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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 06.12.2000
Aktenzeichen: 2Z BR 118/00
Rechtsgebiete: GBO, GrdstVG, AGGrdstLPachtVG
Vorschriften:
GBO § 18 | |
GrdstVG § 2 | |
GrdstVG § 5 | |
GrdstVG § 7 | |
AGGrdstLPachtVG Art. 2 |
BayObLG Beschluß
LG Ingolstadt 1 T 1715/00; AG - Grundbuchamt - Pfaffenhofen/Ilm
06.12.00
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Werdich und Dr. Delius am 6. Dezember 2000 in der Grundbuchsache Eintragung der Auflassung eines landwirtschaftlichen Grundstücks
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 26. Oktober 2000 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Pfaffenhofen/Ilm vom 25. August 2000 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 sind als Eigentümer in Gütergemeinschaft im Grundbuch eines im Bestandsverzeichnis als "Feld, Acker" beschriebenen Grundbesitzes mit einer Gesamtfläche von 0,1044 ha eingetragen.
Mit notarieller Urkunde vom 14.7.2000 überließen sie dieses Grundstück dem Beteiligten zu 2. Die Beteiligten erklärten die Auflassung des Grundstücks und beantragten, den Eigentumswechsel in das Grundbuch einzutragen.
Mit Zwischenverfügung vom 25.8.2000 hat das Grundbuchamt die Eintragung von der Vorlage eines Negativzeugnisses der Genehmigungsbehörde oder einer Erklärung der Beteiligten zu 1 darüber abhängig gemacht, dass sie innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Veräußerung aus dem gleichen Grundbesitz nicht soviel veräußert hätten, dass die Freigrenze von 1 ha überschritten worden sei. Mit Beschluss vom 26.10.2000 hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und der Zwischenverfügung.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Überlassung des Grundstücks sei nach § 2 GrdstVG genehmigungspflichtig. Ob ausnahmsweise eine Genehmigung nach Art. 2 Abs. 2 AGGrdstLPachtVG nicht erforderlich sei, müßten die Beteiligten darlegen. Das Grundbuchamt könne nicht feststellen, ob im Zuständigkeitsbereich anderer Grundbuchämter Veräußerungen stattgefunden hätten, durch die unter Einrechnung der vorliegenden Veräußerung die Freigrenze überschritten worden sei. Die Zwischenverfügung sei deshalb zu Recht ergangen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Wie der Senat in einem vergleichbaren Fall (BayObLGZ 1969, 144 ff.) entschieden hat, durfte das Grundbuchamt hier den Vollzug der Auflassung nicht von der Vorlage eines Negativzeugnisses der Genehmigungsbehörde oder einer Erklärung der Beteiligten zu 1 darüber abhängig machen, dass innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Veräußerung aus dem gleichen Grundbesitz nicht soviel veräußert worden ist, dass die Freigrenze von 2 ha überschritten worden ist.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks mit einer Fläche von 0,1044 ha. Davon geht zu Recht auch das Landgericht aus. Die Beteiligten bestreiten dies nicht. Die Veräußerung bedarf nach Art. 2 Abs. 1 AGGrdstLPachtVG vom 21.12.1961 (BayRS 7810-1-E) i.V.m. Art. 9 des Zweiten Verwaltungsreformgesetzes vom 28.3.2000 (GVB1. S. 136) grundsätzlich keiner Genehmigung. Der Genehmigung bedarf es nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 AGGrdstLPachtVG jedoch dann, wenn innerhalb von 3 Jahren vor der Veräußerung aus dem gleichen Grundbesitz im Rahmen der Freigrenze land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke veräußert worden sind und bei Einrechnung dieser Veräußerung die Fläche von 2 ha erreicht wird.
Berechtigte Zweifel an der Genehmigungsfreiheit der Überlassung des Grundstücks und der Auflassung hätte das Grundbuchamt nur dann haben können, wenn bestimmte Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die Beteiligten zu 1 innerhalb des genannten Zeitraums aus ihrem landwirtschaftlichen Grundbesitz Grundstücke im Rahmen der Freigrenze verkauft hatten, und zwar mit einer so großen Fläche, dass zusammen mit der Fläche des neu verkauften Grundstücks die Freigrenze von 2 ha überschritten wurde. Konkrete Anhaltspunkte hierfür lassen sich aber den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen. Allein die Möglichkeit, dass die Beteiligten zu 1 außerhalb des Bezirks des Grundbuchamts land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke besessen und diese in dem einschlägigen Zeitraum veräußert haben könnten, reicht für die Annahme begründeter Zweifel nicht aus. Es handelt sich eben nur um eine Möglichkeit; bestimmte Tatsachen, die auf eine Verfügungsbeschränkung hindeuten, liegen nicht vor (BayObLG aaO). Ein anderes Ergebnis würde im übrigen dazu führen, dass dem in Art. 2 Abs. 1 AGGrdstLPachtVG niedergelegten Grundsatz, dass Kleinverkäufe der dort genannten Art genehmigungsfrei sind, jede praktische Bedeutung genommen würde. Der Zweck der Vorschrift, insoweit den Grundstücksverkehr nicht unnötig zu erschweren, würde damit regelmäßig verfehlt (BayObLG aaO).
Abgesehen davon durfte das Grundbuchamt die Eintragung auch nicht von der Erklärung der Beteiligten zu 1 abhängig machen, dass die Voraussetzungen der Freigrenzenbestimmung vorliegen. Durch die Abgabe einer solchen Erklärung würde der Nachweis für ihre Richtigkeit nicht erbracht sein (BayObLG aaO).
Ende der Entscheidung
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