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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 03.09.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 153/03
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 131 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 3
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren, in dem es lediglich um die Betreuerauswahl geht, ist im Allgemeinen ohne Berücksichtigung der Höhe des zu verwaltenden Vermögens nach dem Regelwert von 3.000 EUR festzusetzen.
Gründe:

I.

Die Betroffene leidet an fortgeschrittenem Morbus Alzheimer. Sie ist vermögend. Das Amtsgericht bestellte für sie am 12.9.2002 eine Betreuerin für nahezu alle wesentlichen Aufgaben. Hiergegen erhob die weitere Beteiligte zu 1, eine Tochter der Betroffenen, Beschwerde mit dem Ziel, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Das Landgericht beteiligte eine weitere Tochter der Betroffenen (weitere Beteiligte zu 2), die für die Beibehaltung der nicht der Familie angehörenden Betreuerin eintritt, an dem Beschwerdeverfahren. Es hat die Beschwerde am 21.5.2003 zurückgewiesen und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gegen diese Festsetzung richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2.

II.

1. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 KostO). Es handelt sich dabei um eine Erstbeschwerde, die innerhalb der in § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO bestimmten Frist eingelegt werden muss (§ 31 Abs. 3 Satz 2 KostO; vgl. BayObLGZ 2003, 87/88).

Die hiernach rechtzeitig von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) eingelegte Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat den Geschäftswert in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgesetzt.

a) Das Landgericht hat, obwohl eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren möglicherweise nicht angefallen ist (§ 131 Abs. 3 KostO), zu Recht den Geschäftswert, nicht den Gegenstandswert festgesetzt (vgl. BayObLGZ 1967, 418/432).

b) Nach § 131 Abs. 2 KostO bestimmt sich der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in allen Fällen nach § 30 KostO. Da das Verfahren über die Bestellung eines Betreuers eine staatliche Fürsorgemaßnahme zugunsten einer hilfsbedürftigen Person und damit regelmäßig eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit ist, unabhängig davon, für welche Angelegenheiten eine Betreuung erforderlich wird, ist der Geschäftswert nach § 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 KostO regelmäßig auf 3.000 EUR anzunehmen, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR. Für die Entscheidung der Frage, ob hinreichender Anlass besteht, von dem Regelwert nach unten oder oben bis zur gesetzlichen Grenze abzuweichen, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Bedeutung der Sache, die Interessen der Beteiligten und die Vermögenslage des Betroffenen an (vgl. Senatsbeschluss vom 25.7.2002 - 3Z BR 128/02 - enthalten in juris - m.w.N.). Ist nur über die Frage zu entscheiden, wer zum Betreuer zu bestellen ist, während der Umstand, dass überhaupt ein Betreuer bestellt werden muss, von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen wird (vgl. zur Möglichkeit einer entsprechenden Beschränkung der Beschwerde BayObLGZ 1995, 220), kommt im Allgemeinen der Höhe des Vermögens des Betroffenen keine besondere Bedeutung zu, wenn die grundsätzliche Eignung der als Betreuer in Betracht kommenden Personen nicht in Frage steht. Dies gilt auch dann, wenn die Vermögenssorge Gegenstand der Betreuung sein soll.

c) Der Senat, der als Beschwerdegericht auch in Ansehung der Ermessensausübung an die Stelle des Landgerichts tritt, belässt es unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bei dem genannten Regelgeschäftswert. Es besteht kein hinreichender Anlass, von dem Regelwert abzuweichen. Dabei ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass jedenfalls vorliegend die Höhe des Vermögens der Betroffenen keinen unmittelbaren Bezug hat zur Auswahl der Betreuerin, um die es im Beschwerdeverfahren allein ging.

Ende der Entscheidung

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