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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 05.09.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 138/03
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 29 Abs. 1 Satz 2 |
2. Hierfür genügt die Bezugnahme auf eine privatschriftliche Beschwerde jedenfalls dann nicht, wenn der Rechtsanwalt zugleich mitteilt, dass er sich wegen kurzfristiger Mandatserteilung noch nicht in das Verfahren habe einarbeiten können und sich eine "abschließende" Begründung vorbehalte.
Gründe:
1. Gegen die Entscheidung des Landgerichts in einer Betreuungssache kann unter den Voraussetzungen des § 29 Abs.1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 21 Abs.2 FGG das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde eingelegt werden. Eine Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 29 Abs.1 Satz 2 FGG). Mit der Unterschrift wird der Nachweis geführt, dass der Rechtsanwalt sich den Inhalt der Beschwerdeschrift zu eigen macht und die Verantwortung dafür übernimmt (BGHZ 97, 251/253; BayObLG WuM 1992, 86; Keidel/Meyer-Holz § 29 Rn.13 m.w.N.).
2. a) Hier hatte der Betroffene mit Schreiben vom 5.5.2003 "beim Oberlandesgericht" Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss eingelegt und diese mit Schreiben vom 16.5.2003 ergänzt. Der vom Betroffenen beauftragte Verfahrensbevollmächtigte beantragte am 5.6.2003 "zunächst", die Beschwerde an das Bayerische Oberste Landesgericht weiterzuleiten. Zugleich teilte er mit, dass es ihm aufgrund der kurzfristigen Beauftragung noch nicht möglich gewesen sei, "sich ein umfassendes Bild zu machen". Er nehme "deshalb derzeit Bezug auf die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers vom 5.5.2003," behalte sich aber vor, die Beschwerde abschließend zu begründen, sobald er weitere Unterlagen habe sichten können.
b) Dies wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdeeinlegung nicht gerecht. Der bloße Antrag auf Weiterleitung eines zunächst an ein unzuständiges Gericht gerichteten Rechtsmittels des Betroffenen ist nicht mit der Einlegung einer Beschwerde durch den Rechtsanwalt selbst gleichzusetzen.
Deshalb genügt hier auch die anwaltliche Bezugnahme auf das Schreiben des Betroffenen vom 5.5.2003 nicht. Zwar ist eine Privatschrift, die einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift beigefügt wurde, dann zu beachten, wenn auf sie in der Beschwerdeschrift Bezug genommen und sie damit zu deren Bestandteil gemacht wurde (Keidel/Meyer-Holz aaO m.w.N.). Beantragt aber der Rechtsanwalt lediglich die Weiterleitung der Beschwerde des Mandanten an das zuständige Gericht, bringt er damit nicht in hinreichender Weise zum Ausdruck, dass er die inhaltliche Verantwortung für das Rechtsmittel und den darin enthaltenen Vortrag übernehme.
Das gilt umso mehr, wenn die privatschriftliche Beschwerde in mehreren Schreiben begründet wurde, der Anwalt aber nur auf eines dieser Schreiben Bezug nimmt und überdies erkennen lässt, dass er mangels hinreichender Kenntnis des neu übernommenen Falles nicht in der Lage sei, sich - wie von § 29 Abs.1 Satz 2 FGG vorausgesetzt - den Inhalt des Mandantenvorbringens zu eigen zu machen. Denn die inhaltliche Bezugnahme, die nach zutreffender Auslegung der Vorschrift erlaubt ist, kann sich nicht in einem bloßen Formalakt erschöpfen. Fügt der Anwalt seiner unterzeichneten Beschwerdeschrift eine privatschriftlich verfasste Begründung des Betroffenen bei, hat dies den Erklärungswert, dass er das Vorbringen nicht nur zur Kenntnis genommen habe, sondern von der inhaltlichen Richtigkeit und rechtlichen Erheblichkeit der Ausführungen so weit überzeugt sei, dass er sie an Stelle eines von ihm selbst formulierten Schriftsatzes dem Gericht vorlege.
Davon zu unterscheiden ist die bloße Bezugnahme auf ein privatschriftliches Teilvorbringen des Mandanten, wenn der Rechtsanwalt sich gleichzeitig vorbehält, nach Einarbeitung in den Fall die Beschwerde "abschließend zu begründen". Daraus lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass sich der Anwalt auch die Beschwerdeeinlegung durch den Betroffenen zu eigen macht.
c) Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen wurde mit gerichtlichem Schreiben darauf hingewiesen, dass weder das Schreiben des Betroffenen vom 5.5.2003 noch sein eigener Schriftsatz vom 5.6.2003 den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift entsprechen. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme, gegebenenfalls Ergänzung des Vorbringens gegeben. Nachdem auch nach Ablauf der mit vier Wochen ausreichend bemessenen Frist keine Äußerung einging, war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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