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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 118/02
Rechtsgebiete: FGG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 27 Abs. 1 | |
ZPO § 559 |
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Auf dem Balkon des Antragsgegners ist seit dem Jahr 1992 eine Parabolantenne angebracht.
Im Jahr 1996 wurde in der Wohnanlage eine SAT-Gemeinschaftsanlage installiert. Der Antragsgegner wurde daraufhin aufgefordert, seine private Anlage vom Balkon zu entfernen. Dieser Aufforderung ist der Antragsgegner nicht nachgekommen.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Satellitenanlage vom Balkon zu entfernen.
In der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts vom 22.4.1998 haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass das Verfahren ruhen soll und dass der Antragsgegner seine private Schlüssel vom Balkon entfernen wird, wenn die Gemeinschaftsanlage um vier Programme erweitert und "die Empfangssicherheit im Rahmen der Erweiterung verbessert" wird. In der Folgezeit haben die Antragsteller die Anlage um vier Programme erweitert. Der Antragsgegner hat seine Empfangsanlage aber nicht entfernt, unter anderem mit der Begründung, der Empfang sei nach wie vor nicht störungsfrei.
Mit Beschluss vom 27.8.2001 hat das Amtsgericht dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 19.11.2001 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 14.2.2002 (WuM 2002, 325) hat der Senat den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat am 9.10.2002 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.8.2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Antragsgegner könne sich nicht darauf berufen, dass sich die Antragsteller nicht an die Vereinbarung vom 22.4.1998 gehalten hätten; er müsse somit der von ihm eingegangenen Verpflichtung nachkommen, die Parabolantenne vom Balkon zu entfernen.
Die Empfangsqualität der Gemeinschaftsanlage sei zwar technisch nicht verbessert worden, obwohl dies im Jahr 1998 möglich gewesen wäre. Die Anlage sei nämlich mit einem analogen Empfangskonverter ausgestattet, obwohl der technisch mögliche Einbau eines digitalen Empfangskonverters hätte bewirken können, dass bei extrem schlechten Witterungsverhältnissen Störungen besser ausgeglichen werden. Auch würde eine doppelte Abschirmung der Empfangskabel statt der vorhandenen Einfachabschirmung dazu führen, dass Störungen durch nicht ordnungsgemäß arbeitende elektrische Geräte gemildert werden könnten.
Der Antragsgegner könne sich aber nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass die Empfangssicherheit nicht verbessert worden sei. Auf der Grundlage des vorhandenen Systems sei nämlich die Empfangsqualität an dem Anschluss des Antragsgegners optimal. Eine Veränderung des Empfangssystems durch den Einbau mehrfach abgeschirmter Kabel und den Austausch der analogen Empfangsanlage durch eine digitale sei aber nicht geschuldet. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vereinbarung vom 22.4.19981.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Auslegung der Vereinbarung vom 22.4.1998 durch das Landgericht rechtsfehlerhaft ist.
a) Nach der allein maßgebenden Vereinbarung vom 22.41.1998 muss der Antragsgegner seine private Schüssel vom Balkon entfernen, wenn die Antragsteller die Empfangssicherheit der Gemeinschaftsanlage verbessert haben. Unstreitig haben sie das nicht getan.
b) Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 14.2.2002 ausgeführt hat, könnte sich der Antragsgegner nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass die Empfangssicherheit nicht verbessert worden sei, wenn die Empfangsqualität an seinem Anschluss bereits optimal wäre oder aus objektiven Gründen eine weitere Verbesserung nicht möglich wäre. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen diese Voraussetzungen nicht vor.
(1) Nach den für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Feststellungen des Landgerichts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 559 ZPO) hat der Sachverständige ausgeführt, durch den Einbau eines digitalen Empfangskonverters und durch eine doppelte Abschirmung der Empfangskabel könne eine Verbesserung der Empfangsqualität in dem Sinne erreicht werden, dass kurzzeitige Störungen verringert würden; beide Maßnahmen seien technisch schon im Jahr 1998 möglich gewesen.
(2) Die Auffassung des Landgerichts, eine solche Verbesserung der Empfangsqualität sei aber nach der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vereinbarung nicht geschuldet, ist rechtsfehlerhaft.
Die Ermittlung des Inhalts eines gerichtlichen Vergleichs, also seiner Auslegung in materiell-rechtlicher Hinsicht, ist grundsätzlich allein Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Auslegung nur auf Rechtsfehler überprüfen. Solche liegen nur dann vor, wenn die Auslegung den Denkgesetzen und der Erfahrung nicht entspricht, dem klaren Sinn und Wortlaut des Vergleichs widerspricht oder nicht alle wesentliche Umstände berücksichtigt. Die Auslegung durch den Tatrichter bindet das Rechtsbeschwerdegericht auch dann, wenn sie nicht zwingend, aber möglich ist (BayObLG WE 1999, 71 f.). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 14.2.2002 ausgeführt, dass, wenn wie hier eine Verbesserung vereinbart ist, zur Herbeiführung dieser Verbesserung auch die seit der Erstinstallation eingetretenen technischen Veränderungen, also technischen Neuerungen, berücksichtigt werden müssen; darüber hinaus müssen zum Zweck einer Verbesserung auch Maßnahmen ergriffen werden, die zum Zeitpunkt der Erstinstallation zwar noch nicht allgemein üblich, aber bereits bekannt waren. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens liegen diese Voraussetzungen hier vor. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nach Entstehungsgeschichte und Zweck der Vereinbarung die vom Sachverständigen angeführten möglichen technischen Verbesserungen nicht geschuldet gewesen sein sollen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Ende der Entscheidung
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