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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 138/03
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 22
GBO § 71 Abs. 2
Ein Klarstellungsvermerk kann im Grundbuch eingetragen werden, wenn der Grundbucheintrag Umfang und Inhalt eines eingetragenen Rechts nicht in einer Weise verlautbart, die Zweifel ausschließt; der Vermerk muss geeignet sein, eine Klarstellung herbeizuführen. Gegenstand eines Klarstellungsvermerks kann somit nie eine sachliche Änderung oder Berichtigung der Eintragung sein.
Gründe:

I.

Die Beteiligten sind jeweils Eigentümer einer Wohnung in einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnanlage; der Beteiligten zu 1 gehört die im Aufteilungsplan mit Nr. 19 bezeichnete Wohnung, die Beteiligte zu 2 ist im Grundbuch als Eigentümerin der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung eingetragen.

In der in den jeweiligen Eintragungsvermerken im Grundbuch in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung (Teilungserklärung) vom 30.4.1985 heißt es unter anderem:

Nr. 4: Dem jeweiligen Eigentümer dieses Sondereigentums ist unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer das alleinige Sondernutzungsrecht an der Terrassenfläche eingeräumt, die im zur Anlage VI beigefügten Lageplan jeweils mit seiner Wohnungsnummer gekennzeichnet ist.

Nr. 19: Dem jeweiligen Eigentümer dieses Sondereigentums ist unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer das alleinige Sondernutzungsrecht an der Terrassenfläche eingeräumt, die im zur Anlage VII beigefügten Lageplan jeweils mit seiner Wohnungsnummer gekennzeichnet ist.

In der Anlage VI sind die jeweils vor dem Schlafraum und dem Wohnraum der Wohnung Nr. 4 eingezeichneten Terrassenflächen mit der Nr. 4 gekennzeichnet. Die in der Anlage VI mit der Nr. 4 gekennzeichnete Terrasse vor dem Schlafraum ist in der Anlage VII mit der Nr. 19 gekennzeichnet.

Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, im Wohnungsgrundbuch der Wohnung Nr. 4 einen Klarstellungsvermerk mit dem Inhalt einzutragen, dass die in der Anlage VI mit Nr. 4 gekennzeichnete Terrasse vor dem Schlafraum nicht dieser Einheit, sondern der Einheit Nr. 19 als alleiniges Sondernutzungsrecht zugeordnet ist. Außerdem hat sie beantragt, im Wohnungsgrundbuch für die Wohnung Nr. 19 den Klarstellungsvermerk einzutragen, dass dem hier vorgetragenen Sondereigentum das alleinige Sondernutzungsrecht an der Terrassenfläche zugeordnet ist, die in der Anlage VII mit der Nr. 19 gekennzeichnet ist.

Das Amtsgericht hat am 20.3.2003 die angeregten Klarstellungsvermerke eingetragen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.5.2003 das Grundbuchamt angewiesen, die Klarstellungsvermerke zu löschen. Dieser Anordnung kam das Grundbuchamt am 24.6.2003 nach. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Die weitere Beschwerde ist mit dem Ziel zulässig, erneut Klarstellungsvermerke in die Wohnungsgrundbücher einzutragen (BayObLGZ 1988, 124 ff.).

2. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Eine Anweisung, die gewünschten Klarstellungsvermerke einzutragen, kommt nicht in Betracht.

a) Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Zuordnung der vor dem Schlafraum der Wohnung Nr. 4 gelegenen Terrasse als Sondernutzungsrecht in den Anlagen VI und VII sei widersprüchlich. Die Auslegung der Teilungserklärung und ihrer Anlagen durch das Grundbuchamt und die Eintragung entsprechender Klarstellungsvermerke führe aber nicht zu einer Klarstellung bestehender Sondernutzungsrechte, sondern zu einem Eingriff in die Rechtsstellung der Beteiligten zu 2; dieser werde nämlich das Sondernutzungsrecht an der vor ihrem Schlafraum gelegenen Terrassenfläche entzogen. Ein solches Ergebnis könne durch einen Klarstellungsvermerk nicht erreicht werden.

b) Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Ein Klarstellungsvermerk kann eingetragen werden, wenn der Grundbucheintrag Umfang und Inhalt eines eingetragenen Rechts nicht in einer Weise verlautbart, die Zweifel ausschließt; der Vermerk muss geeignet sein, eine Klarstellung herbeizuführen. Gegenstand eines Klarstellungsvermerks kann somit nie eine sachliche Änderung oder Berichtigung der Eintragung sein (BayObLGZ 1988, 124/126; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 12. Aufl. Rn. 294 ff.). Hier liegen die Voraussetzungen für die Eintragung von Klarstellungsvermerken nicht vor.

(1) Die Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, die Kennzeichnung der vor dem Schlafraum gelegenen Terrasse in der Anlage VI mit der Nr. 4 sei ein offensichtliches Schreibversehen; es sei deshalb die Eintragung eines Klarstellungsvermerks veranlasst. Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft schon offensichtlich nicht zu, dass sich die behauptete Unrichtigkeit der Eintragung ohne weiteres auch für Außenstehende ergibt. Abgesehen davon kommt für die Verbesserung von Schreibversehen deren Berichtigung (vgl. dazu Schöner/Stöber Rn. 289 f.), nicht aber die Eintragung eines Klarstellungsvermerks in Betracht. Eine Berichtigung von Schreibversehen ist nicht Verfahrensgegenstand.

(2) Ist die Eintragung eines Sondernutzungsrechts vor dem Schlafraum für den Eigentümer der Wohnung Nr. 4 durch Bezugnahme auf die Anlage VI im Eintragungsvermerk fehlerhaft, weil die Auslegung der Eintragungsbewilligung (Teilungserklärung) einschließlich Aufteilungsplan (vgl. § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG) ergibt, dass ein solches Sondernutzungsrecht für den Eigentümer der Wohnung Nr. 4 nicht bestellt worden ist, dann ist das Grundbuch unrichtig (vgl. dazu BGHZ 130, 159/166). Die Beteiligte zu 1 hätte dann einen Grundbuchberichtigungsanspruch; auch ein solcher ist nicht Verfahrensgegenstand.

Bleibt ein im Weg der Auslegung nicht ausräumbarer Widerspruch des Aufteilungsplans bestehen, weil sich die Anlagen VI und VII widersprechen, bewirkt dies, dass an der fraglichen Terrassenfläche ein Sondernutzungsrecht nicht entstanden ist. Die Wohnungseigentümer könnten dann verpflichtet sein, dem Eigentümer der Wohnung Nr. 19 ein Sondernutzungsrecht einzuräumen (vgl. BGHZ 130, 159/168 ff.).

Wovon hier auszugehen ist, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls kommt in beiden Fällen die Eintragung eines Klarstellungsvermerks nicht in Betracht.

(3) Ein durch einen Klarstellungsvermerk behebbarer Fassungsmangel liegt nicht vor. Die Anlagen VI und VII sind jeweils deutlich und klar gefasst, aber in sich widersprüchlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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