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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 02.08.2004
Aktenzeichen: 1Z BR 56/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 2078 Abs. 2 | |
BGB § 2247 Abs. 1 |
2. Erfolglose Anfechtung eines Testaments wegen unberücksichtigt gebliebener Beisetzungswünsche.
Gründe:
I.
Die Erblasserin ist im Jahr 2001 im Alter von 80 Jahren ohne Abkömmlinge verstorben. Sie hatte am 7.4.1981 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament errichtet, in dem sie ihren Ehemann zum Alleinerben einsetzte. Daneben traf die Erblasserin in diesem Testament eine Vielzahl weiterer Verfügungen, auch für die Zeit nach dem Tod ihres Ehemanns; zu den Bedachten gehören die Beteiligten zu 1, 4, 5, 6 und 7. Die den Nachlass der Erblasserin betreffenden Verfügungen in dem Testament vom 7.4.1981 enden mit der Anordnung, dass von den noch verbleibenden Sach- und Vermögenswerten 2/5 der Beteiligte zu 4 und 3/5 der Beteiligte zu 5 erhalten sollen.
Der Ehemann der Erblasserin ist im August 1992 vorverstorben.
Im September 1992 verfasste die Erblasserin ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Schriftstück mit folgendem Wortlaut:
"Meine Urnen-Beisetzung soll in aller Stille im Grab meines lieben Mannes erfolgen (Feld 21). - Ich wünsche keine Trauer-Anzeigen zu verschicken, noch eine Veröffentlichung in der Zeitung.
Ich habe in Liebe mit meinem Mann gelebt und kehre zu ihm zurück.
... (Beteiligte zu 2 und 3) sollen unser Grab pflegen u. sie sollen unser Vermögen erhalten.
Mein Lebensinhalt ist u. war mein lieber Mann."
Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragten, gestützt auf das Testament vom September 1992, die Erteilung eines Erbscheins, der sie je zur Hälfte als Erben der Erblasserin ausweisen sollte.
Die Beteiligten zu 4 und 5 sind dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 und 3 entgegengetreten und haben geltend gemacht, das Schriftstück vom September 1992 sei kein rechtswirksames Testament der Erblasserin. Die Beteiligten zu 4 und 5 beantragten auf der Grundlage des Testaments vom 7.4.1981 die Erteilung eines Erbscheins, wonach die Erblasserin zu 2/5 von dem Beteiligten zu 4 und zu 3/5 von dem Beteiligten zu 5 beerbt worden ist.
Im Hinblick auf die von den Beteiligten zu 4 und 5 an der Echtheit des Testaments vom September 1992 geäußerten Zweifel erholte das Nachlassgericht das Gutachten eines Schriftsachverständigen. Dieser kam in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Schriftstück vom September 1992 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Erblasserin vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden ist. Nach dem Ergebnis eines weiteren durch das Nachlassgericht zur Frage des Errichtungszeitpunkts erholten Gutachtens eines Sachverständigen für Urkundentechnik konnten mittels der urkundentechnischen Untersuchungen des Sachverständigen keine Feststellungen dazu getroffen werden, ob das Schriftstück tatsächlich im September 1992 oder zu einem anderen Zeitpunkt erstellt wurde.
Das Nachlassgericht erließ mit Beschluss vom 29.4.2003 einen Vorbescheid, in dem es die Erteilung eines Erbscheins ankündigte, der die Beteiligten zu 2 und 3 je zur Hälfte als Erben ausweist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 5 hat das Landgericht mit Beschluss vom 3.2.2004 zurückgewiesen. Das Nachlassgericht hat den von den Beteiligten zu 2 und 3 beantragten Erbschein wie mit dem Vorbescheid angekündigt am 2.3.2004 erteilt.
Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 3.2.2004 hat der Beteiligte zu 5 mit Schriftsatz vom 24.5.2004 weitere Beschwerde eingelegt. Der Bezirksrevisor wendet sich mit seiner Beschwerde vom 4.6.2004 gegen die im Beschluss des Landgerichts vom 3.2.2004 vorgenommene Geschäftswertfestsetzung.
II.
1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5 ist zulässig. Die zwischenzeitliche Erteilung des Erbscheins an die Beteiligten zu 2 und 3 hat das Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten zu 5 nicht entfallen lassen. Sein Vorbringen ist nunmehr dahin aufzufassen, dass er mit der weiteren Beschwerde das Ziel verfolgt, den erteilten Erbschein einzuziehen (vgl. BayObLGZ 1982, 236/239; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 51).
2. Die weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, für die Erbfolge sei allein das Testament vom September 1992 maßgeblich. Dieses Testament sei formgültig errichtet worden. Auf Grund des Schriftgutachtens stehe fest, dass das Schriftstück von der Erblasserin eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden sei. Der Sachverständige habe vorbildhaft und ausführlich begründet, warum mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Echtheit des Testaments auszugehen sei. Nachdem der Ehemann der Erblasserin am 21.8.1992 verstorben sei, habe diese im September 1992 ein Motiv für die Errichtung eines neuen Testaments gehabt. Die demgegenüber von dem Beteiligten zu 5 vorgebrachten Gesichtspunkte seien nicht geeignet, die Echtheit des Testaments in Zweifel zu ziehen. Die Formulierung "unser Vermögen" enthalte keine Ungereimtheit, da die Erblasserin gedanklich zwischen ihrem eigenen und dem von ihrem Ehemann ererbten Vermögen unterschieden haben könne. Der Umstand, dass das Testament vom September 1992 weit weniger ins Einzelne gehende Regelungen als das Testament vom 7.4.1981 enthalte und sich in der Gestaltung von Text und Form erheblich von dem früheren Testament unterscheide, sei kein Indiz gegen die Echtheit des Testaments. Es spreche auch nichts für die Annahme, dass es sich bei der Urkunde vom September 1992 lediglich um einen Entwurf gehandelt und ein ernsthafter Testierwille der Erblasserin nicht vorgelegen habe oder dass die Erblasserin im September 1992 testierunfähig gewesen sei. Für einen Errichtungszeitpunkt, der später liege als die Datumsangabe "September 92", hätten die erholten Gutachten keine Anhaltspunkte ergeben; ein Motiv für eine etwaige von der Erblasserin vorgenommene falsche Datierung sei nicht ersichtlich. Auch im Falle eines späteren Errichtungszeitpunkts bestünde im Übrigen kein Anlass, die Testierfähigkeit der Erblasserin in Zweifel zu ziehen. Die Anfechtung des Testaments vom September 1992 durch die Beteiligten zu 4 und 5 greife nicht durch. Bestimmend für die Verfügung zu Gunsten der Beteiligten zu 2 und 3 sei nicht der Wunsch nach Urnenbeisetzung im Grab des Ehemanns und Verzicht auf Traueranzeigen, sondern das vorangegangene Verhalten der Beteiligten zu 2 und 3 gewesen. Selbst wenn die Erfüllung der Beisetzungswünsche ein weiteres Motiv für die Einsetzung der Beteiligten zu 2 und 3 gewesen wäre, könnte die Erwartung der Erblasserin allenfalls darauf gerichtet gewesen sein, dass die Beteiligten zu 2 und 3 sich nach bestem Wissen und Gewissen der Erfüllung dieser Wünsche widmeten. Nachdem die Beteiligten zu 2 und 3 von dem Beteiligten zu 1, einem Vertrauten der Erblasserin, die Auskunft erhalten hätten, dass hinsichtlich der Beisetzung alles geregelt sei, hätten die Beteiligten zu 2 und 3 nicht davon ausgehen können, dass dieser Vertraute der Erblasserin deren Wünschen zuwiderhandeln würde.
Die Bestimmung, dass die Beteiligten zu 2 und 3 das Vermögen erhalten sollten, sei als Erbeinsetzung zu gleichen Teilen auszulegen. Neben der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 und 3 komme die Einsetzung weiterer Personen durch das Testament vom 7.4.1981 nicht in Betracht.
b) Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 546 ZPO).
Das Landgericht hat seiner Entscheidung zutreffend zu Grunde gelegt, dass die Erbfolge sich nach dem Testament vom September 1992 bestimmt und das Testament vom 7.4.1981 durch das spätere Testament aufgehoben worden ist (§ 2258 Abs. 1 BGB).
aa) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht an der Echtheit des Testaments vom September 1992 nicht gezweifelt. Die Frage, ob ein handschriftliches Testament vom Erblasser geschrieben und unterschrieben wurde, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts sind für das Gericht der weiteren Beschwerde bindend, wenn sie rechtsfehlerfrei getroffen sind (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 Abs. 2 ZPO). Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die Beweiswürdigung nur daraufhin überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erforscht wurde (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), ob die Beweiswürdigung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, widerspruchsfrei ist und nicht den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind. Stützt sich der Tatrichter auf ein Gutachten, so muss die Beweiswürdigung weiter ergeben, dass das Gericht selbständig und eigenverantwortlich geprüft hat, ob es dem Gutachten folgen kann (vgl. BayObLGZ 1995, 383/388; Keidel/Schmidt § 15 Rn. 65). Die Entscheidung des Landgerichts wird diesen Kriterien gerecht.
Das Landgericht ist den an der Urheberschaft der Erblasserin an dem Testament vom September 1992 geäußerten Zweifeln durch die Beauftragung eines Schriftsachverständigen, dem umfangreiche Vergleichsschriftproben vorlagen, nachgegangen. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Landgericht die gutachtlichen Feststellungen des Sachverständigen, auf Grund derer dieser zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Schriftstück vom September 1992 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Erblasserin vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden ist, für überzeugend erachtet und sich diesem Ergebnis angeschlossen hat.
bb) Das Testament vom September 1992 entspricht den Formerfordernissen des § 2247 BGB. Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch von ihm eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Der Erblasser soll zwar gemäß § 2247 Abs. 2 BGB in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) er sie niedergeschrieben hat, doch steht die - wie hier - fehlende Angabe des Tags der Niederschrift der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen (vgl. Palandt/ Edenhofer BGB 63. Aufl. § 2247 Rn. 17).
cc) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass das Schriftstück vom September 1992 eine vom Testierwillen der Erblasserin getragene letztwillige Verfügung enthält. Allerdings kann eine schriftlich niedergelegte Erklärung des Erblassers, auch wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 2247 BGB genügt, nur dann als letztwillige Verfügung gelten, wenn sie auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruht. Daher muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder zumindest das Bewusstsein hatte, die Urkunde könne als Testament angesehen werden. Ob ein solcher ernstlicher Testierwille vorgelegen hat, ist im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen (BayObLG FamRZ 1999, 534/535 m.w.N.).
Für die Auslegung des Schriftstücks als letztwillige Verfügung ist das Fehlen einer ausdrücklichen Bezeichnung des Schriftstücks als "Testament", "Mein letzter Wille" oder einen ähnlichen Ausdruck unschädlich. Entscheidend ist, dass sich hier aus dem Schriftstück der Wille der Erblasserin ergibt, die Folgen ihres Todes ernsthaft und umfassend zu regeln. Diese Regelungen betreffen einerseits persönliche Aspekte wie Bestattung und Grabpflege, andererseits die materiellen Aspekte der Rechtsnachfolge in Bezug auf den Nachlass. Zu letzteren hat die Erblasserin inhaltlich vollständig den Übergang des Vermögens an die Beteiligten zu 2 und 3 verfügt. Dies rechtfertigt die zweifelsfreie Annahme des Landgerichts, dass das Schriftstück vom September 1992 eine auf einem ernsthaften Testierwillen der Erblasserin beruhende letztwillige Verfügung darstellt.
Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber die Wirksamkeit des Testaments unter Hinweis darauf in Zweifel zieht, dass Form und Inhalt des Testaments vom September 1992 dem Persönlichkeitsbild der Erblasserin widerspreche, wie es insbesondere in dem früheren Testament vom 7.4.1981 seinen Ausdruck gefunden habe, kann er mit seinem Vorbringen nicht durchdringen. Die Erblasserin konnte, da sie erbrechtlich nicht gebunden war, jederzeit auf Grund der verfassungsrechtlich garantierten (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) Testierfreiheit ihr Vermögen durch letztwillige Verfügung an Personen ihrer Wahl verteilen (§ 1937 BGB). Da feststeht, dass das Testament vom September 1992 von der eigenen Hand der Erblasserin stammt, hat die Erblasserin nach dem Tod ihres in dem Testament vom 7.4.1981 in erster Linie begünstigten Ehemanns offenbar Anlass gesehen, ihren letzten Willen neu festzulegen. Dass dies in anderer formaler Ausgestaltung und wesentlich knapperer Weise als bei dem unter anderen Umständen mehr als 11 Jahre früher abgefassten Testament geschah, vermag Zweifel am Testierwillen der Erblasserin bei Errichtung des Schriftstücks vom September 1992 nicht zu begründen.
dd) In Anwendung der §§ 2087 Abs. 1, 2091 BGB hat das Landgericht die in dem Testament vom September 1992 enthaltene Verfügung, dass die Beteiligten zu 2 und 3 das Vermögen erhalten sollen, zutreffend als Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 und 3 je zur Hälfte angesehen, welche die Erbeinsetzung weiterer Personen durch das Testament vom 7.4.1981 ausschließt (§ 2258 Abs. 1 BGB). Die von der Erblasserin verwendete Formulierung "unser" Vermögen hat das Landgericht plausibel damit erklärt, dass die bei Abfassung des Testaments seit wenigen Wochen verwitwete Erblasserin damit sowohl ihr seit jeher eigenes als auch ihr von ihrem Ehemann ererbtes Vermögen gemeint hat.
ee) Zu Recht ist das Landgericht ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen, dass bei der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Voraussetzungen der Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB) gegeben waren. Eine Aufklärungspflicht des Tatsachengerichts besteht nämlich nur insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt zu weiteren Ermittlungen Anlass geben (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1242/1243). Weder für den im Testament angegebenen von der Unterschrift der Erblasserin gedeckten Zeitraum der Testamentserrichtung "September 92", für dessen Richtigkeit eine tatsächliche Vermutung spricht (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1329), noch für einen anderen Zeitpunkt liegen substantiierte Anhaltspunkte für Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin vor.
ff) Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anfechtung der im Testament vom September 1992 erfolgten Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 und 3 durch die anfechtungsberechtigten Beteiligten zu 4 und 5 nicht durchgreift (§§ 2078 Abs. 2, 2080 Abs. 1, 2081 Abs. 1, 2082 Abs. 1 und 2 BGB).
Eine letztwillige Verfügung kann gemäß § 2078 Abs. 2 BGB angefochten werden, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands bestimmt worden ist. Solche irrigen Vorstellungen und Erwartungen müssen im Falle einer erfolgreichen Anfechtung bewegender Grund für den letzten Willen gewesen sein; daher setzt die Anfechtung besonders schwerwiegende Umstände voraus, die den Erblasser mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren, wenn er die tatsächliche Entwicklung gekannt hätte (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1412/1413; Palandt/Edenhofer § 2078 Rn. 4).
Die Frage, ob ein Irrtum des Erblassers vorlag, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung als Teil der Tatsachenfeststellung können im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden, nämlich darauf, ob das Landgericht den maßgeblichen Sachverhalt genügend erforscht und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen und ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1436/1437; BayObLGZ 1999, 1/4).
Solche Rechtsfehler liegen nicht vor. Das Landgericht ist von einem zutreffenden Verständnis des § 2078 Abs. 2 BGB ausgegangen und ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, bestimmender Beweggrund für die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 und 3 sei deren vorangegangenes Verhalten gewesen. Bei der Bewertung der von der Erblasserin bezüglich ihrer Beisetzung geäußerten Wünsche als nicht bestimmendes Motiv für die Erbeinsetzung hätte sich das Landgericht ergänzend auch noch darauf stützen können, dass diese Beisetzungswünsche im Testament vorab ohne konkrete Adressaten genannt werden und nicht - wie die Grabpflege - mit den Personen der Beteiligten zu 2 und 3 verknüpft sind. Schließlich erweist sich auch der Hinweis des Landgerichts als zutreffend, dass aus der Sicht der Beteiligten zu 2 und 3 wegen der Auskünfte, welche sie von dem Beteiligten zu 1 hinsichtlich der Regelung der Beisetzung erhalten hatten, kein Handlungsbedarf zu bestehen schien, so dass die Anfechtung in der tatsächlichen Entwicklung keine Grundlage findet.
3. Für eine Entscheidung über die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde besteht kein Anlass, da sich die Kostenfolge aus der Kostenordnung ergibt. Die Erstattungsanordnung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
4. Für den gemäß § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO zu bestimmenden Geschäftswert der weiteren Beschwerde ist die Bedeutung des Rechtsmittels für den Beschwerdeführer maßgebend. Dieser erstrebt eine Miterbenstellung zu 3/5. Von diesen Gegebenheiten ist auch das Landgericht zutreffend ausgegangen, als es das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers mit 3/5 des Nachlasswertes bestimmte. Einschließlich der vom Landgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigten Immobilienwerte beträgt der Wert des Nachlasses 3.632.383 EUR, so dass der Geschäftswert der weiteren Beschwerde hiervon 3/5, demnach 2.179.430 EUR beträgt. Entsprechend war die von einem geringeren Nachlasswert ausgehende Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts für das Beschwerdeverfahren sowohl von Amts wegen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO) als auch auf die Beschwerde des Bezirksrevisors (§ 31 Abs. 3 Satz 1 KostO) abzuändern.
Ende der Entscheidung
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