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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 02.03.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 137/00
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 45 |
BayObLG Beschluss
LG Memmingen 4 T 1234/00; AG Memmingen 12 UR II 15/99
02.03.01
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Demharter und Dr. Delius
am 2. März 2001
in der Wohnungseigentumssache
wegen Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses,
beschlossen.
Tenor:
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 30. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des' Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2800 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Wohnungseigentümer haben am 26.7.1999 beschlossen, den Verwalter "aus seiner Tätigkeit im Wirtschaftsjahr 1998 einschließlich Erstellung der Bewirtschaftungskostenabrechnung 1998 (Gesamt- und Einzelabrechnungen)" und die Verwaltungsbeiräte aus ihrer Tätigkeit bis 31.12.1998 zu entlasten.
Der Antragsteller hat beantragt, die Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30.5.2000 den Eigentümerbeschluss über die Entlastung der Verwaltungsbeiräte für ungültig erklärt und den Antrag im übrigen abgewiesen. Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde insoweit eingelegt, als sein Antrag abgewiesen worden ist. Der Antragsgegner zu 1 hat sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Kostenentscheidung des Amtsgerichts, durch die die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten gegeneinander aufgehoben worden waren, sei unrichtig. Das Landgericht hat am 30.11.2000 die sofortigen Beschwerden verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des Antragstellers ergibt sich schon daraus, dass seine Erstbeschwerde verworfen worden ist (BayObLGZ 1996, 192/194 m.w.N.).
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers sei unzulässig, weil der Beschwerdewert von 750 Euro nicht überstiegen werde.
Der Antragsteller leite Ersatzansprüche gegen die Verwalterin ab aus möglicherweise noch abzuführenden Sozialversicherungsbeiträgen aus für den Hausmeister für das Jahr 1998 geleisteten Zahlungen von monatlich 490 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Da bei einer Gesamtzahlung von 6820,80 DM im Jahr an den Hausmeister, wenn überhaupt, dann nur ein Bruchteil davon, als Nachzahlung an die Sozialversicherungsträger auf die Wohnungseigentümer zukommen würde, wäre der Beschwerdeführer, der einen Miteigentumsanteil von 57,33/1000 habe, nur mit einem Teilbetrag belastet, der unter 750 Euro liege.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Zu Recht hat das Landgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert 750 Euro nicht übersteigt, § 45 Abs. 1 WEG i.d.F. von Art. 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 27.6.2000, BGBl. I S. 897.
Ficht ein Wohnungseigentümer den Beschluss über die Entlastung des Verwalters an, bemisst sich der Beschwerdewert allein nach seinem individuellen vermögenswerten Interesse an der von ihm begehrten Rechtsmittelentscheidung (BayObLGZ 1990, 141/143). Soll durch die Anfechtung der Entlastung des Verwalters wie hier ein bestimmter Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümer gegen ihn gewahrt werden, so bemisst sich die Rechtsmittelbeschwer des anfechtenden Wohnungseigentümers nach dem auf ihn entfallenden Teil an dem behaupteten Gesamtschaden (BayObLG WuM 1993, 765). Hiervon ist das Landgericht ausgegangen.
Der Einwand des Antragstellers im Rechtsbeschwerdeverfahren, bei der Berechnung des Beschwerdewerts müssten auch Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen aus den Jahren 1992 bis 1997 berücksichtigt werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der angefochtene Eigentümerbeschluss über die Verwalterentlastung bezieht sich ausdrücklich nur auf die Tätigkeit im Wirtschaftsjahr 1998 und nicht auf die Jahre zuvor. Die sinngemäß erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, der Entlastungsbeschluss vom 26.7.1999 umfasse auch mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Verwalterin aus den Jahren 1992 bis 1997, kann nicht berücksichtigt werden. Neue Tatsachenbehauptungen im Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zulässig. Abgesehen davon würde der Beschwerdewert auch bei der Berücksichtigung von sieben Jahren nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von jährlich rund 2800 DM unter Zugrundelegung des Miteigentumsanteils des Antragstellers von 57,33/1000 nicht erreicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Der Senat ist dabei von einer Entlohnung des Hausmeisters in Höhe von jährlich 6820,80 DM ausgegangen. Unter Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 41,2 % ergibt sich der Geschäftswert von 2800 DM. Die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts ist abzuändern, da eine Geschäftswertfestsetzung "bis zu 3000 DM" nicht zulässig ist.
Ende der Entscheidung
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