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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 22.05.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 74/01
Rechtsgebiete: GBO
Vorschriften:
GBO § 25 |
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Richter Demharter, Werdich und Lorbacher
am 22. Mai 2001
in der Grundbuchsache
Löschung einer Vormerkung
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 9. April 2001 wird das Grundbuchamt angewiesen, zugunsten der Beteiligten zu 2 gegen die Löschung der Vormerkung einen Amtswiderspruch einzutragen.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Für die Beteiligte zu 2 wurde am 14.12.2000 aufgrund einer einstweiligen Verfügung vom 5.12.2000 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek an diesem Grundstück eingetragen. Durch Endurteil vom 6.3.2001 wurden die einstweilige Verfügung aufgehoben, der Beteiligten zu 2 die Kosten des Verfahrens auferlegt und das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Den Antrag der Beteiligten zu 1, die Vormerkung zu löschen, hat das Grundbuchamt am 21.3.2001 abgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht durch Beschluss vom 9.4.2001 die Entscheidung des Grundbuchamts aufgehoben und dieses angewiesen, die Vormerkung zu löschen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2.
Am 26.4.2001 hat das Grundbuchamt die Vormerkung gelöscht.
II.
Die weitere Beschwerde ist im Hinblick auf die zwischenzeitliche Löschung der Vormerkung gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO nur mit dem Ziel zulässig, gegen die Löschung einen Amtswiderspruch einzutragen (BayObLG NJW 1983, 1567 f.). Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist gemäß § 53 Abs. 1 GBO, dass die Löschung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen wurde und das Grundbuch durch die Löschung unrichtig geworden ist. Da die Vormerkung auf Anweisung des Landgerichts gelöscht wurde, ist auf eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Landgericht abzustellen (BayObLGZ 1987, 431/434; Demharter GBO 23. Aufl. § 53 Rn. 20). Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs liegen vor.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Bei dem der einstweiligen Verfügung zugrundeliegenden Endurteil handle es sich um eine vollstreckbare Entscheidung. Die Aufhebung wirke ab Verkündung und beseitige den Titel. Das Aufhebungsurteil sei im Ergebnis wie ein kraft Gesetzes in der Hauptsache ohne weiteres vollstreckbares Urteil zu behandeln. Das Urteil enthalte zwar keinen Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung. Die angeordnete Sicherheitsleistung beziehe sich aber erkennbar nur auf den Kostenausspruch.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Ist eine Vormerkung aufgrund einer einstweiligen Verfügung eingetragen, so bedarf es zur Löschung nicht der Bewilligung des Berechtigten, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben ist (§ 25 Satz 1 GBO). Nicht erforderlich ist, dass die aufhebende Entscheidung rechtskräftig ist; es genügt, dass sie vorläufig vollstreckbar ist. Das eine einstweilige Verfügung aufhebende Urteil ist grundsätzlich gemäß § 708 Nr. 6 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
b) Das Urteil vom 6.3.2001, auf das das Landgericht seine Entscheidung stützt, ist entgegen § 708 Nr. 6 ZPO gemäß § 709 Satz 1 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Damit handelt es sich nicht um eine uneingeschränkt vorläufig vollstreckbare Entscheidung im Sinn des § 25 GBO. Die Vollstreckbarkeit hätte vielmehr zur Voraussetzung, dass die Sicherheitsleistung dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wäre (Demharter Rn. 10, KEHE/Munzig GBR 5. Aufl. Rn. 8, Kohler in Bauer/v. Oefele GBO Rn. 82, jeweils zu § 25 und jeweils unter Hinweis auf LG Frankfurt Rpfleger 1988, 407). Dies ist hier nicht geschehen. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Landgerichts, die Sicherheitsleistung sei in dem Urteil ersichtlich nur wegen der Kosten angeordnet worden. Dafür enthält das Urteil keine ausreichenden Anhaltspunkte. Allein aus der Höhe der Sicherheitsleistung kann dies nicht zuverlässig abgeleitet werden, zumal in den Gründen lediglich auf § 709 ZPO verwiesen wird.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG).
Ende der Entscheidung
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