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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 06.05.1999
Aktenzeichen: 2Z BR 21/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GBO, FGG, KostO


Vorschriften:

BGB § 873 Abs. 2
BGB § 2058
BGB § 2060
BGB § 873
BGB § 925
ZPO § 565 Abs. 2
ZPO § 894
GBO § 20
GBO § 19
GBO § 17
FGG § 13a Abs. 1 Satz 1
KostO § 131 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 1
KostO § 31 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerisches Oberstes Landesgericht

2Z BR 21/99 LG München II - 6 T 6255/98 AG - Grundbuchamt - Garmisch-Partenkirchen

BESCHLUSS

Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Tilch sowie der Richter Lehr und Werdich

am 6. Mai 1999

in der Grundbuchsache

Eintragung einer Auflassung

beschlossen:

I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 29. Dezember 1998 aufgehoben.

II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Garmisch-Partenkirchen vom 19. August 1998 wird zurückgewiesen.

III. Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren und im Verfahren der weiteren Beschwerde erwachsenen, zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 ist als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen, das auch das Flurstück 699/1 zu 23 qm umfaßt. Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, sie aufgrund einer im Jahre 1939 durch den Großvater des Beteiligten zu 2 erklärten Auflassung als Eigentümerin der Teilfläche einzutragen. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung eine neue Auflassung des Beteiligten zu 2 als jetzigen Eigentümers verlangt, das Landgericht auf Beschwerde der Beteiligten zu 1 die Zwischenverfügung aufgehoben. Der Senat hat die dagegen eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensablaufs wird auf den Senatsbeschluß vom 13.3.1998 (2Z BR 159/97 = BayObLGZ 1998, 59 = FGPrax 1998, 87 = MittBayNot 1998, 260) verwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 mit Beschluß vom 10.6.1998 (V ZB 12/98 = NJW 1998, 3347 = Rpfleger 1998, 420) verworfen, da ihm die Beschwerdeberechtigung fehle.

Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag sodann am 19.8.1998 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 29.12.1998 diese Entscheidung aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, "die beantragte Auflassung gemäß der notariellen Urkunde vom 9.6.1939 vorzunehmen". Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Wiederherstellung des Beschlusses des Grundbuchamts.

1. Das Landgericht hält die Beschwerde der Beteiligten zu 1 für begründet. Unter Bezugnahme auf seinen Beschluß vom 29.9.1997 führt es aus, daß die Auflassung und die Eintragungsbewilligung vom 9.6.1939 bindend geworden seien und dies auch der Beteiligte zu 2 als Gesamtrechtsnachfolger seines Großvaters gegen sich gelten lassen müsse. Die Bindungswirkung sei nicht dadurch entfallen, daß das Grundstück in Vollzug der Auflassung vom 3.8.1943 durch die Eintragung vom 10.10.1944 auf den Vater des Beteiligten zu 2 übertragen worden sei. Die Bindungswirkung des § 873 Abs. 2 BGB erstrecke sich auf jeden einzelnen Miterben und nicht nur auf die Erbengemeinschaft als solche. Gemäß § 2058 BGB hafteten die Erben für die gemeinschaftlichen Nachlaßverbindlichkeiten als Gesamtschuldner; diese Haftung dauere nach der Teilung des Nachlasses an, soweit nicht § 2060 BGB eingreife. Jeder einzelne Miterbe könne demnach von Nachlaßgläubigern als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, ohne daß er sich darauf berufen könne, daß Erklärungen des Erblassers für ihn nicht bindend seien.

Der rechtsgeschäftliche Grundstückserwerb durch den Vater des Beteiligten zu 2 habe nicht zur Folge, daß dieser nicht mehr gemäß § 873 Abs. 2 BGB gebunden gewesen wäre. Die Bindungswirkung falle selbst dann nicht weg, wenn der an die Erklärung Gebundene das Eigentum an dem Grundstück verloren, dieses später aber zurückerworben habe. Nichts anderes könne gelten, wenn der gebundene Gesamtrechtsnachfolger nicht einmal das Eigentum am Grundstück verliere, sondern nur statt als Mitglied der Erbengemeinschaft als Mitglied einer allgemeinen Gütergemeinschaft Eigentümer werde.

Nach dem Tode des Vaters des Beteiligten zu 2 sei zunächst die Ehefrau, nach deren Tod der Beteiligte zu 2 jeweils als Alleinerbe in die Rechtsstellung des Vaters eingetreten mit der Folge, daß der Beteiligte zu 2 ebenfalls an die vom Großvater abgegebenen Erklärungen gebunden sei.

Das Antragsrecht könne durch Zeitablauf nicht verwirkt werden. Der vom Beteiligten zu 2 gleichfalls erhobene Einwand der Sittenwidrigkeit greife weder bezüglich der Eintragungsbewilligung noch bezüglich der Auflassung durch.

Zum Schluß führt das Landgericht noch an, daß es an seine Entscheidung vom 29.9.1997 gebunden sei, da es sich um die Beurteilung einer Rechtsfrage innerhalb desselben Verfahrens handele. Daher bedürfe es keiner neuerlichen Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beteiligten zu 2. Das Grundbuchamt sei zur Vornahme der beantragten Eintragung anzuweisen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die weitere Beschwerde ist zulässig. Das Landgericht hat das Grundbuchamt angewiesen, die beantragte Eintragung vorzunehmen. Durch diese Entscheidung, die dem Grundbuchamt keinen Beurteilungsspielraum mehr läßt, ist der Betroffene in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt; die (weitere) Beschwerde ist auch mit dem Ziel statthaft, die beantragte Eintragung zu verhindern (BGH NJW 1998, 3347/3349; BayObLGZ 34, 65/68; Meikel/Streck GBR 8. Aufl. § 71 Rn. 122 und § 78 Rn. 9; Demharter MittBayNot 1997, 270/272; im Ergebnis wohl ebenso Bauer/von Oefele/Budde GBO § 71 Rn. 79; offengelassen in BayObLGZ 1987, 431/433). Da das Grundbuchamt der Anweisung durch das Landgericht noch nicht nachgekommen ist, greift die Beschränkung des § 71 Abs. 2 GBO nicht ein.

b) Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Die Auflassung aus dem Jahre 1939 kann nicht Grundlage für die Eintragung der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin des Grundstücks sein. (1) Der Senat ist an einer Überprüfung der materiellen Rechtslage nicht durch die sogenannte Selbstbindung des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdegerichts gehindert.

aa) Das Landgericht geht davon aus, daß es in dem zweiten Beschwerdeverfahren an seine in dem Beschluß vom 29.9.1997 vertretene Rechtsauffassung gebunden war, da beide Beschwerdeverfahren dieselbe Sache betreffen. An die rechtliche Beurteilung in der zurückverweisenden Entscheidung des Beschwerdegerichts (hier in der im Verfahren über die Zwischenverfügung ergangenen Beschwerdeentscheidung) ist nicht nur das Gericht des unteren Rechtszugs gebunden (vgl. § 565 Abs. 2 ZPO), sondern grundsätzlich auch das Beschwerdegericht selbst, an das die Sache nach erneuter Beschwerdeeinlegung wiederum gelangt (BGHZ 15, 122/124 m.w.N.; BayObLGZ 1991, 323/326; BayObLG FamRZ 1993, 602 f.; KG MDR 1980, 766; Demharter GBO 22. Aufl. Rn. 43, Meikel/Streck Rn. 47, jeweils zu § 77; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 25 Rn. 9). In dem erneuten Rechtsmittelverfahren soll jedoch nicht nur das Beschwerdegericht, sondern auch das Gericht der weiteren Beschwerde an die der aufhebenden Entscheidung des ersten Beschwerdeverfahrens zugrundeliegende Rechtsauffassung gebunden sein. Dies wird damit begründet, daß das Beschwerdegericht ohne Rechtsverletzung seiner zweiten Entscheidung nicht eine andere Rechtsauffassung zugrunde legen kann als die, auf der sein zurückverweisender Beschluß beruhte. Darin, daß das Beschwerdegericht sich an die Bindung hält und auf der Grundlage dieser Bindung entscheidet, könne keine Rechtsverletzung liegen. Eine weitere Beschwerde könne also nicht darauf gestützt werden, daß die den Entscheidungen des Beschwerdegerichts zugrundeliegende Rechtsauffassung unrichtig sei; daraus folge, daß auch das Gericht der weiteren Beschwerde in einem solchen Fall nicht mehr frei sei; soweit es sich um die die Zurückverweisung tragende Rechtsansicht handele; es müsse ebenfalls diese Rechtsansicht zugrunde legen (BGHZ 15, 122/124 f.; 25, 200/204; 60, 392/396 f. - Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6.2.1973 -; BayObLG WE 1988, 30; FamRZ 1993, 602 f.; OLG Hamm OLGZ 1968, 80/82; 1971, 84/86; Meikel/Streck § 77 Rn. 47; Keidel/Kahl § 25 Rn. 9).

bb) Diese Grundsätze hindern den Senat hier nicht an einer sachlichen Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung. Sie sind für den Fall der Zurückverweisung und der erneuten Beschlußfassung des Beschwerdegerichts in derselben Sache entwickelt worden. Es kann dahinstehen, ob sie auf das Verhältnis des Rechtsmittelverfahrens, das eine Zwischenverfügung betrifft, und des Rechtsmittelverfahrens über den Eintragungsantrag selbst überhaupt anwendbar sind, auch wenn diese "dieselbe Sache" betreffen (Meikel/Streck § 77 Rn. 44), sofern das Grundbuchamt den Eintragungsantrag wegen des in der Zwischenverfügung genannten Eintragungshindernisses zurückgewiesen hat. Mit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. BayObLG Rpfleger 1980, 64 f.; KG JFG 3, 264/266; KG DNotZ 1972, 176 f.; Demharter Rn. 6, Meikel/Streck Rn. 9, jeweils zu § 78), daß die weitere Beschwerde gegen die im Verfahren über die Zwischenverfügung ergangene Entscheidung des Landgerichts zulässig bleibe, weil nämlich ein neues Beschwerdeverfahren (gegen den den Eintragungsantrag zurückweisenden Beschluß oder gegen die Eintragung) in erster und zweiter Instanz wegen der Bindungswirkung der vorhergehenden Beschwerdeentscheidung erfolglos bleiben müßte, aber nicht, wie sich aus dieser Argumentation entnehmen läßt, in dritter Instanz, wäre die Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht vereinbar.

Entscheidend ist, daß sich die Bindungswirkung der ersten Beschwerdeentscheidung gegenüber dem im zweiten Beschwerdeverfahren angerufenen Rechtsbeschwerdegericht nur rechtfertigen läßt, wenn der Betroffene es unterlassen hat, gegen die erste Beschwerdeentscheidung ein zulässiges Rechtsmittel einzulegen (vgl. BGHZ 15, 122/125; 25, 200/204 f.; BayObLG WE 1988, 30; KG MDR 1980, 766; OLG Hamm OLGZ 1968, 80/82; Meikel/Streck Rn. 47, Bauer/von Oefele/Budde Rn. 26, jeweils zu § 77; Jansen § 25 Rn. 15). Die Bindungswirkung greift, jedenfalls in Grundbuchsachen, nicht ein, wenn die erste Beschwerdeentscheidung mangels Beschwerdeberechtigung nicht angefochten werden konnte, wie es hier der Fall war. Soweit von der Rechtsprechung in anderen Verfahren eine abweichende Auffassung vertreten wurde (vgl. BayObLGZ 1992, 96 ff. - 3. Zivilsenat - in einer Geschäftswertsache), kann diese auf das Grundbuchverfahren nicht übertragen werden. Denn hier findet gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts stets Beschwerde und weitere Beschwerde statt; die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde kann grundsätzlich nur an der fehlenden Beschwerdeberechtigung scheitern. Es wäre auch nicht zu rechtfertigen, daß die entscheidende materiellrechtliche Frage im Zwischenverfahren über die Zwischenverfügung durch das Beschwerdegericht endgültig und auch für das Gericht der weiteren Beschwerde bindend entschieden würde, nachdem in diesem Verfahren die Beschwerdeberechtigung nach den vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 10.6.1998 genannten Grundsätzen bei Aufhebung der Zwischenverfügung durch das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht gegeben ist, und daß die Prüfungsbefugnis der dritten Instanz dann davon abhängt, ob das Grundbuchamt wegen des von ihm angenommenen Eintragungshindernisses zunächst eine Zwischenverfügung erlassen hat, oder ob es den Eintragungsantrag sogleich abgewiesen hat, was hier aus formellen Gründen geboten gewesen wäre (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 465).

cc) Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Vorschrift des § 565 Abs. 2 ZPO eine Verfahrensvorschrift ist und daß ihre Anwendung einschließlich der Anwendung aller aus ihr hergeleiteten Rechtsgrundsätze letztlich nur der richtigen Anwendung des materiellen Rechts zu dienen hat (vgl. BGHZ 60, 392/397). Die Begründung, die für die Selbstbindung des Beschwerdegerichts und des Gerichts der weiteren Beschwerde gegeben wird, es solle ein endloses Hin- und Herschieben einer Sache zwischen den Instanzen vermieden werden, trifft bei Grundbuchsachen gleichfalls nicht zu.

b) Ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht an die im ersten Beschwerdeverfahren vertretene Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts gebunden, dann kann auch dieses selbst nicht gebunden sein (vgl. auch BGHZ 60, 392/397 zu dem Fall, daß das Revisionsgericht seine Rechtsauffassung ändert); es hätte die Rechtslage auch anders beurteilen können. Seine Entscheidung unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde.

c) Der Senat teilt die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung nicht; die Auflassung aus dem Jahre 1939 stellt keine Grundlage für die Eintragung der Beteiligten zu 1 gemäß § 20 GBO mehr dar.

(1) Die Berechtigung zur Einigung (Auflassung) im Sinne von § 20 GBO muß ebenso wie die Bewilligungsberechtigung gemäß § 19 GBO grundsätzlich noch im Zeitpunkt der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch vorliegen (vgl. BGHZ 27, 361/366; BayObLG NJW-RR 1990, 722/723; Palandt/Bassenge BGB 58. Aufl. § 873 Rn. 11). Dies gilt auch dann, wenn die Einigung gemäß § 873 Abs. 2 BGB bindend geworden ist. Gebunden an eine Auflassung und eine Eintragungsbewilligung sind auch die Gesamtrechtsnachfolger dessen, der die Erklärungen abgegeben hat (vgl. BGHZ 48, 351/356; BayObLGZ 1973, 139/141; 1990, 306/312; BayObLG Rpfleger 1987, 110 f.; Demharter § 20 Rn. 44). Die Auflassung vom 3.8.1943 konnte somit auch nach dem Tode des Großvaters des Beteiligten zu 2 am 14.1.1944 noch Grundlage für die Eintragung des Vaters des Beteiligten zu 2 sein; durch die Auflassung an die Beteiligte zu 1 war der Großvater nicht daran gehindert, die Grundstücksfläche ein weiteres Mal wirksam an den Vater des Beteiligten zu 2 aufzulassen (vgl. BGHZ 49, 197/200; BayObLG Rpfleger 1983, 249; Demharter § 20 Rn. 40). Ein etwaiger Verstoß des Grundbuchamts gegen § 17 GBO wirkt sich dabei nicht auf die materielle Rechtslage aus und macht das Grundbuch nicht unrichtig (BayObLG Rpfleger 1995, 16).

(2) Infolge des wirksamen Eigentumserwerbs durch den Vater des Beteiligten zu 2 im Jahre 1944 kann die Auflassung vom 3.6.1939 heute nicht mehr Grundlage für die Eintragung der Beteiligten zu 1 sein, denn der Beteiligte zu 2 ist an diese Auflassung nicht gebunden. Er ist, was die Grundstücksfläche Flurstück 699/1 betrifft, nicht Gesamtrechtsnachfolger seines Großvaters. Seine Rechtsstellung beruht vielmehr darauf, daß er Erbeserbe seines Vaters ist, der das Grundstück nicht im Wege der Gesamtnachfolge, sondern durch Rechtsgeschäft gemäß §§ 873, 925 BGB vom Großvater des Beteiligten zu 2 erworben hat (vgl. BayObLGZ 1956, 172/180; BayObLG NJW-RR 1990, 722/723 f.; BayObLG MittBayNot 1998, 257 f.). Dadurch wurde die Kette der Gesamtrechtsnachfolgen für diese Grundstücksfläche unterbrochen. Da der Vater den Großvater des Beteiligten zu 2 nur zu einem Drittel beerbt hat, könnte dieser auch im Wege der Gesamtnachfolge allenfalls durch Erbteilserwerb Alleineigentümer der Fläche geworden sein (vgl. BayObLG Rpfleger 1987, 110 f.).

(3) Auch die Vorschrift des § 185 Abs. 2 Satz 1 Fallgruppe 2 BGB (Erwerb des Gegenstands durch den Verfügenden bzw. dessen Rechtsnachfolger) ist hier nicht anwendbar, da der Großvater des Beteiligten zu 2 nicht als Nichtberechtigter, sondern als Berechtigter über die Grundstücksfläche verfügt hat (vgl. BayObLGZ 1956, 172/179; BayObLG NJW-RR 1990, 722/723). Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung BayObLGZ 1973, 139 ff. betrifft einen anderen Sachverhalt. Die dort entwikkelten Grundsätze wären allenfalls dann auf den vorliegenden Fall übertragbar, wenn alle Erben nach dem Großvater des Beteiligten zu 2 die Grundstücksfläche zurückerworben hätten; dies ist aber nicht der Fall.

d) Ob der Beteiligte zu 2 als Erbeserbe seines Großvaters aufgrund des notariellen Vertrags von 1939 verpflichtet ist, die Grundstücksfläche an die Beteiligte zu 1 aufzulassen, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Denn dann würde es in jedem Fall einer neuen Auflassung bzw. einer Verurteilung des Beteiligten zu 2, sich mit dem Übergang des Eigentums auf die Beteiligte zu 1 einverstanden zu erklären (vgl. § 894 ZPO), bedürfen.

Somit ist die Entscheidung des Grundbuchamts, das den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen hat, wiederherzustellen.

3. Der Senat hält es für billig und angemessen, der Beteiligten zu 1 gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG die Kosten aufzuerlegen, die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren und im Verfahren der weiteren Beschwerde erwachsen sind.

Die mit dem Landgericht übereinstimmende Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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