Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 06.06.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 23/03
Rechtsgebiete: WEG, FGG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 47
FGG § 15
FGG § 27 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 559
1. Beschließen die Wohnungseigentümer die Durchführung gartengestalterischer Maßnahmen, dann handelt der Verwalter nicht schuldhaft, wenn er Art und Umfang der Arbeiten einem Fachunternehmen überlässt und dieses mehrere Bäume fällt.

2. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er sich mit formlosen Äußerungen der Verfahrensbeteiligten begnügt oder eine förmliche Vernehmung durchführt.

3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichtes über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist als Ermessensentscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in engen Grenzen überprüfbar.

4. Die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts ist für das Rechtsbeschwerdegericht bindend.


Gründe:

I.

Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren in einem parkähnlichen Gartengrundstück gelegenen Häusern bestehenden Wohnanlage. Die Antragsgegnerin zu 1 war bis Juli 1998 die Verwalterin. Die Antragsgegnerin zu 2, eine GmbH & Co. KG, hat die Wohnanlage zusammen mit zwei weiteren Unternehmen, die inzwischen nicht mehr bestehen, als Bauträgerin errichtet. Ihr gehört eine Wohnung.

Im April 1997 wurden drei Bäume auf dem Grundstück der Wohnanlage gefällt. Mit der Durchführung der Arbeiten war von der Antragsgegnerin zu 1 im Namen der Antragsgegnerin zu 2 die Firma S. beauftragt worden. Hierwegen nimmt der von den Wohnungseigentümern durch Eigentümerbeschluss vom 17.5.1999 hierzu ermächtigte Antragsteller die Antragsgegnerinnen auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch und verlangt Zahlung von 31160,98 DM nebst Zinsen an die Wohnungseigentümer.

Das Amtsgericht hat am 29.5.2002 das Verfahren, soweit die Antragsgegnerin zu 2 in ihrer Eigenschaft als Bauträgerin in Anspruch genommen wurde, an das Streitgericht verwiesen. Im Übrigen hat es die Anträge abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 16.12.2002 den Beschluss des Amtsgerichts insoweit aufgehoben, als das Verfahren an das Streitgericht verwiesen wurde. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde. Die Antragsgegnerin zu 2 hat Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt, soweit das Landgericht von der Anordnung der Erstattung der ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten abgesehen hat. Die Antragsgegnerin zu 1, eine GmbH i.L., ist inzwischen im Handelsregister gelöscht.

II.

Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 2 schieden aus, weil eine Pflichtverletzung nicht nachgewiesen sei. Unmittelbar sei die Firma S. von der Antragsgegnerin zu 2 nicht beauftragt worden. Den Auftrag habe vielmehr die Antragsgegnerin zu 1 namens der Antragsgegnerin zu 2 erteilt. Daraus lasse sich aber nicht ableiten, dass die Antragsgegnerin zu 1 hierzu von der Antragsgegnerin zu 2 bevollmächtigt worden sei. Ein dahingehender Beweis sei nicht erbracht. Der Antragsgegnerin zu 2 könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Arbeiten durch die Firma S. nicht überwacht zu haben. Sie sei lediglich aufgefordert worden, durch Zahlung die Auftragsvergabe durch die Antragsgegnerin zu 1 zu ermöglichen. Auf Grund des Schreibens der Antragsgegnerin zu 1 vom 27.1.1997 habe sie davon ausgehen können, dass sie über die Zahlung hinaus keine Verpflichtungen habe. Gegen die Antragsgegnerin zu 1 bestehe kein Anspruch wegen schuldhafter Verletzung des Verwaltervertrags. Nachdem von der Antragsgegnerin zu 2 der angeforderte Betrag gezahlt worden sei, habe nach dem Eigentümerbeschluss vom 10.6.1996, ohne einen weiteren Beschluss herbeizuführen, der Auftrag an die Firma S. erteil t werden können. Der Antragsteller behaupte nicht, dass die Antragsgegnerin zu 1 die Firma S. gezielt mit dem Fällen von Bäumen beauftragt habe. Da die Wohnungseigentümer ohne bestimmte Vorgaben verlangt hätten, einen abnahmefähigen Zustand der Parkanlage herzustellen, habe die Antragsgegnerin zu 1 einen gewissen Handlungsspielraum gehabt. Wenn die Firma S. als Fachunternehmen das Fällen von Bäumen für erforderlich gehalten habe, könne der Antragsgegnerin zu 1 daraus kein Vorwurf gemacht werden, zumal der Umweltschutzbeauftragte bei einer Begehung keine Beanstandungen vorgebracht habe.

Etwaige deliktische Schadensersatzansprüche gegen die beiden Antragsgegnerinnen seien verjährt.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass Schadensersatzansprüche wegen des Fällens der Bäume unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) gegen beide Antragsgegnerinnen jedenfalls verjährt sind (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.). Bei den behaupteten Schadensersatzansprüchen handelt es sich um Ansprüche, die der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zustehen. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann solche Ansprüche ohne Ermächtigung durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer nicht geltend machen (BGHZ 121, 22). Über eine Unterbrechung gemäß § 212 Abs. 2 BGB a.F. hinaus liegen die Voraussetzungen einer Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung nicht vor. Die Wohnungseigentümer waren nicht gehindert, die behaupteten Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen. Dass sie den Antragsteller erst am 17.5.1999 zur Geltendmachung ermächtigten und die Ansprüche erst am 17.5.2001 gerichtlich anhängig machten, nachdem ein früherer Antrag durch Beschluss des Landgerichts vom 25.2.1999 ohne Entscheidung in der Sache abgewiesen worden war, begründet keine Hemmung der Verjährung.

b) Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1 als die frühere Verwalterin hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Antragsgegnerin zu 1 hat entsprechend dem Eigentümerbeschluss vom 10.6.1996, einen abnahmefähigen Zustand der Parkanlage herzustellen, mit den hierzu erforderlichen Arbeiten die Firma S., ein Fachunternehmen, beauftragt, ohne nähere Vorgaben zu den durchzuführenden Arbeiten zu machen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Antragsgegnerin zu 1 hierzu auch ohne Durchführung einer erneuten Eigentümerversammlung als auf Grund des Eigentümerbeschlusses vom 10.6.1996 berechtigt ansah.

Wenn das Fachunternehmen es für notwendig erachtete, einzelne Bäume zu fällen, kann es der Antragsgegnerin zu 1 auch dann, wenn sie von der Antragsgegnerin zu 2 nicht zur Auftragserteilung in deren Namen ermächtigt war, nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich auf die Sachkunde des Fachunternehmens verließ. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Eigentümerbeschluss vom 10.6.1996 eine Auftragsvergabe durch die Antragsgegnerin zu 1 - sei es im Namen der Wohnungseigentümer, sei es im Namen der Antragsgegnerin zu 2 - zwingend von einer vorherigen Stellungnahme der Wohnungseigentümer zu einzuholenden Angeboten abhängig machte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verletzung dieser Verpflichtung durch die Antragsgegnerin zu 1 ursächlich für den geltend gemachten Schaden ist. Auch insoweit kommt ausschlaggebende Bedeutung dem Umstand zu, dass es das mit den Arbeiten beauftragte Fachunternehmen für geboten hielt, einzelne Bäume zu fällen, um den Auftrag zu erfüllen, die Parkanlage in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen.

c) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 2 wegen Verletzung vertraglicher Ansprüche oder solcher aus dem Wohnungseigentumsgesetz verneint. Es hat den vorliegenden Schriftwechsel und die Äußerungen der Beteiligten gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin zu 2 die Antragsgegnerin zu 1 nicht bevollmächtigt hat, die Firma S. in ihrem Namen mit der Durchführung gartengestalterischer Arbeiten zu beauftragen.

Der Senat kann als Rechtsbeschwerdegericht die Beweiswürdigung des Landgerichts nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 ZPO; BayObLG ZMR 2001, 827 f.). Solche liegen nicht vor. Das Landgericht hat seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 12 FGG) nicht verletzt. Nachdem sich die Beteiligten im vorliegenden Verfahren geäußert haben, lag es im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts, ob es sich damit begnügte oder eine förmliche Beweisaufnahme und Vernehmung der Beteiligten (vgl. § 15 FGG; BayObLG NJW-RR 1996, 585 f.) durchführte. Gründe, die letzteres zwingend notwendig gemacht hätten, liegen nicht vor. Die vorgeschriebene mündliche Verhandlung (§ 44 Abs. 1 WEG) hat das Landgericht durchgeführt.

Selbst wenn von einer Bevollmächtigung der Antragsgegnerin zu 1 durch die Antragsgegnerin zu 2 ausgegangen wird, würde eine Haftung der Antragsgegnerin zu 2 aus denselben Gründen ausscheiden, wie die der Antragsgegnerin zu 1. Auch insoweit gilt, dass es keine Pflichtverletzung darstellt, dass Art und Umfang der durchzuführenden Arbeiten einer Fachfirma überlassen wurden.

3. Die Entscheidung des Landgerichts über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist als Ermessensentscheidung einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in engen Grenzen zugänglich (BayObLG WE 1993, 285; Merle in Bärmann/ Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 47 Rn. 56 m. w. N.). Das Landgericht hat von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen und dies begründet. Die Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Anschlussrechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 erweist sich damit als unbegründet; sie wird zurückgewiesen.

Es erscheint dem Senat angemessen, dem unterlegenen Antragsteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 47 WEG).

Die Geschäftswertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.



Ende der Entscheidung

Zurück