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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 16.03.2004
Aktenzeichen: 2 ObOWi 7/04
Rechtsgebiete: StPO, ZPO
Vorschriften:
StPO § 37 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 180 |
2. Es reicht aus, dass der Zustellungsadressat die (nach wie vor behördlich nicht abgemeldete) Wohnung etwa für das Sammeln der an ihn gerichteten Post nutzt.
Tatbestand:
Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße und Fahrverbot verurteilt. Seine Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
Gründe:
1. Das Amtsgericht ist dem Antrag des Betroffenen, das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung einzustellen, zu Recht nicht gefolgt. Denn tatsächlich ist Verfolgungsverjährung nicht eingetreten.
a) Die Verjährungsfrist beträgt für den verfahrensgegenständlichen Verstoß sechs Monate (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG). Sie hat am 7.11.2002, dem Tattag, begonnen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Unterbrechung der Verfolgungsverjährung ist sodann durch den Erlass des Bußgeldbescheides am 26.11.2002 eingetreten. Der Bußgeldbescheid ist nämlich binnen zwei Wochen ab Erlass - am 29.11.2002 - ordnungsgemäß zugestellt worden.
Die Zustellung ist, wie vom Amtsgericht zutreffend dargelegt, durch Ersatzzustellung (§ 180 ZPO) im Sinne des Einlegens in den zur Wohnung "L.W., H.-S.-Str., W." gehörenden Briefkasten bewirkt worden. Das Vorliegen der hierfür nach Maßgabe von § 180 ZPO zu bedenkenden Voraussetzungen hat der durchführende Postbeamte in der Postzustellungsurkunde vom 29.11.2002 (vor Bl. 3 d.A.) dokumentiert.
Die Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist grundsätzlich - in jeder Verfahrenslage - im Freibeweisverfahren zu klären. Das Rechtsbeschwerdegericht hat daher auch Aktenbestandteile zu berücksichtigen, die in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich in Bezug genommen worden sind. Es ist somit ohne rechtliche Auswirkung, wenn etwa die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen unzureichend gewesen sein sollten, wie der Rechtsbeschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Postzustellungsurkunde es meint, wofür allerdings ohnehin keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen.
Für die Wirksamkeit der Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist es ohne Bedeutung, ob der Zustellungsadressat das Schriftstück tatsächlich zur Kenntnis erhalten hat. Es genügt, dass die Zustellung als solche wirksam gewesen ist.
Soweit der Rechtsbeschwerdeführer meint, Letzteres liege deshalb nicht vor, weil er zum Zeitpunkt der "Zustellung" die oben bezeichnete Wohnung nicht mehr bewohnt habe, trifft das im Ergebnis nicht zu.
Nach der "eidesstattlichen Versicherung" vom 11.8.2003, die er zu seinem Antrag auf Wiedereinsetzung abgegeben hat, ist der Betroffene am 30.10.2002 nach einem Streit mit seiner Ehefrau ausgezogen und hat noch am gleichen Tage ein Zimmer in der K .in W. angemietet. Eine Ummeldung ist, wie den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, im Jahre 2002 durch den Betroffenen nicht geschehen.
Nach der Rechtsprechung genügt es zwar nicht, dass ein Zustellungsadressat in der in Frage stehenden Wohnung (lediglich) behördlich gemeldet ist (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1083), doch verliert die Wohnung andererseits nicht diese Eigenschaft bei nicht endgültigem oder als nicht längerfristig geplantem Verlassen. So heben etwa Haft von einigen Wochen oder Monaten (vgl. BGH NJW 1978, 1858) oder der Wehrdienst (vgl. OLG München NJW-RR 1991, 1470), selbst ein langdauernder Auslandsaufenthalt, die Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 180 ZPO jedenfalls dann nicht auf, wenn der Zustellungsadressat zu der Wohnung noch eine fortlaufende Beziehung aufrechterhält, wie es hier der Fall war.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat der Betroffene am 7.11.2002 gegenüber den Polizeibeamten angegeben, dass er sich "kurzfristig wegen ehelicher Probleme in ein Zimmer über der Gastwirtschaft B. einquartiert" habe. Ferner hat er, wie von der als Zeugin gehörten Ehefrau des Betroffenen bestätigt, die Ehewohnung auch nach dem 30.10.2002 weiterhin für das Sammeln der an ihn gerichteten Post genutzt.
Schließlich ist zu bedenken, dass der Betroffene, wie ebenfalls den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu entnehmen, das Protokoll zur Feststellung des Alkohols in der Atemluft vom 7.11.2002 in Kenntnis dessen unterzeichnet hat, dass als seine Adresse "H.-S.-Straße" in W. eingetragen war.
Nach alldem ist davon auszugehen, dass die in Frage stehende Wohnung zum Zeitpunkt der Ersatzzustellung (29.11.2002) von ihm noch nicht endgültig oder für längere Zeit geplant verlassen worden war. Darauf, dass bei bewusst unterlassener Ummeldung, was insbesondere in Betracht kommt, wenn eine Person behördliche Zustellungen ihn belastender Art zu erwarten hat, der bloße Anschein, dort noch zu wohnen, eine wirksame Ersatzzustellung ermöglicht (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 1996, 165), kommt es deshalb nicht an.
b) Da, wie ausgeführt, die Ersatzzustellung am 29.11.2002 wirksam gewesen ist, trat, nachdem innerhalb der Einspruchsfrist ein Einspruch nicht einging, Rechtskraft ein. Diese wurde erst durch die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt (vom 20.8.2003) beseitigt. In einem solche Fall beginnt die Verfolgungsverjährung neu zu laufen (Göhler OWiG 13. Aufl. vor § 31 Rn. 2 b m.N.). In der Folgezeit wurde die Verfolgungsverjährung mehrmals rechtzeitig, u.a. durch Anberaumung der Hauptverhandlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG) am 25.9.2003 und den Erlass des Urteils (vgl. § 32 Abs. 2 OWiG) unterbrochen.
Ende der Entscheidung
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