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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 20.06.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 12/01
Rechtsgebiete: WEG, ZPO
Vorschriften:
WEG § 21 Abs. 4 | |
WEG § 45 Abs. 2 | |
ZPO § 269 Abs. 1 | |
ZPO § 265 | |
ZPO § 322 |
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Dr. Delius und Lorbacher
am 20. Juni 2001
in der Wohnungseigentumssache
wegen Zustimmung und anderem,
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 40000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, die Antragsgegner zu 1 und 2 und die weiteren Beteiligten zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer großen Wohnanlage, deren Verwalterin die weitere Beteiligte zu 2 ist. Die Antragsgegnerin zu 3 war ebenfalls Wohnungseigentümerin, hat ihr Eigentum jedoch nach Rechtshängigkeit des Antrags veräußert.
Dem Antragsteller gehören unter anderem die Miteigentumsanteile Nr. 139 und Nr. 146, die je verbunden sind mit dem Sondereigentum an im Aufteilungsplan als Spitzboden bezeichneten Räumen.
Im Kaufvertrag des Antragsgegners zu 1 mit dem Bauträger vom 11.7.1985 findet sich folgende Klausel:
Am Anwesen sollen noch Ausbauten von Speichern vorgenommen werden, möglicherweise auch noch Anbauten vorgenommen werden oder zusätzliche Gebäude errichtet werden.
Der Käufer erklärt sich mit der Durchführung von Baumaßnahmen in der Gesamtwohnanlage einverstanden, soweit solche Arbeiten behördlich genehmigt sind und sein Sondereigentum hierdurch nicht berührt wird.
Er bevollmächtigt unwiderruflich die Fa.... (damalige Verwalterin), in seinem Namen Baugenehmigungsanträge für die Wohnanlage zu stellen und bei der Änderung der Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung mitzuwirken, soweit an ausgebauten oder neu errichteten Gebäudeteilen Sondereigentum für andere Eigentümer begründet werden soll....
Ähnliche Klauseln enthalten die Kaufverträge des Antragsgegners zu 2 vom 28.3.1988 und der Antragsgegnerin zu 3 vom 5.11.1986.
In der Eigentümerversammlung vom 22.12.1987 wurde unter Tagesordnungspunkt (TOP) 4.1 folgender bestandskräftiger Beschluss gefasst:
Soweit für Dachgeschoss- und Spitzbodenausbauten bis heute keine schriftliche Zustimmung des Verwalters oder eine anderweitige zulässige Gestattung vorliegt, beschließt die Eigentümergemeinschaft, dass für weitere Spitzbodenausbauten ein bestandskräftiger Eigentümerversammlungsmehrheitsbeschluss auf Genehmigung vor Durchführung der Bauarbeiten vorliegen muss.
Unter TOP 4.2 wurde der Verwalter angewiesen, keine Zustimmung für Spitzbodenausbauten mehr zu erteilen, und unter TOP 4.3 beauftragt und ermächtigt, gegen nicht genehmigte Ausbauten vorzugehen.
Mit schriftlicher Vereinbarung vom 20.5.1996 traten der Bauträger sowie die damalige Verwalterin ihre Ansprüche aus den Kaufverträgen über die Anwesen ... bezogen auf die von den Käufern erteilte Einverständniserklärung zur Durchführung von Baumaßnahmen an der gesamten Anlage, insbesondere Ausbau der Speicher zu Wohnzwecken an den Antragsteller ab. Ebenso wurden die Rechte aus der Vollmachtserteilung der Käufer an den Antragsteller übertragen.
In einem bereits abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren gegen sämtliche Wohnungseigentümer hatte der Antragsteller beantragt festzustellen, dass diese verpflichtet sind, den Ausbau d er beiden Spitzdachböden zu Wohnzwecken zu dulden, und dass er berechtigt ist, die dazu erforderlichen Anschlüsse durch einen stillgelegten Kamin oder das Treppenhaus zu verlegen. Ferner hatte er die Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Änderung der Teilungserklärung im Grundbuch, nämlich zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum, verlangt. Die Anträge blieben erfolglos. Das Verfahren ist durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 8.6.1999 sowie des Landgerichts vom 1.12.1999 rechtskräftig abgeschlossen.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller vor dem Amtsgericht unter anderem beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, dem Ausbau der beiden Spitzböden zu Wohnzwecken, der Verlegung verschiedener Anschlüsse durch einen stillgelegten Kamin oder das Treppenhaus sowie der Änderung der Teilungserklärung für die Umwidmung des Sondereigentums zu Wohnzwecken zuzustimmen.
Das Amtsgericht hat die Anträge abgewiesen. In der Beschwerdeinstanz hat der Antragsteller zusätzlich beantragt, die Antragsgegner zur Zustimmung zu verpflichten, dass seine Anträge, die Spitzböden auszubauen sowie die erforderlichen Versorgungsleitungen zu verlegen, auf der kommenden Eigentümerversammlung als Beschlusspunkte in die Tagesordnung aufgenommen werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht hat der Antragsteller erklärt, er nehme die gegen die Antragsgegnerin zu 3 gerichteten Anträge zurück.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29.12.2000 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und den zusätzlichen Antrag auf Befassung der Eigentümerversammlung abgewiesen. Hiergegen wendet sich die sofortige weitere Beschwerde, mit der der Antragsteller seine Anträge ausdrücklich auch gegen die Antragsgegnerin zu 3 weiterverfolgt.
II.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 45 Abs. 1 FGG, § 22 Abs. 1, § 27, § 29 FGG). Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 3 richtet sich das Rechtsmittel gegen die im angegriffenen Beschluss mitenthaltene Entscheidung des Landgerichts, dass die Anträge gegen diese wirksam zurückgenommen worden seien. Einen Streit um die Wirksamkeit der Rücknahme hat nämlich das Gericht, vor dem die Erklärung abgegeben worden ist, entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu entscheiden (BGH NJW-RR 1993, 1470; NJW 1995, 2229; Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. § 269 Rn. 19b; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 269 Rn. 20). Dem folgend hat sich das Landgericht mit der vom Antragsteller bereits unmittelbar im Anschluß an die mündliche Verhandlung schriftsätzlich vertretenen Auffassung zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung in seinem Beschluss ausdrücklich auseinandergesetzt. Es liegt demnach keine Nichtbefassung, sondern eine positive Entscheidung vor, die entsprechend § 269 Abs. 3 Satz. 4 ZPO, § 22 Abs. 1 FGG dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde unterliegt.
Das Teileigentum Nr. 145 bildet nicht den Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Dieses wird zwar in einem der gestellten Anträge erneut erwähnt. Dabei hat der Antragsteller jedoch ersichtlich übersehen, dass er im Beschwerdeverfahren schon ausdrücklich klargestellt hat, es gehe ihm nicht mehr um die Einheit Nr. 145. Eine Antragserweiterung in der Rechtsbeschwerdeinstanz wäre zudem unzulässig (BayObLGZ 1996, 58/62; 188,192).
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel erfolglos.
a) Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Rücknahme der Sachanträge gegen die Antragsgegnerin zu 3 durch den Antragsteller persönlich sei wirksam. Dazu habe es nicht einer Erklärung seines Verfahrensbevollmächtigten bedurft. Im übrigen sei der Antrag gegen die Antragsgegner zu 1 und 2 auf Zustimmung zum Ausbau der Spitzböden schon deshalb zurückzuweisen gewesen, weil ihm die rechtskräftige antragsabweisende Entscheidung im früheren Verfahren entgegenstehe. Es handle sich hier wie dort, bezogen auf den Ausbau der Einheiten Nr. 139 und Nr. 146, um den gleichen Lebenssachverhalt. Im damaligen Verfahren sei rechtskräftig entschieden worden, dass die Eigentümer der Wohnanlage nicht verpflichtet seien, den Ausbau zu Wohnzwecken zu dulden. Durch die Abweisung des dortigen Feststellungsantrags als unbegründet stehe zugleich das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses fest. Hier begehre der Antragsteller zwar nicht Feststellung, sondern Zustimmung. Das habe aber nur zur Folge, dass der neue Antrag nicht bereits unzulässig wegen entgegenstehender Rechtskraft sei. Vielmehr bestehe Bindung an die Feststellungen im dortigen Verfahren, ohne dass es darauf ankomme, ob dort richtig entschieden worden sei. Die Grundsätze der ZPO zur Rechtskraftwirkung und zur Präjudizialität seien auch im Wohnungseigentumsverfahren anwendbar. Überdies würde aber auch die herangezogene Kaufvertragsklausel den Anspruch des Antragstellers auf einen Ausbau zu Wohnzwecken nicht stützen. Dazu sei sie zu unbestimmt. Schließlich sei die Klausel auch überholt durch den bestandskräftigen Beschluss der Eigentümerversammlung aus dem Jahr 1987. Die Einverständniserklärung im jeweiligen Kaufvertrag bedinge keine Stimmbindung in der Eigentümerversammlung.
Die Anträge auf Zustimmung zur Verlegung von Versorgungsanschlüssen und zur Änderung der Teilungserklärung seien bereits wegen entgegenstehender Rechtskraft des Vorverfahrens unzulässig. Denn Anträge und Lebenssachverhalt seien insoweit identisch.
Für den als sachdienlich behandelten Antrag auf Zustimmung zur Befassung der Eigentümerversammlung fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Die Antragsgegner seien zu keinerlei Zustimmungen verpflichtet.
b) Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand.
(1) Zutreffend ist das Beschwerdegericht von einer Antragsrücknahme gegen die Antragsgegnerin zu 3 ausgegangen. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen Wohnungseigentumssachen zählen (§ 43 Abs. 1 WEG), besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang (Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. 13 Rn. 10). Das gilt auch für das Beschwerdeverfahren. § 78 ZPO ist nicht anwendbar. Auch ist der Widerruf einer erklärten Rücknahme ebenso ausgeschlossen wie deren Anfechtung wegen etwaiger Willensmängel (vgl. BayObLGZ 1964, 448/450). Mit der Veräußerung des Wohnungseigentums im Verlauf des Verfahrens verliert ein Beteiligter freilich nicht die Sachbefugnis (zur Geltung des § 265 ZPO siehe BayObLG ZMR 1999, 847; NZM 2000, 464). Auch wenn der Antragsteller einem Rechtsirrtum unterlag, so beeinflußt dies die Wirksamkeit der Antragsrücknahme nicht.
Das Landgericht hat sich nicht weiter mit der in Rechtsprechung und Literatur strittigen Frage auseinandergesetzt, ob für die Rücknahme des Sachantrags in Wohnungseigentumsverfahren die Einwilligung des Antragsgegners entsprechend § 269 Abs. 1 ZPO erforderlich ist (verneinend OLG Hamm NJW 1973, 2300/2301; KG WE 1988, 62; Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 560; bejahend OLG Düsseldorf NJW 1980, 349; Bärmann/Merle WEG 8. Aufl. § 44 Rn. 91; Staudinger/Wenzel WEG § 43 Rn. 51; Weitnauer/Hauger WEG 8. Aufl. Anh. § 43 Rn. 6; Palandt/Bassenge BGB 60. Aufl. § 43 WEG Rn. 13; Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 12 Rn. 14, 198 und 199; Lindacher Rpfleger 1965, 42 f.; JuS 1978, 577/579). Der Senat hat die Einwilligung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit bisher als entbehrlich angesehen (BayObLGZ 1973, 30/32; WE 1990, 214/215; WE 1992, 51; offengelassen BayObLG - 1. Zivilsenat - FamRZ 1999, 1588, für öffentlich-rechtliche Streitverfahren). Ob daran festzuhalten ist, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob in der im nicht unterzeichneten Fax vom 13.10.2000 enthaltenen Erklärung eine Einlassung zur Hauptsache zu erblicken ist. Denn jedenfalls kann das Verhalten der Antragsgegnerin zu 3 als vorweggenommene (dazu Zöller/Greger § 269 Rn. 15) konkludente Einwilligung in eine Antragsrücknahme gewertet werden.
(2) Der Antrag auf Zustimmung zum Ausbau der beiden Spitzböden ist, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, unbegründet.
Dabei kann dahinstehen, ob der Eigentümerbeschluss vom 22.12.1987 etwaige Rechte aus den Kaufverträgen zum Erlöschen gebracht hat. Offenbleiben kann auch, wie die Kaufvertragsklausel auszulegen ist. Der Senat merkt jedoch an, dass mit dem Ausbau von Speichern nicht zwangsläufig der Ausbau zu Wohnzwecken, damit in Folge die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum, verbunden sein muss. Vielmehr sind auch andere nicht gewerbliche Nutzungen ausgebauter Dachräume naheliegend und denkbar, wie etwa als Hobbyräume (siehe z.B. BayObLG NZM 1999, 33). Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an.
Nach der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts vom 8.6.1999, hinsichtlich des Teileigentums Nr. 146 in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts vom 1.12.1999, steht mit Wirkung zwischen den Beteiligten fest, dass die Antragsgegner als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht verpflichtet sind, den Ausbau der Spitzböden zu Wohnzwecken zu dulden. Wird nämlich eine positive Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen, steht das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses fest (BGHZ 123, 137/139 f.; Zöller/Vollkommer vor § 322 Rn. 41; Thomas/Putzo § 256 Rn. 24). Allerdings beschränkt sich die Präklusionswirkung durch Rechtskraft auf die tatsächlichen Grundlagen des Urteils. Sie erfasst also nicht einen ergänzenden Lebenssachverhalt, der auf weiteren, im früheren Verfahren nicht vorgetragenen Tatsachen beruht (BayObLG WE 1999, 76 f.; Thomas/Putzo § 256 Rn. 25 und § 322 Rn. 36, 38; differenzierend Zöller/Vollkommer aaO Rn. 42/43 und 70). Insoweit gelten in Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen Wohnungseigentumssachen gehören, für die materielle Rechtskraft und deren Umfang die gleichen Grundsätze wie für Zivilurteile (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG; vgl. BayObLG WE 1994, 309 f.; Bärmann/Merle § 45 Rn. 115).
Das Landgericht hat unter Auswertung der beigezogenen Akten, insbesondere des Vorbringens des Antragstellers (zu dessen Berücksichtigung BGH NJW 1995, 1757), festgestellt, dass der Antragsteller die Berechtigung zum Ausbau der Spitzböden nicht nur aus Wohnungseigentümerbeschlüssen vom 23.6.1980 und 22.12.1987 in Verbindung mit der Verwalterunterschrift auf einem Tekturplan zur Genehmigung des Dachgeschossausbaus herleitete, sondern sich dazu auch auf die kaufvertraglich vorbehaltene Berechtigung des aufteilenden Eigentümers stützte, bauliche Veränderungen vorzunehmen und eine Änderung der Teilungserklärung herbeizuführen. Diese Wertung ist zutreffend. Das Vorbringen in der sofortigen weiteren Beschwerde vermag daran nichts zu ändern. Zudem ergibt sich eine ausdrückliche gerichtliche Befassung in den amts- und landgerichtlichen Entscheidungsgründen. Präklusion stände dem Antrag nur dann nicht entgegen, wenn zwischen dem im Erstverfahren festgestellten Lebenssachverhalt und dem hiesigen Sachverhalt kein Zusammenhang bestände oder diese Sachverhalte sich nicht widersprächen (BGHZ 123, 137/140; BayObLG WE 1999, 76 f.; Zöller/Vollkommer vor § 322 Rn. 54; Thomas/Putzo § 322 Rn. 39 und 41). Davon kann jedoch keine Rede sein. Prüfungsgegenstand im Erstverfahren war nämlich auch die mögliche Anspruchsherleitung aus den Kaufverträgen der Wohnungseigentümer mit dem Erstveräußerer. Ob der daraus behauptete Anspruch zu Recht verneint wurde, kann im vorliegenden Verfahren aus Gründen der Präklusion nicht erneut überprüft werden.
(3) Demnach bleiben auch die Anträge auf Zustimmung, zur Verlegung von Versorgungsanschlüssen und zur Änderung der Teilungserklärung erfolglos. Denn die Ansprüche decken sich mit den gleichlautenden Leistungsanträgen im Vorverfahren, die gegen die gesamte Eigentümergemeinschaft gerichtet waren. Weil auch der zugrundeliegende Lebenssachverhalt identisch ist, hat das Landgericht diese zu Recht als unzulässig erachtet. Die Anträge sind ohne Sachprüfung abzuweisen (BGH NJW 1995, 2993; Thomas/Putzo § 322 Rn. 11).
(4) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht schließlich auch einen gegen die Antragsgegner gerichteten Anspruch des Antragstellers auf Zustimmung verneint, seine Anträge auf Ausbau der Spitzböden zu Wohnzwecken und Verlegung erforderlicher Anschlüsse auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen. Dem steht nämlich entgegen, dass es in der Regel Sache des Verwalters, nicht aber einzelner Wohnungseigentümer ist, die Versammlung einzuberufen und die Tagesordnung aufzustellen (vgl. § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 WEG). Dazu ist die Zustimmung einzelner Wohnungseigentümer weder maßgeblich noch genügend.
Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter, bestimmte Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen, richtet sich im übrigen nach § 21 Abs. 4 WEG (BayObLGZ,1988, 237, 292 f.; OLG Düsseldorf ZMR 1994, 520/524; OLG Köln ZMR 1998, 48; Müller Rn. 353). Ob der Antragsteller auf dieser Grundlage entgegen § 22 Abs. 1 WEG einen aus der Gemeinschaftsordnung ableitbaren Anspruch besitzt, durch Mehrheitsbeschluss über die begehrten baulichen Veränderungen abstimmen zu lassen, kann auf sich beruhen.
3. Es erscheint angemessen, dem in allen Rechtszügen unterlegenen Antragsteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 47 WEG).
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG und übereinstimmend mit den Vorinstanzen festgesetzt worden.
Ende der Entscheidung
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