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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 10.07.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 56/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 826 | |
ZPO § 360 | |
ZPO § 559 Abs. 2 |
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist für das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler, nachprüfbar.
3. Das Gericht kann einen Beweisbeschluss, wenn es die Beweiserhebung nicht mehr für geboten erachtet, aufheben.
Gründe:
I.
Dem Antragsgegner gehört eine von zwei Wohnungen in der aus einem Doppelhaus bestehenden Wohnanlage. Die andere Wohnung gehörte den Antragstellern. Diese bezogen am 1.8.1999 eine andere, von ihnen gekaufte Wohnung. Zur Finanzierung dieser Wohnung nahmen sie einen Kredit über 250000 DM und später über weitere 25000 DM auf, der durch den Kaufpreis von 300000 DM zurückgeführt werden sollte, der für den Verkauf der bisherigen Wohnung erzielt werden sollte.
Die Antragsteller behaupten, der Antragsgegner habe Kaufinteressenten in sittenwidriger Weise von einem Kauf abgehalten. Sie verlangen hierwegen Schadensersatz, im Wesentlichen in Höhe der Kreditkosten.
Die Antragsteller haben unter anderem beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 21660,61 EUR nebst Zinsen zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Zahlungsanspruch am 29.5.2002 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 27.3.2003 den Antragsgegner zur Zahlung von 11543,92 EUR nebst Zinsen verpflichtet. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, die eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung weiterer 10116,69 EUR nebst Zinsen verlangen. Der Antragsgegner erstrebt mit seinem Rechtsmittel eine gänzliche Abweisung des Zahlungsanspruchs der Antragsteller.
II.
Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Durch das Einwirken auf den Kaufinteressenten S. habe der Antragsgegner den Antragstellern vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt.
Das Amtsgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Antragsgegner von sich aus auf Kaufinteressenten eingewirkt habe, um den geplanten Verkauf zu verhindern. Der Antragsgegner habe beabsichtigt, die Wohnung der Antragsteller selbst zu einem niedrigeren Kaufpreis zu erwerben. Die vom Amtsgericht zu den einvernommenen Zeugen getroffenen Feststellungen würden geteilt. Das festgestellte laute Abspielen von Musik sowie die übrigen Störungen hätten allgemein dazu gedient, Kaufinteressenten zu verschrecken.
Der Kaufinteressent S. habe auf Grund des Verhaltens des Antragsgegners vom Kauf Abstand genommen. Seine Aussage als Zeuge sei glaubwürdig. Er sei bei seiner Vernehmung auf teilweise Widersprüche zu seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht eingegangen. Das Verhalten des Antragsgegners habe gegen die guten Sitten verstoßen. Der Antragsgegner habe die Gesamtstrategie verfolgt, Kaufinteressenten zu vertreiben. Ein weiterer Kaufinteressent, der bereits zum Kauf entschlossen war, sei nicht ersichtlich.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Antragsteller gegen den Antragsgegner wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB bejaht. Das Landgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsgegner, der selbst an einem Erwerb der Wohnung interessiert war, durch eine Vielzahl von Handlungen systematisch Kaufinteressenten vom Erwerb der Wohnung abgehalten habe. Für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht ist die Beweiswürdigung des Landgerichts grundsätzlich bindend. Der Senat kann sie nur beschränkt, nämlich nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 Abs. 2 ZPO; BayObLG ZMR 2001, 827 f.). Solche Rechtsfehler liegen nicht vor. Ohne Erfolg versucht der Antragsgegner, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch seine eigene zu ersetzen (BayObLG NZM 1999, 809f.).
b) Das Landgericht hat den Zeugen S., der bereits vom Amtsgericht vernommen worden war, erneut gehört. Es hat durchaus erkannt, dass zwischen der früheren Aussage des Zeugen und der Aussage vor dem Landgericht gewisse Widersprüche bestehen, und sich damit im einzelnen auseinandergesetzt. Auf Grund der Zeugenaussage ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zeuge ohne das Verhalten des Antragsgegners die Wohnung gekauft hätte. Es genügt, dass der Richter daran keinen vernünftigen Zweifel mehr hatte. Darauf, ob ein "unumstößlicher Beweis" erbracht wurde, kommt es nicht an.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Kaufpreis bei einem Verkauf an den Zeugen S. im November 2000 zur Verfügung der Antragsteller gestanden hätte und damit der von diesen aufgenommene Kredit hätte zurückgeführt werden können. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Zeuge hat beim Amtsgericht ausgesagt, die Wohnung am 24.7.2000 besichtigt zu haben. Vor dem Landgericht hat er ausgesagt, in der Lage gewesen zu sein, den Kaufpreis bis zu einem ins Auge gefassten Verkauf der Wohnung vorzufinanzieren. Vor dem Hintergrund dieser Aussagen ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht der Schadensberechnung zu Grunde gelegt hat, dass der Kaufpreis im November 2000 zur Verfügung gestanden hätte.
c) Das Landgericht ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht auf Grund der von diesem vernommenen übrigen Kaufinteressenten zu dem Ergebnis gelangt, dass ein weiterer bereits zum Kauf entschlossener Interessent nicht vorhanden gewesen sei. Diese Beweiswürdigung findet ihre Stütze in den Aussagen der vernommenen Zeugen. Sie ist nicht zu beanstanden.
d) Das Beschwerdegericht hat zunächst am 30.10.2002 einen Beweisbeschluss des Inhalts erlassen, dass ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung der Antragsteller zu erholen, sei, die Wohnung hätte ohne die Störungen durch den Antragsgegner bis Oktober 1999 für 300000 DM mindestens für 250000 DM verkauft werden können. Dieser Beweisbeschluss ist nicht ausgeführt worden. Das Beschwerdegericht hat durch Verfügung vom 11.12.2002 die Durchführung des Beweisbeschlusses zurückgestellt und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.1.2003 den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Nach Widerruf des Vergleichsvorschlags hat es am 10.3.2003 den Zeugen S. vernommen. Danach hat es ersichtlich die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht mehr für geboten erachtet. Der Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 10.3.2003, es werde nunmehr schriftlich entschieden werden, brachte dies für die Beteiligten hinreichend zum Ausdruck. Damit wurde der Beweisbeschluss stillschweigend aufgehoben.
Die unterlassene Durchführung des Beweisbeschlusses stellt keinen Rechtsfehler dar. Das Gericht ist nicht gezwungen, einen einmal erlassenen Beweisbeschluss unter allen Umständen durchzuführen. Es kann davon nach seinem Ermessen Abstand nehmen, wenn durch die Beweiserhebung ein Beitrag zur weiteren Sachaufklärung nicht zu erwarten ist (vgl. Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 360 Rn. 1). Die von den Antragstellern benannten und als Zeugen vernommenen Kaufinteressenten haben nach der Beweiswürdigung durch das Landgericht keinen Anhalt dafür erbracht, dass sie sich ohne die Einwirkungen des Antragsgegners zum Kauf der Wohnung entschlossen hätten. Im Hinblick auf dieses Beweisergebnis hat das Landgericht ohne Rechtsfehler die durch ein Sachverständigengutachten allenfalls erweisbare abstrakte Verkaufsmöglichkeit nicht für entscheidungserheblich angesehen.
3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG und die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Ende der Entscheidung
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