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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 15.11.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 175/00
Rechtsgebiete: AktG, ZPO


Vorschriften:

AktG § 306
ZPO § 66
Ersetzt nach einem Unternehmensvertrag ein Beherrschungsvertrag einen Gewinnabführungsvertrag, dann kann wegen der Ausgleichs- und Abfindungsansprüche im Zusammenhang mit dem Beherrschungsvertrag ein neues Spruchchstellenverfahren eingeleitet werden.
Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Bestimmung der vertraglich geschuldeten Abfindung und des vertraglich geschuldeten Ausgleichs aufgrund des zwischen den Antragsgegnerinnen geschlossenen Beherrschungsvertrags.

Der Antragsteller ist Aktionär der B. AG (Antragsgegnerin zu 1). Diese ist eine Tochtergesellschaft der S. KG (Antragsgegnerin zu 2). Die B. AG schloss mit der S. KG am 19.8.1982 einen Gewinnabführungsvertrag, in dem sich die B. AG verpflichtete, nach näherer Maßgabe des § 2 dieses Vertrags jeweils den gesamten jährlichen Handelsbilanzgewinn an die S. KG abzuführen. Nach § 1 Abs. 2 des Vertrages ist die S. KG geschäftsleitende Holding-Gesellschaft für die B. AG. § 1 Abs. 3 des Vertrages sah in seiner ursprünglichen Fassung vor, dass während der Laufzeit des Vertrages ein Mitglied des Vorstands der B. AG stets zugleich Mitglied der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin der S. KG sein solle und gegen seine Stimme in Angelegenheiten, die die B. AG betrafen, nicht entschieden werden könne. Bezüglich des Ausgleichsanspruchs und der Abfindung der Aktionäre aus diesem Vertrag wurde ein Spruchstellenverfahren durchgeführt, das zu einer Erhöhung der in dem Vertrag vorgesehenen Abfindung führte (LG München I - 17 HKO 17002/82 Beschluss vom 25.1.1990 DB 1990, 518 und BayObLG 3Z BR 17/90 Beschluss vom 19.10.1995 DB 19951 2590).

Am 15.6.1999 schlossen die B. AG und die S. KG eine "Änderungsvereinbarung". Darin wurde der Gewinnabführungsvertrag vom 19.8.1982 mit Wirkung ab 1.1.2000 unter anderem in § 1 Nr. 3 abgeändert. Die Klausel lautet nunmehr wie folgt:

Die B. AG unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der S. KG als herrschendem Unternehmen. Die S. KG ist berechtigt dem Vorstand der B. AG in bezug auf die Leitung der Gesellschaft alle ihr zweckdienlich erscheinenden Weisungen zu erteilen. Der Vorstand der B. AG wird diesen Weisungen Folge leisten.

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung entfiel. Die Bestimmungen der § 3 (Ausgleich) und § 4 (Abfindung) des Vertrags vom 19.8.1982 blieben unverändert. Die Hauptversammlung der B. AG stimmte der Abänderungsvereinbarung am 3.8.1999 zu. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 18.11.1999.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass durch die "Änderungsvereinbarung" vom 15.6.1999 der Gewinnabführungsvertrag vom 19.8.1982 aufgehoben und an seiner Stelle ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen worden sei. Er habe deshalb Anspruch auf Ausgleich und Abfindung. Dem stehe nicht entgegen, dass hinsichtlich des Gewinnabführungsvertrages ein Spruchstellenverfahren durchgeführt worden sei.

Er beantragt,

gemäß §§ 304 bis 306 AktG den vertraglich geschuldeten Ausgleich und die vertraglich zu gewährende Abfindung aufgrund des Beherrschungsvertrages... vom 15.6.1999 zu bestimmen.

Die Antragsgegnerinnen beantragen die Zurückweisung des Antrags.

Sie sind der Meinung, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Spruchstellenverfahrens nicht erfüllt seien. Es läge weder der Neuabschluss eines unter § 304 AktG fallenden Unternehmensvertrages vor noch eine Änderung eines bestehenden Unternehmensvertrages, die einer Zustimmung der außenstehenden Aktionäre gemäß § 295 Abs. 2 AktG bedurft hätte. Durch die "Änderungsvereinbarung" vom 15.6.1999 sei nur die Verpflichtung zur Gewinnabführung gestrichen und statt dessen ausdrücklich die Beherrschung der B. AG durch die S. KG festgeschrieben worden. Insbesondere bezüglich der Ausgleichsund Abfindungsregelungen in den §§ 3 und 4 gelte der Vertrag vom 19.8.1982 weiter fort.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 2.5.2000 ausgesprochen, dass ein aktienrechtliches Spruchstellenverfahren zur gerichtlichen Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung auf Grund der Vereinbarung vom 15.6.1999 durchzuführen sei.

Hiergegen richten sich die Beschwerden der B. AG und der S. KG.

Mit Schriftsatz vom 17.6.2000 schloss sich die M. GmbH, eine Aktionärin der Antragsgegnerin zu 1, als Nebenintervenientin auf Seiten des Antragstellers dem Verfahren an. Laut Eintragung in das Handelsregister vom 30.6.2000 ist der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 19.8.1982 mit Änderung vom 3.8.1999 durch Kündigung vom 20.6.2000 mit sofortiger Wirkung beendet.

II.

1. Die Rechtsmittel der Antragsgegnerinnen sind zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob hier die einfache oder die sofortige Beschwerde gegeben ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 109/110), da die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewahrt ist.

Die Zwischenentscheidung des Landgerichts ist selbständig anfechtbar. Mit ihr hat die Kammer in zulässiger weise (vgl. BayObLGZ 1995, 319/321 m. w. N.; BayObLG NJW-RR 1997, 72/73; OLG Düsseldorf aaO; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. Einleitung FGG Rn. 93) über die für die endgültige Entscheidung präjudizielle Vorfrage entschieden, ob ein Spruchstellenverfahren durchzuführen ist. Sie hat dies bejaht und dadurch die (behauptete) Rechtsstellung der Antragsgegnerinnen beeinträchtigt. Deshalb sind diese beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG; vgl. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 19 Rn. 10; Bassenge/Herbst § 19 FGG Rn. 4).

2. Über die Zulässigkeit der Nebenintervention der M. GmbH braucht der Senat nicht zu entscheiden.

a) Die Nebenintervention (Streithilfe) ist für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht ausdrücklich geregelt. Sie wird in den sogenannten echten Streitverfahren, zu denen auch das Spruchstellenverfahren gehört (Hüffer AktG 4. Aufl. § 306 Rn. 1; Keidel/Kayser § 12 Rn. 197; Bassenge/Herbst Einleitung FGG Rn. 17), in entsprechender Anwendung der §§ 66 ff. ZPO zugelassen, wenn der Verfahrensausgang Bedeutung für die Rechtsbeziehung des Nebenintervenienten zum gegnerischen Beteiligten hat (vgl. BGHZ 38, 110/111 für auf Zahlung gerichtete Verfahren; BayObLG NJW-RR 1987, 1423 für das WEG-Verfahren; Schlesw.-Holst. OLG FGPrax 1999, 237; Bassenge/Herbst Einl. FGG Rn. 29). Ziel dieser entsprechenden Anwendung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie, der Rechtssicherheit und des sachgerechten Rechtsschutzes Personen die Möglichkeit der Beteiligung am Verfahren zu eröffnen, die mangels materieller Beteiligung oder wegen einer gesetzlichen Beschränkung des Kreises der Beteiligten nicht selbst unmittelbar am Verfahren beteiligt sein können, gleichwohl aber ein rechtliches Interesse am Verfahrensausgang haben (BayObLGZ 1970, 65/70; Bassenge/Herbst aaO; vgl. auch Habscheid Freiwillige Gerichtsbarkeit 7. Aufl. § 16 11). Bestand für den Betroffenen die Möglichkeit, sich unmittelbar am Verfahren zu beteiligen, und hat er diese Möglichkeit wie hier durch Ablauf einer Antragsfrist (zunächst) verloren, besteht in der Regel unter diesen Gesichtspunkten kein Bedürfnis, ihm nachträglich die Möglichkeit einer Verfahrensbeteiligung zu eröffnen. Ob dies hier allein deshalb anders zu beurteilen ist, weil die M. GmbH bei Zulässigkeit des Verfahrens die Möglichkeit hätte, sich nach Veröffentlichung in den Gesellschaftsblättern erneut als Antragstellerin zu beteiligen (vgl. § 306 Abs. 3 Satz 2 AktG), ist jedenfalls nicht zweifelsfrei.

b) Der Senat hat jedoch keinen Anlass, förmlich über die Zulässigkeit der Nebenintervention zu entscheiden (vgl. BGHZ 38, 110/111 und § 71 Abs. 3 ZPO). Keiner der anderen Beteiligten hat Einwendungen gegen die Nebenintervention erhoben. Verfahrensgestaltende Handlungen, über die zu befinden wäre, hat die M. GmbH nicht vorgenommen.

III.

Die Rechtsmittel der Antragsgegnerinnen haben keinen Erfolg. Das Landgericht hat zurecht die Voraussetzungen für die Einleitung eines Spruchstellenverfahrens bejaht.

1. Mit der "Änderungsvereinbarung" vom 15.6.1999 hat die B. AG mit der S. KG einen neuen Unternehmensvertrag abgeschlossen. Dessen Inhalt ist die Beherrschung der B. AG durch die S. KG. Der Gewinnabführungsvertrag ist gleichzeitig aufgehoben worden. Der in der "Änderungsvereinbarung" beschlossene Übergang von einem Vertragstyp, dem Gewinnabführungsvertrag, zu einem anderen, dem Beherrschungsvertrag, beinhaltet nicht nur eine bloße Vertragsänderung (vgl. Raiser Recht der Kapitalgesellschaften 2. Aufl. S. 628; Emmerich/Sonnenschein Konzernrecht 6. Aufl. S. 213; Münchener Handbuch des Gesellschaftrechts/Krieger Bd. 4 Aktiengesellschaft 2. Aufl. S. 1141; Geßler in Geßler/Hefermehl AktG § 295'Rn. 4; Großkommentar/Würdinger AktG 3. Aufl. § 295 Anm. 1; Hüffer AktG 4. Aufl. § 295 Rn. 7; vgl. auch Säcker DB 1988, 271/272).

a) Auf die Bezeichnung als "Änderungsvereinbarung" kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ebenso wenig ist von rechtlicher Bedeutung, dass einige Bestimmungen des alten Vertrags in der "Änderungsvereinbarung" aufrecht erhalten wurden, insbesondere die § 3 (Ausgleichszahlung) und § 4 (Abfindung). Entscheidend ist, dass die Antragsgegnerinnen anstelle des Gewinnabführungsvertrages, der keine Beherrschung der Antragsgegnerin zu 1 durch die Antragsgegnerin zu 2 vorsah, einen Beherrschungsvertrag vereinbart haben und dadurch über den bis dahin geltenden Vertragsinhalt hinaus die Rechtsposition der S. KG gegenüber der B. AG in entscheidenden Punkten verändert und so auch die Position der außenstehenden Aktionäre in wesentlichen Punkten verändert haben (vgl. Säcker aaO).

b) Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 des Vertrags vom 19.8.1982, wonach die S. KG für die B. AG geschäftsleitende Holdinggesellschaft war, begründete entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen keinen Beherrschungsvertrag.(vgl. § 291 Abs. 2 AktG). § 1 Abs. 3 dieses Vertrags stellt dies auch eindeutig klar. Er bestimmt, dass ein Vorstandsmitglied der B. AG zugleich Mitglied der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin der S. KG ist und dass gegen dessen Stimme in Angelegenheiten der B. AG nicht entschieden werden kann. Ein Weisungsrecht der S. KG, das unverzichtbares Element eines Beherrschungsvertrages ist (§ 308 Abs. 1 Satz 1 AktG; vgl. Hüffer § 291 Rn. 11), gegenüber der B. KG ist durch diese Regelung eindeutig ausgeschlossen. Im übrigen wird hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

c) Die B. AG hat erst durch § 1 Abs. 3 des Vertrags in der Fassung der Änderungsvereinbarung die Leitung ihrer Gesellschaft der S. KG unterstellt. Damit ist erst durch diese Bestimmung ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen worden.

2. Der Beherrschungsvertrag ist rechtswirksam zustande gekommen.

a) Der Vertrag ist nicht gemäß § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG nichtig. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Hauptversammlung auch die Fortgeltung der Bestimmungen des § 3 (Ausgleichszahlung) und des § 4 (Abfindung) beschlossen hat. Dies ergibt sich daraus, dass der Vorsitzende in der Hauptversammlung vom 3.8.1999 auf die Fortgeltung dieser Bestimmungen hingewiesen hat (Seite 24 der Hauptversammlungsniederschrift) und dass den Aktionären die der Niederschrift als Anlage V beigegebene Broschüre mit dem Wortlaut der "Änderungsvereinbarung" und des Unternehmensvertrags in der geltenden und der geänderten Fassung vor der Abstimmung zugänglich gemacht worden war.

b) Das Fehlen des Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre nach § 295 Abs. 2 AktG hat auf die Gültigkeit des Beherrschungsvertrags keinen Einfluss. Der Abschluss des Beherrschungsvertrags ist als Abschluss eines neuen Vertrages allein nach § 293 AktG zu beurteilen. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt. Der Vertrag wurde mit der Eintragung im Handelsregister am 18.11.1999 wirksam (§ 294 Abs. 2 AktG).

c) Für die Gültigkeit des Beherrschungsvertrags ist es ohne Bedeutung, ob für die Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags ein Sonderbeschluss der außenstehenden Aktionäre gemäß § 295 Abs. 2 AktG erforderlich war. Dies könnte allenfalls zur schwebenden Unwirksamkeit der Vereinbarung der Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags führen (vgl. Hüffer § 295 Rn. 15).

3. Der abgeschlossene Beherrschungsvertrag löst Ausgleichsund Abfindungsansprüche der außenstehenden Aktionäre aus, die in einem Spruchstellenverfahren geltend gemacht werden können.

Zwar trifft es zu, dass die gesetzliche Regelung für beide Vertragsarten bezüglich der Abfindung nach § 305 Abs. 1 und 2 AktG gleich ist und hinsichtlich der Ausgleichszahlung gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG (Gewinnabführungsvertrag) und § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG (Beherrschungsvertrag) im wesentlichen übereinstimmt, sowie dass die in 302 AktG normierte Verlustübernahme sowohl für Beherrschungs- wie auch für Gewinnabführungsverträge gilt. Es ist auch richtig, dass Abfindung und Ausgleich einheitlich bestimmt worden wären, wenn bereits im Jahre 1982 ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag geschlossen worden wäre. Beide Argumente der Antragsgegnerinnen stehen aber einem erneuten Spruchstellenverfahren nicht entgegen.

a) Die im wesentlichen gleichartige Ausgestaltung der Rechtsfolgen bezüglich Abfindung und Ausgleich bei Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen schließt nicht aus, dass diese Rechtsfolgen wiederholt eintreten, wenn diese Verträge mit ihrem jeweils typischen Inhalt zwischen den selben Unternehmen in zeitlichem Abstand nacheinander abgeschlossen werden. Das Gesetz gibt keinen Anhalt dafür, dass ein einmal durchgeführtes Spruchstellenverfahren weitere derartige Verfahren zwischen den gleichen Vertragsparteien ausschließt. §§ 304 und 305 AktG lassen vielmehr die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und zur Gewährung einer Abfindung mit jedem Abschluss eines derartigen Vertrags neu entstehen. Nur dadurch wird dem Anliegen des Gesetzes Rechnung getragen, dass der außenstehende Aktionär für den mit dem neuen Vertragsschluss verbundenen Verlust von Rechtspositionen entsprechend dem jeweiligen Wert des Unternehmens im Zeitpunkt dieses Eingriffs voll entschädigt wird (vgl. BVerfG NJW 1999, 3769/3770; BGHZ 135, 374/379). Für den vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob dies auch dann gilt, wenn ein bestehender Vertrag lediglich verlängert wird, ohne inhaltlich geändert zu werden (vgl. Geßler aaO § 304 Rn. 77 ff; Säcker aaO).

b) Die Frage, ob Ausgleichs- und Abfindungsansprüche entstanden sind, die die Einleitung eines Spruchstellenverfahrens rechtfertigen, ist aufgrund des jeweiligen Unternehmensvertrages zum Zeitpunkt seines Wirksamwerdens zu beurteilen, nicht danach, ob der Vertrag möglicherweise früher zusammen mit einem anderen Unternehmensvertrag hätte abgeschlossen werden können. Das Stichtagsprinzip (§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG; BGHZ 138, 136/139 f.; BayObLGZ 2001 Nr. 51, Hüffer § 304 Rn. 10) fordert die Beurteilung dieser Frage für den Zeitpunkt, zu dem die Hauptversammlung der beherrschten Gesellschaft dem Vertrag gemäß § 293 Abs. 1 AktG zugestimmt hat. Hieran ändern entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 122, 211/233 nichts. Das Gericht hatte sich mit der Frage, ob durch den neuen Vertrag Ausgleichs- und Abfindungsansprüche begründet werden, nicht zu befassen, da diese in dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Vertrags geregelt waren (BGH aaO S. 214). Die von den Antragsgegnerinnen zitierten Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts zur Feststellungs- und Leistungsklage (DB 1999, 2049/2050) sind hier nicht einschlägig, da, wie dargelegt, im vorliegenden Fall durch den Beherrschungsvertrag Ausgleichs- und Abfindungsansprüche begründet wurden.

4. Die Durchführung des Spruchstellenverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der streitgegenständliche Unternehmensvertrag inzwischen beendet worden ist (BGHZ 135, 374/377 ff.). Für einen die Zulässigkeit des Spruchstellenverfahrens ausschließenden Rechtsmissbrauch liegen Anhaltspunkte nicht vor.

Ende der Entscheidung

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