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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 18.10.2002
Aktenzeichen: 1Z BR 41/02
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 2084
BGB § 2258
BGB § 2358
FGG § 12
Zur Auslegung eines Testamentes, indem zum Ausdruck kommt, dass je nach der Höhe der Verschuldung der Sohn oder dessen Abkömmlinge Erben werden sollen.
Gründe:

I.

Die 1999 im Alter von 77 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet. Die Beteiligten zu 1, 4 und 5 sind die Kinder aus ihrer einzigen Ehe; weitere Kinder hatte sie nicht. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Töchter des Beteiligten zu 1 aus dessen zwischenzeitlich geschiedener Ehe.

Am 3.12.1987 schlossen die Erblasserin und ihr Ehemann unter Beteiligung des Sohnes S (= Beteiligter zu 1) einen notariellen Erbvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:

"§ 2 Erbvertrag

Vertragsgemäß treffen wir folgende Verfügungen

a) Wir setzen uns hiermit gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben ein.

b) Der Überlebende von uns setzt zu seinem Erben unseren Sohn S, ersatzweise die Abkömmlinge unseres Sohnes S zu gleichen Teilen nach Stämmen, ersatzweise dessen Ehefrau ein.

Für den Fall, dass Ersatzerbfolge eintritt, gleich aus welchem Grunde diese eintritt, gilt folgendes: Unser Sohn S erhält im Anwesen C.-Straße nach seiner Wahl ein Wohnungsrecht oder den Nießbrauch. Sollte der Begünstigte diese Rechte in Anspruch nehmen, hat er sämtliche Kosten, die damit verbunden sind, selbst zu tragen. Unser Sohn S soll auch sämtliche bewegliche Gegenstände erhalten.

§ 3 Gegenseitige Annahme

Wir, (Erblasserin und ihr Ehemann), sowie S, nehmen die in dieser Urkunde getroffenen Verfügungen gegenseitig an. Insbesondere kann deshalb die Urkunde nur mit Zustimmung von S aufgehoben oder abgeändert werden."

Im Juli 1988 verstarb der Ehemann der Erblasserin. Am 20.1.1994 schlossen die Erblasserin und ihr Sohn S einen notariellen Vertrag ("Erbvertrag und Vereinbarungen unter Lebenden") mit im wesentlichen folgendem Inhalt:

"§ 2 Erbeinsetzung

Ich (Erblasserin) setze hiermit meine Enkelkinder ... (Beteiligte zu 2 und 3) zu meinen Erben zu gleichen Teilen ein; Ersatzerben sollen sein die Erben untereinander, weiterer Ersatzerbe die jeweilige Ehefrau von S an meinem Todestag.

Ich, S, stimme der Urkunde ausdrücklich zu. Ich verzichte also auf mein im Erbvertrag von 1987 vereinbartes Erbrecht. Ich... nehme jedoch die heutige Erbvertragsregelung erbvertraglich bindend an. Änderungen der letztwilligen Verfügung von (Erblasserin), also die Änderung des heutigen Erbvertrages ist also nur mit Zustimmung von S möglich; jedoch ist die Einsetzung von S als Erben und/oder Vermächtnisnehmer ohne dessen Zustimmung möglich und von mir (Erblasserin) insoweit vorbehalten.

Ich belaste meine oder meinen Erben mit folgendem Vermächtnis:... (Wohnungsrecht für S im Anwesen C.-Straße)...

§ 3 Sonstiges

Der Erbvertrag vom 3.12.1987 ist bezüglich der Schlusserbfolge durch den heutigen Vertrag vollkommen aufgehoben. Für meine (Erblasserin) Beerbung gilt also nur noch die heutige Urkunde...."

Am 13.2.1996 verfasste die Erblasserin das folgende handschriftliche Testament:

"In Abänderung des Erbvertrages und Vereinbarung unter Lebenden vom 20.1.1994... setze ich gemäß § 2 dieses Vertrages hiermit meinen Sohn S... zu meinem alleinigen Erben ein. Gleichzeitig hebe ich die Erbeinsetzung meiner Enkelkinder... (Beteiligte zu 2 und 3) auf. Alle früheren Nachlassregelungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit."

Am 27.3.1996 schlossen die Erblasserin und ihr Sohn S einen notariellen Vertrag ("Erbvertrag und Pflichtteilsverzicht"), der auszugsweise wie folgt lautet:

"1. Sachverhalt

Ich (Erblasserin) habe mit meinem Sohn S zu Urkunden ... vom 13.12.1987... und 20.1.94 erbvertragliche Regelungen getroffen. In der Verfügung über unseren Nachlass sind wir im übrigen weder durch Erbvertrag noch durch gemeinschaftliches Testament gebunden.

2. Ergänzung der Erbverträge

Die vorgenannten erbvertraglichen Regelungen bleiben erhalten. Zusätzlich ordne ich (Erblasserin) jedoch Testamentsvollstreckung über meinen gesamten Nachlass an. Zum Testamentsvollstrecker wird mein Sohn S bestimmt. Ein Ersatztestamentsvollstrecker soll nicht bestellt werden. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe meinen Nachlass auf die Dauer von 30 Jahren zu verwalten....

3. Pflichtteilsverzicht

Der Berechtigte S verzichtet hiermit gegenüber dem Nachlass seiner Mutter auf seine gesetzlichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche und zwar auch insoweit, als sie als selbständige Geldvermächtnisse begründet wurden. Sein gesetzliches Erbrecht soll dagegen unberührt bleiben. Der Verzicht erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge des Berechtigten."

Mit Vorbescheid vom 19.1.2000 kündigte das Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins an, der die Enkelkinder... (Beteiligte zu 2 und 3) als Erben zu je 1/2 ausweisen sollte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1, der sich als Alleinerben aufgrund des Testaments vom 13.2.1996 betrachtet, wies das Landgericht mit Beschluss vom 22.6.2001 zurück. Nachdem dieser Beschluss zunächst nicht mit Rechtsmitteln angefochten wurde, erteilte das Amtsgericht am 4.2.2002 den angekündigten Erbschein für die Enkelkinder. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 13.3.2002 legte der Beteiligte zu 1 gegen den landgerichtlichen Beschluss weitere Beschwerde ein.

II

Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Die nicht fristgebundene und formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig (§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 4, § 20 FGG). Zwar ist das Verfahren, soweit es sich gegen den Vorbescheid vom 19.1.2000 richtete, durch die Erteilung des Erbscheins vom 4.2.2002 zugunsten der Beteiligten zu 2 und 3 gegenstandslos geworden. Die weitere Beschwerde kann aber mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins fortgeführt werden (vgl. BGH NJW 2002, 1126; BayObLGZ 1986, 236/239).

2. Das Landgericht hält, wie zuvor das Amtsgericht, dessen Ausführungen es sich anschließt, das handschriftliche Testament vom 13.2.1996 (Erbeinsetzung des Sohnes S) durch den Erbvertrag vom 27.3.1996 für widerrufen. Durch die dort enthaltene Bezugnahme auf die Erbverträge von 1987 und 1994 seien diese früheren Erbverträge zum Inhalt des letzten Erbvertrages vom 27.3.1996 geworden. Wegen Widerspruchs zu der darin geregelten Erbfolge sei das Testament vom 13.2.1996 als widerrufen anzusehen. Die im letzten Erbvertrag erfolgte Einsetzung des Sohnes zum Testamentsvollstrecker sowie der dort erklärte Pflichtteilsverzicht ergäben keinen Sinn, wenn man gleichzeitig vom Fortbestand der handschriftlichen Erbeinsetzung des Sohnes zum Alleinerben ausginge. Der Erblasserin sei es darum gegangen, ihr Vermögen der eigenen Familie zu erhalten und vor dem Zugriff der Gläubiger des Sohnes zu bewahren. Auch ohne Einvernahme weiterer Zeugen liege auf der Hand, dass die Erblasserin mit dem notariellen Vertrag vom 27.3.1996 dieses Ziel verfolgt habe, das sie in Anbetracht der (damaligen) Schulden ihres Sohnes nur durch Widerruf der Einsetzung ihres Sohnes habe erreichen können. Demgegenüber könne der Beschwerdeführer nicht damit argumentieren, seine Mutter habe sich bis zu ihrem Tod gewissermaßen offen halten wollen, ob das handschriftliche Testament gelten solle oder die notarielle Regelung; denn die Erblasserin habe nicht wissen können, wann und wie sie sterben würde, und mit der Möglichkeit eines plötzlichen Todes rechnen müssen.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht stand. Das Landgericht hat den vom Beschwerdeführer behaupteten und unter Beweis gestellten Willen der Erblasserin, durch den Vertrag vom 27.3.1996 die Alleinerbeinsetzung des Beschwerdeführers im Testament vom 13.2.1996 unberührt zu lassen, verneint, ohne den angebotenen Beweis auf Vernehmung des Rechtsanwalts, der die Erblasserin seinerzeit erbrechtlich beraten hat, zu erheben. Schon aus diesem Grund kann die Entscheidung keinen Bestand haben.

a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Wirksamkeit der Alleinerbeinsetzung des Sohnes im Testament vom 13.2.1996 davon abhängt, ob dem zeitlich späteren Erbvertrag vom 27.3.1996 ein Widerruf dieser Alleinerbeinsetzung zu entnehmen ist (§ 2258 BGB).

aa) Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass die Erblasserin den Nachlass in erster Linie ihrem Sohn zukommen lassen, aber andererseits auch vor dem Zugriff der Gläubiger des Sohnes schützen wollte. Das Motiv, je nach Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des Sohnes entweder diesen oder dessen Abkömmlinge einzusetzen, kommt in Inhalt und Abfolge der verschiedenen Verfügungen der Erblasserin zum Ausdruck.

Schon der Erbvertrag von 1987, in dem sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig zu Alleinerben und ihren Sohn S, ersatzweise dessen Abkömmlinge, als Schlusserben einsetzen, deutet in diese Richtung. Für den Fall, dass Ersatzschlusserbfolge eintritt, soll der Sohn S ein Wohnungsrecht oder Nießbrauch an dem Anwesen erhalten. Das zeigt, dass die Vertragschließenden den Eintritt der Ersatzerbfolge auch zu Lebzeiten des zunächst berufenen Sohnes S - also etwa durch dessen Verzicht - vor Augen hatten. Auch enthält der Vertrag die Klausel, dass die Urkunde nur mit Zustimmung von S aufgehoben oder abgeändert werden kann. Daraus ergibt sich, dass es dem Willen der Ehegatten entsprach, dass auch nach dem Tod des Erstversterbenden eine Abänderung der Schlusserbeneinsetzung (die gegenseitige Einsetzung der Eheleute steht hier nicht in Frage) mit Zustimmung des Sohnes S zulässig sein sollte. Denn die Abänderung im gegenseitigen Einvernehmen aller drei Vertragsparteien wäre ohnehin immer möglich gewesen. Die Erblasserin war somit nach dem Tod ihres Ehemannes durch erbvertragliche Bindung nicht gehindert, mit Zustimmung des Sohnes S ihre Schlusserbeneinsetzung abzuändern, wie sodann im Erbvertrag von 1994 geschehen. Hiervon sind auch die Vorinstanzen stillschweigend ausgegangen; dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

bb) Im Vertrag von 1994, der die Einsetzung der Enkel und den Zuwendungsverzicht (§ 2352 BGB) des Sohnes S enthält, wird der Erblasserin ausdrücklich vorbehalten, den Sohn S ohne dessen Zustimmung als Erben einzusetzen. Mit dieser einseitigen Änderungsbefugnis haben die Vertragsparteien der, Erblasserin die Möglichkeit eröffnet, rasch und flexibel auf die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse zu reagieren. Die Erblasserin konnte jederzeit durch nachfolgendes handschriftliches Testament ihren Sohn S einsetzen, was sie mit Testament vom 13.2.1996 auch getan hat. Ebenso konnte sie durch bloßen Widerruf dieser Einsetzung die frühere Einsetzung der Enkel im Vertrag von 1994 wieder in Geltung setzen (§ 2257 BGB). Sie war somit durch den Vertrag von 1994 in die Lage versetzt, ohne erneute Inanspruchnahme notarieller Hilfe zwischen beiden ihr nach dem Vertrag von 1994 zur Verfügung stehenden Alternativen - Einsetzung des Sohnes oder Einsetzung der Enkel - zu wechseln.

b) Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auslegung des Vertrages vom 27.3.1996 geht dahin, dass dieser neben der Anordnung der Testamentsvollstreckung und dem Pflichtteilsverzicht nicht auch zugleich einen Widerruf des erst sechs Wochen zuvor abgefassten Testaments vom 13.2.1996 enthält. Eine solche Auslegung erscheint entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus möglich, wenn nicht sogar naheliegend. Jedenfalls hätte das Landgericht den auf diese Auslegung zielenden Beweisangeboten des Beschwerdeführers nachgehen müssen.

aa) Schon der Wortlaut des Vertrages vom 27.3.1996, in dem weder ein Widerruf noch eine anderweitige Erbeinsetzung ausdrücklich ausgesprochen wird, spricht gegen die Auffassung des Landgerichts, das Testament vom 13.2.1996 sei hierdurch widerrufen. Die Überschrift in § 2-der Notarurkunde lautet "Ergänzung der Erbverträge". Was dort ergänzend geregelt wird, ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung; im übrigen heißt es nur, dass die Erbverträge "erhalten bleiben". Das deckt sich mit der Auskunft des beurkundenden Notars, er habe nur den Auftrag zur Beurkundung einer Testamentsvollstreckung und eines Pflichtteilsverzichts bekommen. Wenn man dem "erhalten bleiben" überhaupt rechtsgeschäftlichen Erklärungswert im Sinne einer Festlegung der Erbfolge zumessen wollte, so wäre damit jedenfalls auch die der Erblasserin vorbehaltene einseitige Abänderungsmöglichkeit gemäß dem Erbvertrag vom 20.1.1994 erhalten geblieben. Die im Zentrum der landgerichtlichen Begründung stehende Erwägung, Pflichtteilsrecht und Einsetzung des Sohnes als Testamentsvollstrecker ergäben keinen Sinn, wenn man nicht zugleich einen konkludenten Widerruf der Alleinerbeinsetzung des Sohnes annähme, ist vor dem Hintergrund der oben dargestellten Motiv- und Interessenlage keineswegs zwingend. Der Erblasserin kann es auch nur darum gegangen sein, die nachträglich als unvollständig empfundene Regelung im Erbvertrag von 1994 - vorsorglich für den Fall, dass sie (je nach Entwicklung der finanziellen Verhältnisse ihres Sohnes) zur dort geregelten Alternative "Einsetzung der Enkel", würde zurückkehren wollen - zu vervollständigen, um die so vervollständigte Regelung von 1994 jederzeit durch bloßen Widerruf des handschriftlichen Testaments vom 13.2.1996 wieder in Geltung setzen zu können.

bb) Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass nach Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass die Erblasserin die Entscheidung über Bestand oder Nichtbestand dieser handschriftlichen Erbeinsetzung letztlich ihrem Sohn überlassen wollte (vgl. § 2065 BGB).

cc) Das Landgericht hätte daher der Frage nachgehen müssen, welche Vorstellungen die Erblasserin zu der notariellen Beurkundung am 27.3.1996 bewogen haben. Hierzu lag das Beweisangebot des Beschwerdeführers auf Einvernahme seines Verfahrensbevollmächtigten vor. Dieser hatte die Erblasserin im Zusammenhang mit dem notariellen Vertrag anwaltlich beraten. Der Beschwerdeführer hat im landgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass sein Verfahrensbevollmächtigter in Kenntnis des handschriftlichen Testaments vom 13.2.1996 die Notwendigkeit eines Pflichtteilsverzichts mit der Erblasserin besprochen und die Notarbeurkundung in die Wege geleitet habe, ohne dass dadurch das Testament vom 13.2.1996 hätte aufgehoben werden sollen. Diesem Beweisangebot hätte nachgegangen werden müssen (§ 2358 BGB, § 12,FGG).

Auf diesem Rechtsfehler beruht die Entscheidung des Landgerichts. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung bei vollständiger Aufklärung des Sachverhalts anders ausgefallen wäre. Die Sache war daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, das nunmehr über den Antrag auf Einziehung des Erbscheins vom 4.2.2002 zu befinden hat. Es bleibt dem Landgericht überlassen, ob es im Hinblick auf die mögliche Unrichtigkeit des erteilten Erbscheins vorläufige Maßnahmen für angezeigt hält.

4. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten sind im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht angefallen (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird das Beschwerdegericht zu befinden haben (vgl. Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 13a Rn. 36, 38 ff.). Unter diesen Umständen ist auch eine Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erforderlich.

Ende der Entscheidung

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