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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.09.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 134/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 42 Abs. 2 |
2Z BR 133/01
verbunden mit 2Z BR 134/01 2Z BR 135/01 2Z BR 136/01 2Z BR 137/01
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer ist an fünf Wohnungseigentumsverfahren, die beim selben Amtsgericht anhängig sind, teils als Antragsgegner, teils als Antragsteller beteiligt.
In der mündlichen Verhandlung vom 3.4.2001, in der der zuständige Richter am Amtsgericht R. alle fünf Verfahren erörtern wollte, hat der Beschwerdeführer den Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Da dem Amtsgericht zum 1.7.2001 ein zusätzlicher Richter zugewiesen wurde, beschloss das Präsidium des Amtsgerichts am 29.6.2001, dass die vom Richter am Amtsgericht R. bisher bearbeiteten Wohnungseigentumsverfahren ab 1.7.2001 auf den Richter am Amtsgericht S. übergehen.
Das Landgericht Traunstein hat daraufhin mit Beschluss vom 23.7.2001 das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers verworfen.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 13.8.2001, die er nicht näher begründet hat.
II.
Das zulässige Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antrag auf Ablehnung des Richters am Amtsgericht R. sei unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis sei nachträglich weggefallen. Aufgrund der Änderung der Geschäftsverteilung des Amtsgerichts sei der abgelehnte Richter für die Verfahren, an denen der Beschwerdeführer beteiligt sei, nicht mehr zuständig. Die gerügte Befangenheit könne sich daher auf die künftigen Verfahren nicht mehr auswirken.
2. Das hält der Nachprüfung stand. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit richtet sich auch im Wohnungseigentumsverfahren nach den §§ 42 ff. ZPO in entsprechender Anwendung. Das bedeutet, dass das Ablehnungsgesuch nur dann zulässig ist und einer sachlichen Prüfung unterzogen werden kann, wenn der ablehnende Verfahrensbeteiligte das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis hat. Das fehlt aber, wenn der abgelehnte Richter - wie hier - nach dem derzeitigen Sachstand mit der Sache nicht mehr befasst werden kann (BFH NJW-RR 1996, 57; Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. § 42 Rn. 7; Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 6 Rn. 63).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Der Geschäftswert ergibt sich aus der Addition der Geschäftswerte derjenigen Verfahren, auf die sich das Ablehnungsgesuch erstreckt (BayObLG WuM 1996, 181; Thomas/Putzo aaO § 46 Rn. 2).
Ende der Entscheidung
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