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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 27.10.2004
Aktenzeichen: 3Z BR 185/04
Rechtsgebiete: KostO, GBAbVfV
Vorschriften:
KostO § 147 | |
KostO § 154 Abs. 2 | |
GBAbVfV § 1 |
Gründe:
Der beteiligte Notar hatte im Jahr 2000 die Abtretung einer noch zu vermessenden Teilfläche durch die Beteiligte an die Stadt S. beurkundet. Nach Eingang des Veränderungsnachweises des Vermessungsamtes wurden am 20.2.2003 vor dem Notar die Messungsanerkennung durch die Beteiligte und die Stadt S. sowie die Auflassung erklärt. Der Notar wurde beauftragt, alle erforderlichen Erklärungen zur Lastenfreistellung zu erholen.
Die Beteiligte hatte auf dem betreffenden Grundstück inzwischen Eigentumswohnungen errichtet. Da die Käufer bereits im Grundbuch eingetragen waren, musste der Notar vor dem Ersuchen um Pfandfreigabe zur Feststellung der Eigentums- und Belastungsverhältnisse insgesamt 121 Grundbuchblätter einsehen.
Für die Grundbucheinsicht im automatisierten Abrufverfahren wurden dem Notar von der Justizkasse aufgrund einer Sollstellung des für die entsprechende Gebührenerhebung in Bayern zuständigen Oberlandesgerichts München 121 mal 5 EUR, insgesamt also 605 EURO, berechnet.
In seiner Rechnung vom 24.3.2003 an die Beteiligte setzte der Notar folgende Kosten an:
Wert in EURO | Gebühren | Betrag in EURO |
4.500,00 | §§ 38 Abs. 2 Nr. 6a | 21,00 |
Auslagen §§ 137, 152 25,00 | 46,00 | |
Umsatzsteuer § 151 a 16,00 % | 7,36 | |
53,36 | ||
Durchlaufposten | 605,00 | |
Gesamtbetrag | 658,36 |
Der Rechnungsbetrag wurde von der Beteiligten bezahlt.
Der Gebührenrevisor der Notarkasse hat die Kostenrechnung beanstandet, weil nach seiner Ansicht die Kosten des automatisierten Abrufverfahrens für die Grundbucheinsicht nicht an die Kostenschuldner weitergegeben werden dürfen. Der als "Durchlaufposten" berechnete Betrag von 605 EURO sei daher zurückzuerstatten.
Auf Anweisung des zuständigen Landgerichtspräsidenten hat der Notar um eine Entscheidung des Landgerichts ersucht.
Nach Anhörung der Beteiligten sowie der Notarkasse und des Präsidenten des Landgerichts hat das Landgericht die Kostenrechnung vom 24.3.2003 dahingehend abgeändert, dass nur ein Betrag von 53,36 EURO geschuldet werde.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde strebt der beteiligte Notar die Wiederherstellung der Kostenrechnung unter Einschluss der von ihm entrichteten Abrufgebühren an.
II.
Die gem. § 156 Abs. 2 KostO zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Kostenordnung regle in §§ 136, 137, 152 und 153 abschließend die Fälle, in denen der Notar zur Erhebung von Auslagen berechtigt sei. Die Kosten für den automatisierten Grundbuchabruf seien dort nicht aufgeführt.
Die Kammer schließe sich der Ansicht an, dass die Einsicht in das Grundbuch als Nebengeschäft gem. § 35 KostO zum Hauptgeschäft der Beurkundung regelmäßig mit der Beurkundungsgebühr abgegolten sei. Zwar stütze sich eine Gegenmeinung auf § 154 Abs. 2 KostO, wonach in der Kostenberechnung die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen "sowie etwa verauslagte Gerichtskosten" anzugeben seien. Diese Bestimmung besage jedoch lediglich, in welcher Form Kosten einzufordern seien und stelle keinen eigenen Auslagentatbestand dar.
Die bestehenden Auslagenvorschriften seien eng auszulegen und daher nicht analogiefähig. Im Übrigen fehle es an einer planwidrigen gesetzlichen Lücke, weil der Gesetzgeber sich in Kenntnis des Problems gegen eine Abwälzungsmöglichkeit entschieden habe.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO, § 546 ZPO) nicht stand.
a) Für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch (§ 133 GBO) durch den Notar berechnet die Justiz Gebühren nach der auf der Grundlage von § 133 Abs. 8 GBO, § 85 Abs. 3 GBV erlassenen Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren - GBAbVfV -vom 30.11.1994 (BGBl I S. 3585, mit Änderungen). Neben Grund- und allgemeinen Abrufgebühren werden u. a. gemäß § 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GBAbVfV 5 EUR für jeden Abruf von Daten aus einem Grundbuchblatt erhoben .
Zwar ist der Notar als derjenige, dem die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens genehmigt worden ist, gegenüber der Justiz Gebührenschuldner (§ 2 GBAbVfV). Jedoch handelt sich dabei lediglich um ein relatives öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, das nichts darüber aussagt, wer die Gebühren letztlich zu tragen hat (Lappe NotBZ 2004, 115/116; Bund RNotZ 2004, 256/258). Wie diese Frage zu beantworten ist, ist in Rechtsprechung und Literatur lebhaft umstritten. Nach verbreiteter Ansicht kann der Notar diese Kosten nicht an seinen "Auftraggeber" weitergeben (Korintenberg/Reimann KostO 15. Aufl. § 152 Rn. 35; Rohs/Wedewer KostO § 136 Rn. 4; Bauer u.a. Streifzug durch die Kostenordnung 5. Aufl. Rn. 1169; Bauer/von Oefele/Waldner GBO § 133 Rn. 13; Tiedtke Notarkosten im Grundstücksrecht Rn. 35). Die Gegenmeinung lässt hingegen eine Abwälzung zu (LG Halle NotBZ 2004, 115 mit zust. Anmerkung Lappe unter Bezugnahme auf das aaO veröffentlichte Gutachten von Lappe; ders. NJW 1998, 1112/1117; Reetz/Bous RNotZ 2004, 318; Püls/Reetz NotBZ 1998, 13/ 14 ff; Bund RNotZ 2004, 256). Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung.
b) Die dem Notar berechneten Gebühren sind Kosten des notariellen Amtsgeschäfts, weil § 21 Abs. 1 BeurkG den Notar in einschlägigen Fällen ausdrücklich verpflichtet, sich im Regelfall über den Grundbuchinhalt zu unterrichten. Dabei ist die Einsicht in das Grundbuch ein Nebengeschäft i. S. v. § 35 KostO zum Hauptgeschäft der Beurkundung. Deshalb ist es dem Notar durch § 147 Abs. 3 KostO verwehrt, für seine in diesem Zusammenhang entfaltete Tätigkeit eine Gebühr nach Abs. 1 oder 2 dieser Vorschrift zu berechnen. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass der Notar auch die ihm in Zusammenhang mit dem Nebengeschäft entstehenden Auslagen selbst tragen müsse. Er kann diese vielmehr seinem Kostenschuldner in Rechnung stellen, soweit (vgl. § 1 KostO) dies durch die Vorschriften der Kostenordnung zugelassen wird (so zutreffend Bund RNotZ 2004, 256/258).
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Aufwand, den eine körperliche Einsichtnahme auslöst, nach geltendem Recht mit den Gebühren für das Hauptgeschäft abgegolten sei und deshalb fraglich erscheine, weshalb dies bei automatisiertem Abruf anders sein solle (so die Gegenäußerungen der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation - ERJuKoG - vom 10.12.2001 in BT-Drucks. 14/6855 S. 37 zu Nr. 9 sowie zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG- BT- Drucks. 15/2403 S. 16, 22 zu Nr. 47). Diese Argumentation berücksichtigt nicht hinreichend, dass für die herkömmliche Einsichtnahme keine weiteren Kosten in Form gesonderter gerichtlicher Einsichtsgebühren anfallen (§ 74 KostO). Deshalb kann aus § 147 Abs. 3 KostO auch nicht gefolgert werden, dass darüber hinausgehende mit der Unterrichtung über den Grundbuchinhalt verbundene Aufwendungen generell mit den notariellen Gebühren für das Hauptgeschäft abgegolten sein sollen. So werden z.B. Gebühren, die der Notar im Rahmen eines Geschäfts für die Erteilung von Grundbuchblattabschriften, z.B. durch ein auswärtiges Grundbuchamt, gezahlt hat, nach ständiger Praxis mit der Notarkostenrechnung gemäß § 154 Abs. 2 KostO eingefordert, ohne dass dies in Literatur und Rechtsprechung vertieft erörtert oder gar in Zweifel gezogen wird (vgl. Bund RNotZ 2004, 256/259; Korintenberg/Reimann). Auch Reisekosten können insoweit erstattungsfähig sein (vgl. § 153 KostO). Dass im Übrigen die Annahme einer Abgeltung zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann, zeigt der hier vorliegenden Fall: Bei einer nach der KostO von der Beteiligten geschuldeten Gebühr von 21 EUR fallen vom Notar entrichtete Gerichtsgebühren für die Grundbucheinsicht in Höhe von 605 EUR an. Selbst wenn das Zusammentreffen von niedrigem Gebührenwert und einer hohen Zahl von notwendigen Grundbucheinsichten nicht die Regel ist, lässt es sich doch schwerlich rechtfertigen, dass mit einer Gebühr zugleich ein vermeintlicher "Aufwand" abgegolten werden soll, der das 29-fache hiervon beträgt.
c) Gegen eine Abwälzung der Gebühren für die automatisierte Einsichtnahme lässt sich auch nicht anführen, dass darin ein Verstoß gegen den in § 1 KostO verankerten Kodifikationsgrundsatz (vgl. Rohs/Wedewer § 1 Rn 8) vorliege, weil es an einer ausdrücklichen Regelung in den Auslagentatbestände der §§ 136, 137, 152 und 153 KostO fehle (so aber Korintenberg/Reimann, Rohs/Wedewer, Bauer jeweils aaO; vgl. auch Göttlinger DNotZ 2002, 743/747 f.). Einer solchen Regelung bedarf es nicht, weil es hier um Gerichtskosten geht und sich die Möglichkeit des Notars, derartige Gebühren dem Zahlungspflichtigen im Rahmen einer Kostenberechnung nach § 154 Abs. 1 KostO in Rechnung zu stellen, aus § 154 Abs. 2 KostO ergibt.
aa) Der Notar kann im Grundsatz von ihm verauslagte Gerichtskosten seinem Kostenschuldner in Rechnung stellen. Davon geht die Bestimmung des § 154 Abs. 2 KostO aus. Indem sie dem Notar vorschreibt, den Betrag "etwa verauslagter Gerichtskosten" in der Rechnung anzugeben, legt sie zu Grunde, dass der Notar auf die Erstattung dieser Kosten einen Anspruch haben und diesen in die Berechnung gemäß § 154 Abs. 1 KostO einstellen kann. Der Anspruch ergibt sich daraus, dass im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses des Notars zu seinem "Auftraggeber", anders als im Verhältnis des Kostenschuldners zu den Gerichten, § 675 i.V.m. § 670 BGB entsprechend anzuwenden ist (Korintenberg/Lappe § 1 Rn. 12). Stellen daher die Abrufgebühren "verauslagte Gerichtskosten" dar, ist eine weitere Regelung, die den Notar ausdrücklich ermächtigen würde, diese Kosten von dem Zahlungspflichtigen einzufordern, entbehrlich.
bb) Die Gebühren nach § 1 GBAbVfV sind Gerichtskosten. Sie werden für eine originär gerichtliche Tätigkeit, die durch § 12 GBO den Gerichten zugewiesene Gewährung der Einsicht in das Grundbuch, von der Justizkasse erhoben aufgrund der Sollstellung durch ein hierfür zentral zuständiges Gericht, dem auch die technischen Einrichtungen des automatisierten Einsichtsverfahrens in die bei den Amtsgerichten geführten Grundbücher zugeordnet sind. Dass die betreffenden Gebühren nicht nach den Gesetzen über die Gerichtskosten, z. B. GKG oder KostO entstehen, sondern von der Justizverwaltung aufgrund besonderer Vorschriften eingezogen werden, spricht nicht gegen ihre begriffliche Einordnung als "Gerichtskosten" i. S. v. § 154 Abs. 2 KostO (vgl. Bund RNotZ 2004, 259 f.). Im Übrigen ist für die Abrufgebühren z. T. auch die Justizverwaltungskostenordnung anzuwenden, z. B. Nr. 400 bis 404 des Gebührenverzeichnisses zur JVKostO, bzw. ausdrücklich für anwendbar erklärt wie § 8 JVKostO durch § 85 Abs. 2 a GBV. Bei der JVKostO handelt es sich um ein Gerichtskostengesetz, wie aus § 1 JVKostO hervorgeht, denn die entsprechenden Gebühren und Auslagen werden als "Gerichtskosten" nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO beigetrieben (vgl. Hartmann Kostengesetze 34.Aufl. § 1 KostO Rn. 6).
cc) Die für die automatisierte Grundbucheinsicht angefallenen Kosten sind vom Notar "verauslagt". Sie werden zwar ihm als Gebührenschuldner gegenüber der Justiz in Rechnung gestellt. Jedoch handelt der Notar beim Abruf der Daten nicht im eigenen Namen, sondern als Bevollmächtigter der Beteiligten, wie § 43 GBV belegt. Im Abrufverfahren wird der Notar deshalb zum "Verfahrensstandschafter" der Beteiligten (Lappe NotBZ 2004, 115/116; zustimmend Bund RNotZ 2004, 256/259; vgl. auch Püls/Reetz NotBZ 1998,13). Im Übrigen werden, wie erwähnt, die vom Notar für die Erteilung von Grundbuchblattabschriften an das Gericht gezahlten Gebühren nach ständiger Praxis mit der Notarkostenrechnung gemäß § 154 Abs. 2 KostO eingefordert. Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, hinsichtlich der Gebühren für die automatisierte Grundbucheinsicht anders zu verfahren.
dd) Da die Abwälzung der Abrufkosten des Notars als verauslagte Gerichtskosten i. S. von § 154 Abs. 2 KostO zulässig ist, kommt es nicht darauf an, dass die entsprechenden Kosten nicht bei den Auslagentatbeständen der §§ 136, 137, 152 und 153 KostO aufgeführt sind.
d) Dass im Gesetzgebungsverfahren zum ERJuKoG aus den von der Bundesregierung (BT-Drucks. 14/6855 S. 37 zu 9) genannten Gründen, mit denen sich Reetz/Bous aaO S. 321 f. kritisch auseinandersetzen, die Schaffung einer ausdrücklichen Auslagenvorschrift abgelehnt wurde, spricht nicht gegen diese Auslegung. Dies würde allenfalls einer Analogie zu den genannten Auslagenvorschriften entgegenstehen, weil nicht mehr von einer planwidrigen Lücke des Gesetzes gesprochen werden könnte. Da aber die Möglichkeit der In-Rechnungsstellung der Abrufkosten durch den Notar nach Auffassung des Senats unmittelbar aus § 154 Abs. 2 KostO folgt - wozu sich die zitierten Gesetzesmaterialien im Übrigen nicht äußern - und nicht auf eine entsprechende Anwendung anderer Auslagenvorschriften gestützt wird, können derartige Überlegungen nicht ausschlaggebend sein.
e) Die Richtigkeit der hier vertretenen Auslegung wird nach Überzeugung des Senats auch durch folgende Überlegungen bestätigt:
Zum einen legte der Gesetzgeber ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren zum Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz -RegVBG- vom 20. 12. 1993 (BGBl. I S. 2182), durch das mit §§ 129 ff. GBO, §§ 61 ff. GBV die Rechtsgrundlage für die Einführung des elektronischen Grundbuchsgeschaffen wurde, die Ansicht zugrunde, der Notar dürfe die Abrufgebühren an seinen Kostenschuldner weiterleiten (so auch Korintenberg/Reimann § 152 Rn. 36; Reetz/Bous aaO S. 319). Denn der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 12/5553 S. 85) ist zu entnehmen, dass die Einforderbarkeit der Abrufgebühren nicht nur ausdrücklich beabsichtigt war, sondern dass die Einführung der sogenannten Konzessionslösung für die Nutzung des Abrufsystems zugleich die Umlagefähigkeit der Abrufgebühren nach sich ziehen sollte. Ebenso ging die Begründung des Bundesministeriums der Justiz zur GBAbVfV von der Weitergabemöglichkeit aus (vgl. Korintenberg /Reimann aaO unter Hinweis auf BR-Drucks. 935/94, S. 48 Anl. 2).
Zum anderen wird auch von Vertretern der Gegenansicht die Umlagefähigkeit der Abrufgebühren jedenfalls de lege ferenda für sinnvoll gehalten (Göttlinger DNotZ 2002, 743/747 f.; Meikel/Göttlinger Grundbuchrecht 9. Aufl. § 133 Rn 86; vgl. auch Korintenberg/Reimann aaO, der die hier vertretene Auslegung für "plausibel" hält, gleichwohl eine gesetzgeberische Entscheidung in beiden denkbaren Richtungen dem gegenwärtigen Rechtszustand vorzieht). In Bauer u.a. Streifzug durch die Kostenordnung Rn 1169 ist wörtlich ausgeführt: "Es bleibt daher zu hoffen, dass der Gesetzgeber bei künftigen Änderungen der Kostenordnung eine Regelung aufnimmt, die eine Umlage der Abrufkosten auf den Kostenschuldner ermöglicht. Möglicherweise kann auch die Rechtsprechung den unzuträglichen Rechtszustand beseitigen oder zumindest klarstellen".
f) Deshalb war auf die weitere Beschwerde des beteiligten Notars die vom Landgericht berichtigte Rechnung wieder mit den ursprünglichen Beträgen herzustellen. Allerdings muss folgerichtig den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO insoweit genügt werden, als die 605 EURO - wie schon bisher ohne Ansatz von Mehrwertsteuer (vgl. Bund aaO S. 260 m.w.N.; Reetz/Bous aaO S. 322) als "verauslagte Gerichtskosten" zu bezeichnen sind.
Ende der Entscheidung
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