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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.12.2001
Aktenzeichen: 1Z BR 52/01
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 13a |
Gründe:
I.
Der Erblasser hatte am 5.6.1997 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament errichtet, dieses jedoch später über dem Text handschriftlich mit dem Vermerk "25. Juli 1999 ungültig" versehen.
Die in dem Testament vom 5.6.1997 als Erben des Anwesens des Erblassers benannten Beteiligten zu 1 und 2 hielten das Testament trotz des Ungültigkeitsvermerks für wirksam und beantragten die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erben ausweisen sollte.
Auch die Beteiligte zu 3, die dem Wortlaut des Testaments vom 5.6.1997 zufolge nach Verteilung einzelner dort genannter Vermögensgegenstände "den Rest" erhalten sollte, beantragte gestützt auf dieses Testament die Erteilung eines Erbscheins.
Die Beteiligten zu 4 bis 9 trugen vor, das Testament vom 5.6.1997 sei ungültig, so dass sie als Verwandte gesetzliche Erben des Erblassers geworden seien. Sie beantragten die Erteilung eines Erbscheins, der ausweisen sollte, dass der Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge von der Beteiligten zu 4 zu 1/3, von den Beteiligten zu 5 bis 7 je zu 1/6 und von den Beteiligten zu 8 bis 9 je zu 1/12 beerbt worden ist.
Mit Vorbescheid vom 30.6.,2000 kündigte das Amtsgericht die Erteilung eines Erbscheins entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 4 bis 9 an. Gegen diesen Vorbescheid legten die Beteiligten zu 1 und 2 mit Schriftsatz vom 5.7.2000 und die Beteiligte zu 3 mit Schreiben vom 14.7.2000 Beschwerde ein.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 wurde mit Schreiben vom 12.9.2000, bei dem Landgericht eingegangen am 13.9.2000, zurückgenommen.
Mit Beschlüssen vom 13.11.2000 und 8.1.2001 ordnete das Landgericht zur Aufklärung des Sachverhalts Zeugeneinvernahme und die persönliche Anhörung der Beteiligten zu 4 an. Nach Durchführung der Beweisaufnahme nahmen auch die Beteiligten zu 1 und 2 mit Schriftsatz vom 22.3.2001 ihre Beschwerde gegen den Vorbescheid des Amtsgerichts zurück.
Mit Beschluss vom 24.9.2001 ordnete das Landgericht für das Beschwerdeverfahren an, dass von den notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 4 bis 9 bis 12.9.2000 die Beteiligten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 13/14, die Beteiligte zu 3 1/14 zu tragen haben, und die ab 13.9.2000 entstandenen notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 4 bis 9 von den Beteiligten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner allein zu tragen sind. Gegen diesen ihnen am 19.10.2001 zugestellten Beschluss legten die Beteiligten zu 1 und 2 mit Schriftsatz vom 22.10.2001, bei dem Landgericht eingegangen am 23.10.2001, "sofortige Beschwerde" ein.
II.
Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde zulässig (§ 27 Abs. 2, § 20a Abs. 2 FGG). Es ist rechtzeitig eingelegt worden (§ 22 Abs. 1 FGG). Der Beschwerdewert (§ 27 Abs. 2 FGG) ist erreicht, weil die von den Beteiligten zu 4 bis 9 ihren Verfahrensbevollmächtigten geschuldeten Gebühren und Auslagen, gegen deren Erstattung sich die Beteiligten zu 1 und 2 wenden, die Wertgrenze von 200 DM übersteigen.
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, bei Zurücknahme eines Rechtsmittels sei über die Auslagenerstattung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Werde ein Rechtsmittel zurückgenommen, so entspreche es grundsätzlich der Billigkeit, den anderen Beteiligten die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu erstatten. Anhaltspunkte für eine Ausnahme seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach der Zurücknahme der Beschwerde hatte das Landgericht über die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft diese Entscheidung nur daraufhin, ob das Tatsachengericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere ob es wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (st. Rspr., vgl. BayObLGZ 1997, 148/151 m. w. N.; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 26, 27).
b) Die Entscheidung des Landgerichts folgt diesen Grundsätzen. Es hat beachtet, dass Rechtsgrundlage für seine Entscheidung § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG und nicht die zwingende Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ist. Bei der Zurücknahme eines Rechtsmittels entspricht es regelmäßig der Billigkeit, dass derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gebracht hat, die einem anderen Beteiligten dadurch entstandenen Kosten erstattet, es sei denn, dass besondere Umstände für eine andere Beurteilung sprechen (vgl. BGHZ 28, 117/123; BayObLGZ 1997, 148/151; Keidel/Zimmermann aaO § 13a Rn. 42 m. w. N.).
Das Landgericht hielt sich bei seiner Entscheidung in den Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann bei summarischer Prüfung (vgl. Keidel/Zimmermann aaO § 13a Rn. 42) nicht davon ausgegangen werden, dass die weitere Beschwerde Erfolg gehabt hätte. Bereits das Amtsgericht ist der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers bei Anbringung des Ungültigkeitsvermerks vom 25.7.1999 durch Erholung von Stellungnahmen der behandelnden Ärzte des Erblassers nachgegangen und hat aufgrund dieser Stellungnahmen die Überzeugung gewonnen, dass der Erblasser testierfähig war. Das entgegenstehende Vorbringen der Beteiligten zu 1 und 2 wurde durch die vom Beschwerdegericht durchgeführten Beweiserhebungen und Ermittlungen nicht bestätigt.
3. Im Hinblick auf die sich aus dem Gesetz ergebende Kostenfolge bedarf es keiner Entscheidung über die Gerichtskosten im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde. Die Erstattungsanordnung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
4. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wurde entsprechend den geschätzten Kosten festgesetzt, welche die Beteiligten zu 4 bis 9 an ihren Verfahrensbevollmächtigten zu bezahlen haben und gegen deren Erstattung die Beteiligten zu 1 und 2 sich wenden. Der Senat schätzt diese auf der Grundlage der Mittelgebühren nach § 118 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BRAGO aus dem vom Landgericht mit Beschluss vom 4.4.2001 festgesetzten Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf rund 9000 DM.
Ende der Entscheidung
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