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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 04.09.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 166/03
Rechtsgebiete: BayFischG


Vorschriften:

BayFischG Art. 9
BayFischG Art. 13
BayFischG Art. 14
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein selbständiges Fischereirecht als Grundstücksbelastung in das Grundbuch eingetragen werden kann.

2. Offen bleibt, ob der Eigentümer eines Gewässers ein selbständiges Fischereirecht daran auch für sich selbst als Eigentümerrecht begründen kann.


Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 war als Eigentümer zweier Grundstücke im Grundbuch eingetragen; eines der Grundstücke besteht teilweise aus einem Gewässer. Nachdem der Beteiligte zu 1 die Grundstücke verkauft hatte, übte das zuständige Landratsamt das Vorkaufsrecht nach Art. 34 BayNatSchG zugunsten der Beteiligten zu 2 und 3 aus; am 24.1.2002 wurden der Beteiligte zu 2 als Miteigentümer der Grundstücke zu 7/10 und die Beteiligte zu 3 als Miteigentümerin zu 3/10 in das Grundbuch eingetragen.

Am 20.9.1999 stellte der Beteiligte zu 1 beim Grundbuchamt den "Antrag auf Erhalt eines Grundbuchblatts zur Eintragung eines selbständigen Fischereirechts" an den beiden Grundstü-cken. Der Antrag wurde vom Grundbuchamt ab- und die Beschwerde vom Landgericht zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 wurde mit Senatsbeschluss vom 15.6.2000 (= NJW-RR 2000, 1327) mit der Begründung zurückgewiesen, im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts (10.12.1999) seien die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung und die Eintragung eines selbständigen Fischereirechts, nämlich die Erklärung des Gewässereigentümers vor einem bayerischen Notar und die Eintragung des Rechts auf dem Blatt des Grundstücks aufgrund dieser Erklärung, nicht erfüllt gewesen. Die notariell beurkundete Erklärung des Beteiligten zu 1 vom 21.1.2000, mit der er an einem der beiden Grundstücke ein selbständiges, veräußerliches und vererbliches Fischereirecht begründet habe, könne als nach Erlass der Beschwerdeentscheidung neu entstandene Tatsache nicht mehr berücksichtigt werden.

Am 1.2.2000 stellte der Beteiligte zu 1 den Antrag, das am 21.1.2000 bestellte Fischereirecht im Grundbuch einzutragen. Der Antrag wurde vom Grundbuchamt abgewiesen. Die dagegen vom Beteiligten zu 1 eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 19.9.2002 zurück.

Im Jahr 2003 hat der Beteiligte zu 1 seinen Antrag vom 20.9.1999 erneut gestellt. Das Amtsgericht hat am 13.6.2003 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 5.8.2003 die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Voraussetzungen für die Eintragung eines selbständigen Fischereirechts und die Anlegung eines Grundbuchblatts lägen nicht vor. Aus dem notariellen Kaufvertrag vom 2.6.1995 ergebe sich, dass das dem Eigentum folgende unselbständige Fischereirecht zusammen mit dem Grundbesitz übertragen worden sei. Deshalb sei trotz der notariellen Bestellung des Fischereirechts durch den Beteiligten zu 1 zu einem Zeitpunkt, als er noch Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, zu Recht dem Antrag auf Eintragung eines selbständigen Fischereirechts vor dem Vollzug der Auflassung nicht stattgegeben worden. Mangels Eintragung im Grundbuch sei ein selbständiges Fischereirecht nicht entstanden. Auch nachträglich sei der Beteiligte zu 1 nicht Inhaber eines selbständigen Fischereirechts geworden, da ein entsprechender Erwerbstatbestand nicht vorliege.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Im Hinblick auf die früheren Verfahren liegt eine resiudicata schon deshalb nicht vor, weil zurückweisende Verfügungen in Grundbuchsachen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BayObLGZ 28, 476; Demharter GBO 24. Aufl. § 18 Rn. 18).

b) Der Antrag ist auf die Bestellung eines selbständigen Fischereirechts (Art. 9, 13 FiG) an einem Grundstück und die Anlegung eines eigenen Grundbuchblatts für das Fischereirecht (Art. 14 Abs. 2 FiG) gerichtet. Nach Art. 13 FiG muss die zur Bestellung eines Fischereirechts erforderliche Einigung des Gewässereigentümers und des Erwerbers des Fischereirechts bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem bayerischen Notar erklärt werden. Weiter bedarf es zur Entstehung des Rechts der Eintragung in das Grundbuch des Gewässergrundstücks. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Durch notariell beurkundete Erklärung vom 21.1.2000, also zu einer Zeit, als der Beteiligte zu 1 noch Eigentümer des Grundstücks war, hat er ein selbständiges Fischereirecht bestellt. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer ein selbständiges Fischereirecht auch für sich selbst bestellen kann, kann auch hier offen bleiben (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15.6.2000). Jedenfalls fehlt es zur damaligen Begründung des Fischereirechts am eigenen Grundstück an der Eintragung im Grundbuch, bevor der Eigentumswechsel an dem Grundstück stattgefunden hat. Seit dem Eigentumswechsel kann auf die Bestellungserklärung vom 21.1.2000 nicht mehr zurückgegriffen werden, weil der Beteiligte zu 1 nicht mehr Eigentümer des Grundstücks ist. Daran ändert auch Art. 9 Abs. 1 FiG i.V.m. § 878 BGB nichts, weil der Eintragungsantrag mit Beschluss des Landgerichts vom 19.9.2002 zurückgewiesen worden ist (vgl. Palandt/Bassenge BGB 62. Aufl. § 878 Rn. 14).

Die Bestellung eines selbständigen Fischereirechts durch die Beteiligten zu 2 und 3 für den Beteiligten zu 1 behauptet dieser selbst nicht.

Das frühere unselbständige Eigentümerfischereirecht des Beteiligten zu 1 (vgl. Art. 3 Satz 1 FiG) ist als Ausfluss des Eigentums am Gewässer mit dem Eigentumsübergang an dem Grundstück auf die Beteiligten zu 2 und 3 übergegangen. Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Behauptung des Beteiligten zu 1, das unselbständige Fischereirecht sei durch den notariellen Kaufvertrag nicht mit übertragen worden, unzutreffend ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 5.8.2003 in Verbindung mit dem Beschluss vom 19.9.2002 Bezug genommen. Letztlich ist dies aber nicht entscheidungserheblich, da der Beteiligte zu 1 die Begründung eines selbständigen Fischereirechts, auf das es nach der Antragstellung allein ankommt, nicht schlüssig darlegt.

Ende der Entscheidung

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