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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 01.02.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 136/00
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 16 Abs. 2 |
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Demharter und Dr. Delius
am 1. Februar 2001
in der Wohnungseigentumssache
wegen Änderung des Kostenverteilungsschlüssels,
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 16. November 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass außergerichtliche Kosten im Verfahren vor dem Amtsgericht nicht zu erstatten sind.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Wohnungen bestehenden, auf einem 1140 m² großen Grundstück befindlichen Wohnanlage.
Mit der Erdgeschoßwohnung Nr. 1 mit etwa 60 m² Wohnfläche sind 540/1140 Miteigentumsanteile verbunden, mit der Erdgeschoßwohnung Nr. 2 mit ebenfalls 60 m² Wohnfläche 300/1140 Miteigentumsanteile und mit der Wohnung Nr. 3 im Obergeschoß mit etwa 120 m² Wohnfläche ebenfalls 300/1140 Miteigentumsanteile. Auf dem Grundstück befinden sich außerdem drei später errichtete Garagen, die im Gemeinschaftseigentum stehen.
Dem Antragsteller gehören die beiden Erdgeschoßwohnungen und den beiden Antragsgegnern die Wohnung im Obergeschoß. Die gesetzliche Regelung über die Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechend der Größe der Miteigentumsanteile ist nicht abbedungen worden.
Der Antragsteller hat beantragt, den gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel dahin abzuändern, dass die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums auf die beiden Erdgeschoßwohnungen zu je einem Viertel und auf die Wohnung im Obergeschoß zur Hälfte entfallen, ferner dass die Lasten und Kosten der Garagen jeweils zu einem Drittel auf jede Garage entfallen. Das Amtsgericht hat den Antrag am 17.7.2000 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 16.11.2000 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die nach dem Gesetz für die Kostenverteilung maßgebende Größe der Miteigentumsanteile könne ohne Bindung an Wert oder Größe der einzelnen Wohnungen festgelegt werden. Führe die gesetzliche Kostenverteilung zu grob unbilligen Ergebnissen, könne ein Anspruch auf Abänderung bestehen. Ein solcher Anspruch bestehe für den Antragsteller jedoch nicht. Er bezahle etwa 50% höhere Kosten als bei einer Verteilung nach der Wohnfläche. Dies lasse die Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen nicht als grob unbillig erscheinen. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die deutliche Benachteiligung der Wohnung Nr. 1. Zu berücksichtigen sei auch, dass die von der Wohnungsgröße abweichende Festlegung der Miteigentumsanteile vom teilenden Eigentümer bewußt herbeigeführt worden sei und die Antragsgegner, nicht aber der Antragsteller, mit einer Änderung der Miteigentumsanteile einverstanden wären.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Größe der Miteigentumsanteile, die nach der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 WEG für die Tragung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums durch die einzelnen Wohnungseigentümer maßgebend ist, kann der teilende Eigentümer ohne Bindung an die Größe der einzelnen Wohnung oder ihren Wert festlegen. Führt der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel wegen einer nicht sachgerechten Festlegung der Miteigentumsanteile zu grob unbilligen, gegen Treu und Glauben verstoßenden Ergebnissen, so kann jeder Wohnungseigentümer eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch gerichtliche Entscheidung verlangen. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist ein strenger Maßstab anzulegen, zumal dem benachteiligten Wohnungseigentümer in aller Regel der Kostenverteilungsschlüssel bei Erwerb seines Wohnungseigentums bekannt war (BayObLGZ 1991, 396/398, BayObLG NZM 2000, 301, jeweils m. w. N.).
b) Das Landgericht hat diese Grundsätze ohne Rechtsfehler seiner Entscheidung zugrundegelegt. Die Verteilung der Kosten nach der Größe der Miteigentumsanteile führt im Hinblick darauf, dass diese von der Wohnfläche der einzelnen Wohnungen erheblich abweicht, nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Gleichwohl ist das Landgericht der Meinung, dass die Schwelle, die dies für den Antragsteller nicht mehr als zumutbar erscheinen ließe, nicht überschritten ist. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3. Die sofortige weitere Beschwerde erweist sich damit als unbegründet; sie wird zurückgewiesen. Zu Recht weist der Antragsteller jedoch darauf hin, dass es nicht billigem Ermessen entspricht (vgl. § 47 Satz 2 WEG), ihn mit den außergerichtlichen Kosten sowohl des Verfahrens vor dem Amtsgericht als auch des Beschwerdeverfahrens zu belasten. Es sind keine durchschlagenden Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, von dem Grundsatz abzusehen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (vgl. BayObLG WE 1990, 27). Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wird daher dahin abgeändert, dass von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten für diesen Rechtszug abgesehen wird.
Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird in Übereinstimmung mit den Anträgen der Beteiligten und der Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts auf 10000 DM festgesetzt (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG).
Ende der Entscheidung
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