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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 13.10.2004
Aktenzeichen: 3Z BR 138/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1821 | |
BGB § 1458 |
Gründe:
I.
Am 18.6.2002 hatte das Vormundschaftsgericht die - mittlerweile verstorbene - Ehefrau des Betroffenen als dessen Betreuerin bestellt. Mit Beschluss vom 30.12.2003 wurde diese entlassen und stattdessen die jetzige Betreuerin, die Tochter des Betroffenen, bestellt.
Zwischenzeitlich hatte das Gericht am 9.12.2002 den weiteren Betreuer, einen Sohn des Betroffenen, u.a. für folgende Aufgabe bestellt: Verkauf und Übereignung eines bestimmten Grundstücks an die jetzige Betreuerin.
Am 31.3.2003 wurde zwischen dem Betroffenen, vertreten durch den weiteren Betreuer, und seiner Ehefrau einerseits sowie der Tochter andererseits ein Überlassungsvertrag über das genannte Grundstück notariell beurkundet. Der Notar stellte hierbei fest, dass der Betroffene und seine Ehefrau nach Angaben und Grundbuchvortrag in Gütergemeinschaft leben.
Anschließend beantragte der Notar die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Erklärungen des weiteren Betreuers im Überlassungsvertrag.
Mit Beschluss vom 23.12.2003 lehnte das Vormundschaftsgericht die Genehmigung ab mit der Begründung, die vereinbarten Gegenleistungen entsprächen nicht dem Wert des überlassenen Grundbesitzes, weshalb eine dem weiteren Betreuer nicht erlaubte gemischte Schenkung vorliege. Diese Auffassung werde auch von der Betreuungsstelle und dem erstinstanzlich bestellten Verfahrenspfleger geteilt.
Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde vertrat die Tochter die Auffassung, dass der Überlassungsvertrag keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe und beantragte die Ausstellung eines entsprechenden "Negativzeugnisses". Die notariell beurkundete Vereinbarung sei dahingehend umzudeuten, dass die Ehefrau des Betroffenen mit dessen Einwilligung als alleinige Verwalterin des Gesamtgutes über das Grundstück verfügt habe.
Mit Beschluss vom 17.5.2004 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit der hiergegen eingelegten weiteren Beschwerde hält die Tochter an ihrem Rechtsschutzbegehren fest.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Betreuerin sei nur insoweit beschwerdeberechtigt, als sie behaupte, der Überlassungsvertrag bedürfe keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Im Übrigen könne sie als Vertragsgegnerin aus der verweigerten Genehmigung keine Beschwer i.S.v. § 20 Abs. 1 FGG herleiten, weil die Erteilung oder Versagung ausschließlich eine Angelegenheit zwischen dem Vertreter und dem Vormundschaftsgericht sei.
Der Vertrag sei wegen der darin eingegangenen Verpflichtung des Betroffenen zur Verfügung über ein Grundstück genehmigungsbedürftig gewesen. Soweit sich die Tochter auf die Vorschrift des § 1458 BGB berufe, sei diese weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden, wenn ein Ehegatte - wie hier - einen Betreuer habe.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.
a) Die Tochter ist hinsichtlich des hier in Rede stehenden Überlassungsvertrages als Erwerberin des Grundstücks "Dritte", d.h. am Genehmigungsverfahren nicht beteiligt und hat deshalb grundsätzlich kein Beschwerderecht nach § 20 Abs. 1 FGG gegen die Ablehnung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, die nach §§ 1828, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließlich gegenüber dem weiteren Betreuer zu erklären war. Denn sie selbst hat weder ein Recht auf Erteilung noch auf Versagung der Genehmigung (vgl. BayObLG FGPrax 1995, 196; Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 20 Rn. 62 m.w.N.). Bei Versagung der Genehmigung ist sie nur insofern beschwerdeberechtigt, als sie geltend macht, das Geschäft sei nicht genehmigungsbedürftig (Keidel/Kahl aaO). Da sie dies behauptet, hat das Landgericht zutreffend die Zulässigkeit der Beschwerde bejaht. In der Sache ist es jedoch zu Recht dem diesbezüglichen Vortrag der Tochter nicht gefolgt.
b) Die in dem Überlassungsvertrag eingegangene Verpflichtung zur Verfügung über ein Grundstück bedarf der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB.
Eine Genehmigungsbedürftigkeit entfiel nicht etwa deshalb, weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Ehefrau des Betroffenen mit diesem in Gütergemeinschaft lebte. Zwar bestimmt § 1458 BGB, dass ein Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet, solange der andere Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht. Diese Bestimmung ist aber nicht anzuwenden, wenn für den betreffenden Ehegatten ein Betreuer bestellt ist (Staudinger/Thiele BGB Bearb. 2000 Rn. 3; MünchKommBGB/ Kanzleiter 4. Aufl. Rn. 2, jeweils zu § 1458). Dieser Fall ist, anders als in der Regelung des § 1436 BGB in der hier einschlägigen Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt. Diese ist auch nicht auf die Betreuung entsprechend anwendbar, weil § 1458 nicht in § 1908i BGB aufgeführt und insoweit auch keine gesetzliche Regelungslücke zu erkennen ist. Nach Abschaffung der Vormundschaft über Volljährige durch das seit 1.1.1992 geltende Betreuungsrecht betrifft die Bestimmung ausschließlich minderjährige Ehegatten und ist deshalb von nur noch eingeschränkter Bedeutung (MünchKomm/Kanzleiter Rn. 1).
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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