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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 18.04.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 124/01
Rechtsgebiete: FGG, GVG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 30 | |
GVG § 105 | |
ZPO § 551 Nr. 1 |
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS
Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Schreieder und Dr. Nitsche
am 18. April 2001
in der Handelsregistersache
pp.
wegen Eintragung,
auf die weitere Beschwerde der Betroffenen
beschlossen:
Tenor:
I. Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 12. März 2001 aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.
I.
Das Landgericht - Kammer für Handelssachen - hat mit Beschluß vom 12.3.2001 die Beschwerde der Betroffenen gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluß ist nur vom Vorsitzenden, nicht aber von den Handelsrichtern unterzeichnet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
Die Entscheidung des Landgerichts kann keinen Bestand haben, weil der absolute Rechtsbeschwerdegrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Beschwerdegerichts (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 551 Nr. 1 ZPO) gegeben ist.
1. Gegen eine Zwischenverfügung, mit der ein Vollzug der Anmeldung von der Beseitigung eines Hindernisses abhängig gemacht wird (§ 26 Satz 2 HRV), ist die Beschwerde gegeben. Über Erstbeschwerden entscheidet gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 FGG bei den Landgerichten eine Zivilkammer, an deren Stelle aber in Handelsregistersachen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 FGG die ausschließlich zuständige Kammer für Handelssachen tritt (BayObLGZ 1989, 34/39; BayObLG NJW-RR 1998, 829; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 30 FGG Rn. 2).
2. Die Kammer für Handelssachen entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern (§ 105 Abs. 1 GVG). Entscheidet der Vorsitzende allein, ist das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt und ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund gegeben (§ 551 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG). Hier hat der Vorsitzende allein entschieden, obwohl nach allgemeiner Meinung die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Einzelrichter (§§ 348 ff. ZPO) nicht anwendbar sind (BayObLG NJW-RR 1995, 1314/1315; 1998, 829; vgl. auch Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. § 105 GVG Rn. 3).
3. Die Entscheidung des Landgerichts war deshalb zwingend (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 218; NJW-RR 1997, 396/397; 1999, 1519; Bassenge/Herbst § 27 FGG Rn. 31; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 29; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 36) aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, da noch keine Entscheidung der zuständigen Richter vorliegt.
Ende der Entscheidung
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