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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 22.03.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 20/01
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 15 Abs. 1 | |
WEG § 15 Abs. 2 |
BayObLG Beschluss
LG München I - 1 T 19796'/00; AG München 482 UR II 577/00
22.03.01
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Demharter und Dr. Delius
am 22. März 2001
in der Wohnungseigentumssache
wegen Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses,
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 27. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Dachgeschosswohnung. Er ließ auf der Brüstung seiner Dachterrasse Blumenkästen an bringen.
In dem Nachtrag vom 16.4.1999 zu der Teilungserklärung wurde dem Antragsteller das Sondernutzungsrecht an der seiner Wohnung vorgelagerten Dachterrasse eingeräumt. Nach dem Nachtrag ist bei den Terrassen auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten.
Am 19.6.2000 beschlossen die Wohnungseigentümer eine Hausordnung, die unter anderem bestimmt, dass Blumenkästen auf den Balkonen und Terrassen nur innerhalb der Brüstung angebracht werden dürfen.
Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluss über die Hausordnung insoweit für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag am 28.9.2000 abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 27.12.2000 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der angefochtene Eigentümerbeschluss sei nicht nichtig. Es handle sich um eine Gebrauchsregelung, die mit Stimmenmehrheit beschlossen werden könne. Das Sondernutzungsrecht des Antragstellers stehe unter dem Vorbehalt, dass bei Dachterrassen auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten sei. Wie das vorgelegte Lichtbild zeige, hätten Blumenkästen auf der Brüstung der Dachterrasse Auswirkungen auf den optischen Eindruck des Gesamtgebäudes. Die Nutzungsregelung greife damit nicht in das Sondernutzungsrecht ein, konkretisiere vielmehr dessen in der Teilungserklärung enthaltene Einschränkung.
Die beanstandete Regelung entspreche auch ordnungsmäßiger Verwaltung, da sachliche Gründe für sie sprächen. Es handle sich um eine einheitliche optische Gestaltung, wie auch um das Vermeiden von Verschmutzungen darunter liegender Gebäudeteile.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Ohne Rechtsfehler sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Eigentümerbeschluss über die Hausordnung, soweit er Gegenstand des Beschlussanfechtungsverfahrens ist, nicht deshalb nichtig ist, weil er in unzulässiger Weise in das Sondernutzungsrecht des Antragstellers eingreife (vgl. BGH NJW 2000, 3500). Das Sondernutzungsrecht an der Dachterrasse ist dem Antragsteller in dem Nachtrag zu der Teilungserklärung mit der ausdrücklichen Einschränkung eingeräumt worden, dass bei Ausübung des Rechts auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten ist.
b.) Rechtlich zutreffend sieht das Landgericht in der beanstandeten Bestimmung der Hausordnung eine Gebrauchsregelung im Sinn des § 15 Abs. 1, 2 WEG, die nicht in Widerspruch zu einer Vereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 WEG steht. Die Einräumung des Sondernutzungsrechts in dem Nachtrag zu der Teilungserklärung stellt eine Vereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 WEG dar. Die bei der Einräumung mit dieser verbundene Einschränkung des Sondernutzungsrechts wird durch den beanstandeten Teil der Hausordnung konkretisiert. Die einheitliche Gestaltung des Gebäudes ist nicht gewahrt, wenn auf einzelnen Dachterrassen oder Balkonen Pflanzkübel teils auf, teils innerhalb der Brüstung angebracht werden. Das vorliegende Lichtbild belegt dies eindrucksvoll auch dann, wenn nicht auf die Farbe der Pflanzkübel abgestellt wird.
3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG und die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Ende der Entscheidung
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