) zur Verfügung und zur Grabeinfassung."
Die Beteiligte zu 1 versteht das Testament vom 20.2.1999 aufgrund von behaupteten Äußerungen der Erblasserin, wonach sie einmal alles bekommen solle, so, dass sie damit - in Abänderung der Erbeinsetzung im Testament vom 8.7.1998 - als Alleinerbin eingesetzt sei. Sie hat einen entsprechenden Erbschein beantragt.
Der Beteiligte zu 2 ist dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 entgegengetreten. Er ist der Meinung, dass die Erbeinsetzung im Testament vom 8.7.1998 durch das eigenhändige Testament vom 20.2.1999 nicht berührt worden sei; dieses habe nur die im Testament vom 8.7.1998 verfügten Vermächtnisse um ein weiteres Vermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 1 ergänzt.
Nach Vernehmung von Zeugen, die die Beteiligte zu 1 für die von ihr behaupteten Äußerungen der Erblasserin benannt hatte, wies das Nachlassgericht mit Beschluss vom 29.1.2000 den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 zurück.
Das Landgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 3.5.2001 zurück.
Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Erbscheinsantrag weiter.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde (§ 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 4, § 20 FGG) hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Es teile die Auffassung des Amtsgerichts, dass das eigenhändige Testament vom 20.2.1999 das notarielle Testament vom 8.7.1998 nicht aufhebe, vielmehr ergänze, und dass die Beteiligte zu 1 nicht miterbin, sondern hinsichtlich der Eigentumswohnung Vermächtnisnehmerin geworden sei. Dass die Beteiligte zu 1 im eigenhändigen Testament als "Erbin" bezeichnet sei, besage nichts, weil die Ausdrücke "erben", "vermachen", "erhalten" oft unterschiedslos oder gar nicht gebraucht würden. Die Erblasserin habe der Beteiligten zu 1 weder ihr Vermögen noch einen Bruchteil ihres Vermögens (§ 2087 Abs. 1 BGB) zugewendet, sondern einen einzelnen Vermögensgegenstand, der weniger als 1/4 des Gesamtnachlasses wert sei. Dies spreche nach § 2087 Abs. 2 BGB für ein Vermächtnis. Die Auslegung der letztwilligen Verfügung ergebe nicht, dass nur scheinbar die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes vorliege, die Erblasserin aber der Bedachten in Wahrheit ihr ganzes Vermögen oder einen Bruchteil ihres Vermögens zuwenden wollte. Dass die Erblasserin in der Beteiligten zu 1 die Person gesehen habe, die die Beisetzung organisieren und bezahlen würde, sei im Gegensatz zu der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts FamRZ 1986, 837 nicht als Anzeichen für eine Erbeinsetzung zu werten. Auch aus der Anweisung, die Beteiligte zu 1 möge die Beerdigungskosten "vom Konto der (Sparkasse)" begleichen, könne nicht geschlossen werden, die Erblasserin habe vorausgesetzt, das gesamte Geld- und Wertpapiervermögen gehöre einmal der Beteiligten zu 1, so dass sie jederzeit davon nehmen ,könne. Der Wortlaut gebe dafür nichts her. Auch die vom Nachlassgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe genügend sichere Anhaltspunkte für einen derartigen Erblasserwillen nicht ergeben. Insbesondere seien etwaige Äußerungen der Erblasserin, der Beteiligte zu 2 habe "sein Recht schon bekommen", nicht geeignet, Beweis im Sinne der Beteiligten zu 1 zu erbringen; denn die Erblasserin habe am Tag des Überlassungsvertrages noch die Einsetzung des Beteiligten zu 2 als Schlusserben bestätigt. Die Verwertung mündlicher Äußerungen eines Erblassers über den Inhalt seines Testaments sei zwar zulässig, jedoch seien solche Bekundungen, da es an der subjektiven Wahrhaftigkeit fehlen könne, mit äußerster Vorsicht zu bewerten, selbst dann, wenn sie sich überhaupt dem Wortlaut nach zuverlässig feststellen ließen. Auch daran fehle es im vorliegenden Fall. Da nach allem ein anderweitiger Wille nicht festgestellt werden könne, verbleibe es bei der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB.
2. Die Testamentsauslegung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO n.F.) stand.
a) Die Auslegung eines Testaments ist Sache des Tatsachengerichts. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann sie nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand - z.B. ein Teil des Testamentswortlauts - übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG NJWE-FER 2000, 33; Münch-Komm/Leipold BGB 3. Aufl. § 2084 Rn. 84).
b) Das Landgericht konnte von der Auslegungsregel des § 2087 BGB ausgehen (vgl. Staudinger/Otte BGB 13. Bearb. Vorbem. zu §§ 2064 ff. Rn. 127, 129). Danach ist eine Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Erblasser dem Bedachten sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens zuwendet, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist (§ 2087 Abs. 1 BGB). Andererseits ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Bedachte Erbe sein soll, wenn ihm nur einzelne Gegenstände zugewendet werden, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist (§ 2087 Abs. 2 BGB). Der Vorschrift kann also insgesamt entnommen werden, dass es auf die (fehlende) Bezeichnung als Erbe nicht entscheidend ankommt, vielmehr auf den sachlichen Inhalt der letztwilligen Verfügung (BayObLG FamRZ 1999, 1392/1393; 1995, 835; OLG Köln FamRZ 1991, 1481/1482; Rpfleger 1992, 199; Staudinger/Otte § 2087 Rn. 9 f.).
c) Das Landgericht hat auch berücksichtigt, dass die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist, wenn die Auslegung der letztwilligen Verfügung ergibt, dass nur scheinbar die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes vorliegt, dass der Erblasser aber mit diesem Vermögensgegenstand dem Bedachten in Wahrheit einen Bruchteil seines Vermögens oder sogar sein ganzes Vermögen zuwenden wollte. Das kann der Fall sein, wenn dieser Gegenstand die anderen, im Testament nicht erwähnten Gegenstände an Wert so sehr übertrifft, dass anzunehmen ist, der Erblasser habe diesen Gegenstand als seinen wesentlichen Nachlass angesehen. Davon ist z.B. auszugehen, wenn ein zugewendetes Grundstück seinem Wert nach den wesentlichen Teil des Nachlasses darstellt (BayObLG FamRZ 1990, 1401; OLG Köln Rpfleger 1992, 199).
d) Bei der Ermittlung des sachlichen Inhalts des eigenhändigen Testaments vom 20.2.1999 ist das Landgericht zutreffend vom Text der auszulegenden Verfügung ausgegangen, hat aber neben deren Wortlaut auch außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände berücksichtigt, insbesondere das vorausgegangene notarielle Testament sowie Äußerungen der Erblasserin über den Inhalt ihrer Verfügung (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 853/854; Kipp/Coing Erbrecht 14. Bearb. § 21.IV.1 und 2).
e) Das Landgericht hat "nach dem gewählten Wortlaut" angenommen, dass die Erblasserin der Beteiligten zu 1 mit dem ersten Satz des Testaments vom 20.2.1999 nicht ihr gesamtes Vermögen zuwenden wollte, sondern nur einen einzelnen Vermögensgegenstand, nämlich die von ihr 1998 erworbene Eigentumswohnung mit Inventar. Es hat die Möglichkeit, dass darin nur scheinbar die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes, in Wahrheit aber diejenige des gesamten Vermögens liegen könnte, verneint, weil der Wert dieser Eigentumswohnung weniger als 1/4 des Wertes des Gesamtnachlasses beträgt. Auch in der Formulierung des zweiten Satzes der letztwilligen Verfügung hat es keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Erblasserin der Beteiligten zu 1 über den Ersatz ihrer Aufwendungen für das Begräbnis und die Grabeinfassung hinaus das gesamte restliche (Geld-)Vermögen zuwenden wollte. "Genügend sichere Anhaltspunkte für einen derartigen Erblasserwillen" hat es auch den Aussagen der vom Nachlassgericht vernommenen Zeugen nicht entnommen.
Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
aa) Während die Beschwerdeführerin das Zitat des ersten Satzes des Testaments vom 20.2.1999 ("Mein letzter Wille: Dass meine langjährige Betreuerin - die Beteiligte zu 1 - nach meinem Tod die Erbin ist das Zimmer ... mit Inventar.") nach "die Erbin ist" abbricht, um begründen zu können, dass sie "klar und unmissverständlich" als Erbin des gesamten Vermögens der Erblasserin eingesetzt sei, legt das Landgericht seiner Auslegung den gesamten Satz zugrunde, und versteht ihn im Sinne von: Mein letzter Wille ist, dass die Beteiligte zu 1 die Erbin ist in bezug auf das Zimmer... mit Inventar. Diese Auslegung des - nicht nach den Regeln der Grammatik gebildeten, daher auch nicht eindeutigen - Wortlauts ist jedenfalls möglich; zwingend muss sie nicht sein (BayObLG FamRZ 1990, 1156/1157). Sie liegt im übrigen näher, als die Auslegung, die die Rechtsbeschwerde an ihre Stelle setzen will; denn diese kann nicht erklären, wie der bei dem von ihr vorgenommenen Abbruch des Satzes übrig bleibende Rest ("das Zimmer... mit Inventar") zu verstehen sein soll. Als ein verkürzter Ausdruck für das gesamte Vermögen könnte er nur verstanden werden, wenn "das Zimmer" im wesentlichen das gesamte Vermögen der Erblasserin gebildet hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Auch in der subjektiven Sicht der Erblasserin kann es nicht anders gewesen sein, weil die Erblasserin die Eigentumswohnung 1998 für 75000 DM gekauft hatte und nach den Aussagen von Zeugen und Beteiligten ihre Vermögensangelegenheiten selbst regelte und überblickte. Der Umstand, dass die Eigentumswohnung noch nicht einmal 1/4 des Wertes des gesamten Nachlasses ausmachte, ist vielmehr, wie das Landgericht richtig gesehen hat, ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür, dass die auf sie bezogene Einsetzung der Beteiligten zu 1 als "Erbin" nicht als deren Erbeinsetzung hinsichtlich des gesamten Nachlasses verstanden werden kann, sondern nur als Zuwendung eines einzelnen Vermögensgegenstandes.
bb) Es kann auch rechtlich nicht beanstandet werden, dass das Landgericht in der weiteren testamentarischen Verfügung, der Beteiligten zu 1 stehe für das Begräbnis und die Grabeinfassung "Geld vom Konto in der (Sparkasse)" zur Verfügung, keinen Anhaltspunkt für die von der Beschwerdeführerin vertretene Auslegung fand, die Erblasserin habe ihr ihr gesamtes Vermögen zuwenden wollen. Wie das Landgericht ausführte, erwartete die Erblasserin von der Beteiligten zu 1 als ihr nahestehender Verwandter und Betreuungsperson, sie werde ihre Bestattung und die Grabpflege besorgen. Mit der testamentarischen Verfügung wollte sie erreichen, dass der Beteiligten zu 1 für die damit verbundenen Kosten "Geld vom Konto in der (Sparkasse)" zur Verfügung stehe. Gerade der Umstand aber, dass die Erblasserin glaubte, dafür eigens Sorge tragen zu müssen, spricht gegen die Annahme, sie habe in der Beteiligten zu 1 die Erbin ihres Gesamtvermögens gesehen; denn dann wäre eine derartige auf die Kosten der Bestattung und der Grabeinfassung beschränkte Verfügung überflüssig gewesen. Die Erstattung dieser Kosten musste nur dann eigens geregelt werden, wenn die Erblasserin annahm, dass sie der Beteiligten zu 1 damit zusätzliche Kosten aufbürdete, die an sich vom Erben zu tragen wären. Anders als Regelungen, in denen einer testamentarisch bedachten Person die Auflage gemacht wird, für die Bestattung zu sorgen (vgl. BayOLG FamRZ 1999, 1392/1394; 1986, 835/837), spricht eine Regelung, wonach einer bestimmten Person gerade nur die Kosten für die Beerdigung zur Verfügung stehen sollen, eher gegen die Erbeinsetzung dieser Person, wie das Landgericht mit seinem Hinweis auf die im vorliegenden Fall nicht einschlägige Entscheidung des Senats FamRZ 1986, 835/837 zutreffend zum Ausdruck gebracht hat.
cc) Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in den Aussagen der vom Nachlassgericht vernommenen Zeugen und Beteiligten keine genügend sicheren Anhaltspunkte gefunden hat, um von diesem auf den gesamten Wortlaut des Testaments gestützten Auslegungsergebnis abzugehen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der grundsätzlich zulässigen Verwertung von mündlichen Äußerungen des Erblassers über den Inhalt seines Testaments Vorsicht geboten ist, weil vielfach schon ihr genauer Wortlaut nicht mehr rekonstruierbar ist und überdies die subjektive Wahrhaftigkeit oder auch die Erinnerung an den genauen Inhalt des Testaments fehlen kann, außerdem die Möglichkeit von Sinnesänderungen des Erblassers und der Verfolgung eigennütziger Interessen durch Dritte besteht (MünchKomm/Leipold § 2084 Rn. 20; Staudinger/Otte Vorbem. zu §§ 2064 ff. Rn. 80). Es ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht angreifbar, dass das Landgericht angenommen hat, diese Möglichkeiten seien auch bei den von Zeugen und der Beteiligten zu 1 bekundeten Äußerungen der Erblasserin nicht auszuschließen, wonach die Beteiligte zu 1 einmal "alles" bekommen solle, zumal schon nicht eindeutig zu klären war, was die Erblasserin mit "alles" meinte: Wenn sie diese Äußerungen in ihrer Eigentumswohnung tat, könnte sie auch nur diese und das gesamte Inventar dieser Wohnung gemeint haben. Entsprechendes gilt für die bekundeten Äußerungen, der Beteiligte zu 2 habe "sein Recht schon bekommen". Bezogen auf den Grundbesitz der Eheleute, den er gemäß dem Erbvertragsnachtrag vom 20.9.1979 allein bekommen sollte, ist die Äußerung zutreffend. Sie besagt dann aber nichts darüber, ob die Erblasserin ihm außer diesem seinem "Recht" auch noch einen Teil des Geldvermögens zuwenden wollte.
f) Nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Landgerichts hat das Testament vom 20.2.1999 also nur einen begrenzten Gegenstand: Damit wollte die Erblasserin nur erreichen, dass die Beteiligte zu 1 einmal die von ihr erst nach Errichtung des notariellen Testaments vom 8.7.1998 gekaufte Eigentumswohnung bekommen sollte und dass ihr die durch die Bestattung der Erblasserin entstehenden Kosten eigens ersetzt würden. Bei diesem Inhalt ist der Schluss des Landgerichts, die Erblasserin habe mit diesem Testament das frühere notarielle Testament nicht aufheben, sondern nur ergänzen wollen (§ 2258 Abs. 1 BGB), ebenso rechtlich bedenkenfrei, wie der weitere Schluss, sie habe es damit auch bei der im notariellen Testament klar zum Ausdruck kommenden Einsetzung des Beteiligten zu 2 als Alleinerben und der Beteiligten zu 1 als Vermächtnisnehmerin belassen und der Beteiligten zu 1 nur vermächtnisweise (§ 2078 Abs. 2 BGB) einen weiteren Gegenstand - die Eigentumswohnung, die sie als von der sich allein auf das "Geldvermögen" beziehenden Vermächtnisanordnung im notariellen Testament vom 8.7.1998 nicht erfasst ansah - zuwenden sowie die Erstattung der Begräbniskosten sicherstellen wollen.
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 wurde daher zu Recht zurückgewiesen.
3. Dass die Beteiligte zu 1 die Gerichtskosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde zu tragen hat, ergibt sich unmittelbar aus § 2 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO; insoweit bedarf es keiner Entscheidung.
Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 KostO war aber anzuordnen, dass der Beteiligte zu 1 die dem Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten hat.
4. Für den gemäß § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2 KostO festzusetzenden Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin maßgeblich. Dieses ist nicht mit dem gesamten Wert des Nachlasses gleichzusetzen, wie das Landgericht gemeint hat, sondern entspricht der Differenz zwischen dem gesamten Nachlasswert und dem Wert der Vermächtnisse, die der Beteiligten zu 1 auch nach Auffassung des Landgerichts zustehen. Von dem Gesamtwert (bereits nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, die aus den Bestattungskosten bestanden) von rund 315000 DM ist also der Wert der Eigentumswohnung (75000 DM) und 1/4 des Geldvermögens (rund 62500 DM) abzuziehen; es verbleiben 177500 DM (90754 EUR).
Der damit übereinstimmende Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird entsprechend abgeändert (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO).
Ende der Entscheidung
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