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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.08.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 148/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 45 Abs. 1
Bei der Erhöhung des Nutzungsentgelts für Einrichtungen zur Wäschepflege bestimmt sich der Wert der Beschwer nach den einjährigen Mehrkosten für die Rechtsbeschwerdeführer. Hinsichtlich des Nutzungsumfangs sind die Vorjahreswerte heranzuziehen.
Gründe:

I.

Die Antragstellerinnen und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Wohnanlage befindet sich ein Waschraum mit Waschmaschine und Wäschetrockner. Es handelt sich dabei um sogenannte Münzmaschinen. Die Gesamteinnahmen hieraus beliefen sich für das Wirtschaftsjahr 2002 auf 392 EUR. In der Eigentümerversammlung vom 7.3.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer eine Erhöhung der Waschgebühren von 1,50 EUR auf 3 EUR pro Waschvorgang.

Die Antragstellerinnen haben beim Amtsgericht beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 3.3.2003 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen hat das Landgericht am 20.6.2003 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, da der Wert des Gegenstands der weiteren Beschwerde 750 EUR nicht übersteigt (§ 45 Abs. 1 WEG).

Maßgeblich für den Beschwerdewert ist die Beschwer der Rechtsmittelführer. Diese kann niemals höher sein als der Geschäftswert, der nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG das Interesse aller Beteiligten berücksichtigt. Der Geschäftswert beträgt hier 392 EUR. Dieser errechnet sich aus dem einjährigen Erhöhungsbetrag (BayObLG Rpfleger 1979, 265). Da das Entgelt für die Benutzung der Wasch- und Trockengeräte verdoppelt wurde, entspricht der Erhöhungsbetrag den im Wirtschaftsjahr 2002 vereinnahmten Entgelten. Es bedarf deshalb keines Eingehens darauf, welcher, jedenfalls nicht höhere, Betrag auf die Antragstellerinnen entfallen würde.

Demgegenüber kann der Berechnungsweise des Landgerichts nicht gefolgt werden. Das Landgericht verkennt zum einen, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit der Einrichtungen zur Wäschepflege ankommt, weil nicht diese in Frage steht, sondern lediglich das dafür zu entrichtende Entgelt. Außerdem kann nicht auf einen abstrakten Nutzungswert abgestellt werden, wenn dieser angenommene Nutzungswert von den tatsächlichen Werten des Vorjahres so stark abweicht, dass er für das konkrete Objekt nicht angemessen sein kann.

Dass das Landgericht die Erstbeschwerde nach Meinung der Beschwerdeführer zu Unrecht als zulässig behandelt hat, führt nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (OLG Düsseldorf ZMR 1998, 450).

Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragsgegner die Gerichtskosten des unzulässigen Rechtsmittels tragen (§ 47 WEG). Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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