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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.07.1999
Aktenzeichen: 3Z BR 212/99
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 27 Abs. 1
ZPO § 550
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerisches Oberstes Landesgericht

Beschluß

3Z BR 212/99

LG Weiden i.d.OPf. 2 T 359/99 AG Weiden i.d.Opf. XIV 0047/98 L

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Karmasin sowie der Richter Dr. Plößl und Fuchs

am 28. Juli 1999

in der Unterbringungssache

auf die sofortige weitere Beschwerde der Kreisverwaltungsbehörde

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 16. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

I.

Der Betroffene verbüßte bis 4.8.1998 eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren zehn Monaten, zu der er wegen sexuellen Mißbrauchs, Vergewaltigung u.a. verurteilt worden war.

Den Antrag der Kreisverwaltungsbehörde, den Betroffenen zum Schutz der Bevölkerung in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, hat das Amtsgericht am 29.3.1999 abgelehnt. Gemäß Beschluß des Landgerichts vom 16.6.1999 ist die von der Kreisverwaltungsbehörde hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Kreisverwaltungsbehörde ihren Antrag weiter.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Betroffenen lägen nicht vor. Der Betroffene sei nicht psychisch krank. Dieser Begriff umfasse alle krankhaften geistigen Abartigkeiten ohne Rücksicht auf deren medizinische Einordnung. Geboten sei eine teleologische Auslegung unter Rückgriff auf die Zwecke des Unterbringungsrechts. Der Betroffene weise zwar eine Persönlichkeitsstörung vom dissozialen Typus auf. Er zeige einen Mangel an Empathie und Einfühlungsvermögen sowie eine deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Mißachtung sozialer Normen. Regeln und Verpflichtungen. Die Frustrationstoleranz sei sehr gering, die Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges Verhalten sei niedrig. Das Erleben von Schuldbewußtsein sei erheblich gestört. Diese Persönlichkeitsstörung stelle jedoch weder eine psychische Krankheit noch eine auf einer Sucht beruhende psychische Störung dar, sondern sei als persönlichkeitsimmanente Charakterstruktur zu betrachten. Das vom Betroffenen ausgehende Gefährdungspotential sei zwar als hoch einzuschätzen, derzeit bestünden aber keine konkreten Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung Stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).

a) Gegen oder ohne seinen Willen kann in einem psychiatrischen Krankenhaus oder sonst in geeigneter Weise untergebracht werden, wer psychisch krank oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG).

Maßgeblich sind insoweit folgende Grundsätze:

aa) Inhalt und Reichweite dieser freiheitsbeschränkenden Norm sind so zu bestimmen, daß sie der Bedeutung der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG gerecht werden (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774; BayObLGZ 1998, 116/118). Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774/1775), d.h. wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. BVerfG NJW 1984, 1806). Der demgemäß streng zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774/1775; BayVerfGH 45, 125/132) ist zentrales Auslegungskriterium für die einzelnen Unterbringungsvoraussetzungen (vgl. Saage/Göppinger Freiheitsentziehung und Unterbringung 3. Aufl. Kapitel 4.6 Rn. 211), setzt den Maßstab für die Aufklärung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 70, 297/308; Saage/Göppinger Kapitel 4.3 Rn. 86) und verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, bei der die vom Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Unterbringung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. BVerfGE 70, 297/313; BayObLGZ 1998, 116/118).

bb) Der Begriff der psychischen Krankheit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG erfaßt alle Arten geistiger Abnormität, alle psychischen Abweichungen von der Norm, gleichgültig, welche Ursache sie haben oder wie sie zustande gekommen sind (vgl. BayLT-Drucks. 9/2431 S. 16; Zimmermann Bayerisches Unterbringungsgesetz Art. 1 Rn. 2). Es muß nicht eine Geisteskrankheit oder echte Psychose im medizinischen Sinn vorliegen (vgl. Zimmermann aaO), vielmehr fallen unter den genannten Begriff auch die sog. Psychopathien, d.h. Störungen des Willens-, Gefühls- und Trieblebens, welche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen (vgl. BayLT-Drucks. 9/2431 S. 16; Zimmermann aaO).

In Anbetracht des hohen Ranges der Freiheit der Person erfordert der Begriff der psychischen Krankheit als Voraussetzung der Unterbringung jedoch einen die Freiheitsentziehung rechtfertigenden Schweregrad der Persönlichkeitsstörung, mithin eine sorgfältige Prüfung, ob dieser Störung Krankheitswert im Sinne des Gesetzes zukommt (vgl. BVerfG NJW 1984, 1806; Saage/Göppinger Einführung 1.3 Rn. 5).

cc) Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muß auch die Schutzwürdigkeit der vom psychisch Kranken gefährdeten Rechtsgüter der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit entsprechen (vgl. BayObLGZ 1989, 17/20). Die gefährdeten Rechtsgüter müssen von erheblichem Gewicht, die den geschützten Rechtsgütern drohende Gefahr muß erheblich sein. Letzteres erfordert, daß mit einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter zum einen mit hoher Wahrscheinlichkeit und zum anderen jederzeit zu rechnen sein muß (vgl. BayObLGZ 1998, 116/118 m.w.N.).

dd) Schließlich darf die Unterbringung nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht durch weniger einschneidende Mittel abgewendet werden kann (Art. 1 Abs. 1 Satz 3 UnterbrG).

b) Die Beurteilung, ob der ermittelte medizinische Sachverhalt den gesetzlichen Begriff der psychischen Krankheit ausfüllt, ob der Betroffene infolge der Krankheit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erheblich gefährdet und ob seine zwangsweise Unterbringung deshalb erforderlich ist, obliegt dem Tatrichter.

Dieser kommt hierbei ohne die psychiatrische Diagnose des Sachverständigen nicht aus. Die psychiatrische Wissenschaft orientiert sich bei der Diagnosestellung üblicherweise an einem Klassifikationssystem, überwiegend an dem von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen ICD (International Classification of Deseases). Die Zuordnung des psychiatrischen Befundes zu einem medizinischen Krankheitsbegriff hat zwar für die Annahme einer Krankheit im juristischen Sinn keine Verbindlichkeit, stellt aber einen wesentlichen Anhaltspunkt dar (vgl. BVerfGE 58, 208/226; Saage/Göppinger Einführung 1.3 Rn. 8).

Die Voraussetzung der erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erfordert eine Prognose anhand von tatsächlichen Feststellungen. Hierfür maßgeblich sind insbesondere die Persönlichkeit des Betroffenen, sein früheres Verhalten, seine aktuelle Befindlichkeit und seine zu erwartenden Lebensumstände (vgl. BayObLGZ 1998, 116/118; Saage/Göppinger Kapitel 4.6 Rn. 234).

Das Rechtsbeschwerdegericht kann die jeweilige Beurteilung des Tatrichters nur auf Rechtsfehler überprüfen, d.h. dahin, ob der Tatrichter die betreffenden unbestimmten Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung maßgeblicher Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen die Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat (vgl. BayObLGZ 1961, 349/351; BayObLG FamRZ 1997, 1502; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 27).

c) Die Beschwerdeentscheidung läßt solche Rechtsfehler nicht erkennen. Der Sachverhalt ist ausreichend aufgeklärt. Die Feststellungen der Kammer beruhen auf dem seinerzeitigen Strafurteil, auf den Sachverständigengutachten vom 19.11.1998 und 1.2.1999 sowie auf dem Bericht des dem Betroffenen im Rahmen der Führungsaufsicht bestellten Bewährungshelfers. Beide Sachverständige haben überstimmend sowohl das Vorliegen einer psychischen Krankheit als auch eine akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verneint. Das Landgericht ist den Gutachten gefolgt. Dies ist - ungeachtet des hohen Gewichts der vom Betroffenen in der Vergangenheit verletzten Rechtsgüter - rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere brauchte die Kammer an der Sachkunde der Sachverständigen, eines zum Landgerichtsarzt bestellten Facharztes für Psychiatrie und des zum stellvertretenden ärztlichen Direktor eines Bezirkskrankenhauses bestellten Facharztes für psychotherapeutische Medizin und Psychotherapie, keine Zweifel zu hegen. Auch durfte sie davon ausgehen, daß beiden Sachverständigen aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung die an den juristischen Krankheitsbegriff zu stellenden Anforderungen geläufig sind. Die Schlußfolgerungen des Landgerichts stützen sich auf eine ausreichende tatsächliche Grundlage und sind zumindest möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1617/1618). Die Würdigung, daß der festgestellte Sachverhalt die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG nicht erfülle, daß insbesondere der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung des Betroffenen Krankheitswertigkeit fehle, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Ende der Entscheidung

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