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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 133/02
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 10 Abs. 4 | |
WEG § 45 Abs. 2 |
Gründe:
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage mit 36 Wohnungen, 11 gewerblichen Einheiten, einer Sauna und einer Tiefgarage mit 52 Abstellplätzen. Den beiden Antragsgegnern gehört eine Wohnung im obersten Stockwerk eines Terrassenhauses. Auf der zu ihrer Wohnung gehörenden, in die Dachfläche eingeschnittenen Terrasse errichteten sie eine Pergola.
Mit Eigentümerbeschluss vom 22.7.1999 versagten die Antragsteller die nachträgliche Genehmigung der Pergola der Antragsgegner; vielmehr verlangten sie mit dem gleichen Beschluss die Beseitigung der Pergola. Dieser Eigentümerbeschluss wurde durch Beschluss des Senats vom 26.10.2000 (Az. 2Z BR 71/2000; Leitsatz in NZM 2001, 771) bestandskräftig. Nachfolgenden Aufforderungen der Antragsteller, die Pergola zu beseitigen, sind die Antragsgegner nicht nachgekommen.
Daraufhin haben die Antragsteller im Juni 2001 beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zur Beseitigung der Pergola und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verpflichten.
Mit Beschluss vom 30.1.2002 hat das Amtsgericht die Antragsgegner zur Beseitigung der Pergola verpflichtet, den Antrag, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, aber abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht am 28.10.2002 zurückgewiesen.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsgegner ihr Ziel der völligen Antragsabweisung weiter.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Verpflichtung der Antragsgegner zur Beseitigung der Pergola folge aus dem bestandskräftigen Eigentümerbeschluss vom 22.7.1999. Im Anfechtungsverfahren über diesen Eigentümerbeschluss sei rechtskräftig entschieden worden, dass das Beseitigungsverlangen der Antragsteller ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Die Durchsetzung des bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses widerspreche weder dem Gleichbehandlungsgrundsatz noch der Pflicht zu ordnungsmäßiger Verwaltung noch dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es liege auch seit dem Anfechtungsverfahren keine Änderung der Sach- und Rechtslage vor, die eine Durchsetzung des Beseitigungsverlangens treuwidrig mache.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat sich erschöpfend mit den Einwendungen der Antragsgegner befasst und sie mit zutreffenden Erwägungen für unbegründet erklärt. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Ergänzend ist, auszuführen:
Nach § 10 Abs. 4 WEG sind die Antragsgegner durch den Eigentümerbeschluss vom 22.7.1999 zur Beseitigung der Pergola auf ihrer Terrasse verpflichtet, auch wenn sie dem Beschluss nicht zugestimmt haben. Ebenso ist der Beschluss des Senats vom 26.10.2000 nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG für alle Beteiligten bindend, also auch für die Antragsgegner.
Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die den Entscheidungen im Verfahren über die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 22.7.1999 zu Grunde lagen, könnte nur in dem Abänderungsverfahren nach § 45 Abs. 4 WEG berücksichtigt werden, nicht aber im vorliegenden Verfahren.
Die Antragsgegner können sich auch nicht darauf berufen, sie bräuchten die Pergola nicht zu entfernen, weil bei anderen Wohnungseigentümern die Anbringung von Markisen oder Katzennetzen von den Antragstellern geduldet werde. Denn zum einen liegt es eher fern, diese Maßnahmen als in gleichem Maße gewichtig und beeinträchtigend wie den Bau der Pergola anzusehen, zum anderen gibt es keine Gleichheit im Unrecht (BayObLG WuM 1993, 564; Palandt/Bassenge BGB 62. Aufl. § 21 WEG Rn. 7; Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 25 Rn. 164; Staudinger/Bub WEG § 21 Rn. 73).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 48 Abs. 3 WEG.
Ende der Entscheidung
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