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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 31.03.2004
Aktenzeichen: 3Z BR 246/03
Rechtsgebiete: FGG, BGB
Vorschriften:
FGG § 13 Abs. 2 Satz 1 | |
BGB § 1906 Abs. 1 |
2. Bei einer ernsthaften psychischen Erkrankung kann die Unterbringungsmaßnahme auch zum Schutz des Betroffenen gerechtfertigt sein, wenn dieser in einem seit langem eskalierenden Nachbarschaftskonflikt in der konkreten Gefahr steht, nach einer Provokation in eine körperliche Auseinandersetzung mit möglichen Bedrohungen für Gesundheit oder Leben zu geraten.
Gründe:
I.
Auf Anregung der zuständigen Betreuungsstelle bestellte das Vormundschaftsgericht am 17.4.2003 der Betroffenen durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Betreuerin mit dem Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, Gesundheitsfürsorge". Die Dauer der einstweiligen Anordnung wurde bis 16.10.2003 befristet, ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 8.10.2003 zurückgewiesen. Am 21.11.2003 hat das Vormundschaftsgericht die Betreuerin endgültig mit dem Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge für nervenärztliche Behandlung" bestellt.
Mit Schreiben vom 7.8.2003 beantragte die damals noch vorläufige Betreuerin die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen. Unter Vorlage eines ärztlichen Attestes legte sie dar, dass bei der Betreuten eine schizophrene Psychose diagnostiziert worden sei. Die Betroffene sei krankheitsuneinsichtig, aber zur Verminderung ihres Leidens dringend behandlungsbedürftig. Sie sei zudem in heftige Auseinandersetzungen mit dem Nachbarn St. verwickelt, den sie für gesundheitliche Probleme (z. B. durch vermeintliche "Bestrahlung") verantwortlich mache. Dieser habe aufgrund dauernder Beschimpfungen durch die Betroffene ernst zu nehmende Drohungen gegen diese geäußert.
Nach persönlicher Anhörung der Betroffenen genehmigte das Vormundschaftsgericht am 13.8.2003 ihre vorläufige Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 23. 9. 2003. Die Betroffene wurde daraufhin in einem Bezirksklinikum untergebracht.
Gegen den Genehmigungsbeschluss legte sie sofortige Beschwerde ein. Nach Übertragung der Sache auf den Einzelrichter hörte dieser die Betroffene in Gegenwart u.a. ihres Bruders, des Beteiligten zu 1, am 5.9.2003 persönlich an.
Am 19.9.2003 hob das Vormundschaftsgericht seinen Beschluss vom 13.8.2003 auf, weil die Betroffene aus der geschlossenen Einrichtung entlassen worden war. Ihr Verfahrensbevollmächtigter beschränkte daraufhin die Beschwerde "auf die Entscheidung über die Kosten".
Mit Beschluss vom 12.11.2003 wies das Landgericht das Rechtsmittel zurück.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde begehrt die Betroffene, ihre in allen drei Verfahrenszügen entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse, hilfsweise der Betreuerin, aufzuerlegen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Sie ist jedoch nicht begründet, weil das Landgericht zu Recht keinen Anlass gesehen hat, eine Erstattung von Auslagen an die Betroffene anzuordnen.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Da die Voraussetzungen für die vom Amtsgericht ausgesprochene Genehmigung der vorläufigen Unterbringung durch die Betreuerin erfüllt gewesen seien, bestehe kein Rechtsgrund für eine Freistellung der Betroffenen von Verfahrenskosten.
Gerichtsgebühren in Unterbringungssachen würden gem. § 128b KostO ohnehin nicht erhoben. Deshalb sei lediglich über die Auslagen der Betroffenen zu entscheiden. Eine Erstattung von Auslagen gem. § 13a Abs. 2 Satz 1 FGG scheide aber aus, wenn die Betreuungsmaßnahme nicht von Anfang an ungerechtfertigt gewesen sei, sondern wegen einer später eingetretenen Änderung aufgehoben worden sei. Dies treffe hier zu.
Der Aufgabenkreis der Betreuerin habe die freiheitsentziehende Unterbringung der Betroffenen umfasst. Das Vormundschaftsgericht habe zu Recht die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung für eine Genehmigung nach § 1906 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB bejaht. Die Betroffene leide nach den gutachtlichen Feststellungen des als besonders sachkundig bekannten Landgerichtsarztes an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie und sei insofern krankheitsuneinsichtig, jedenfalls nicht zu einer freien Willensbestimmung fähig. Diese Erkenntnis habe die persönliche Anhörung der Betroffenen durch das Gericht bestätigt. Die geschlossene Unterbringung sei erforderlich gewesen, um eine dringend notwendige medikamentöse Heilbehandlung zu ermöglichen, ohne die der Betroffenen gewichtige gesundheitliche Schäden durch Verschlimmerung ihres Leidens gedroht hätten.
Auch habe sich die Betroffene aufgrund der zugespitzten Konfliktlage mit dem unmittelbaren Nachbarn, die bereits zu konkreten Drohungen gegen ihre Person geführt hätte, in der Gefahr befunden, dass sie in einer von ihr provozierten Situation durch einen Angriff an Leib oder Leben geschädigt werden könnte.
Sowohl der für die Betreuerin seit ihrer Bestellung erkennbare Krankheitsverlauf mit der drohenden weiteren Verschlimmerung der Symptome als auch die beschriebene konkrete Gefahrensituation hätten ein alsbaldiges Handeln durch eine vorläufige Unterbringung geboten erscheinen lassen.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.
Nach Erledigung der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz ist eine Entscheidung über den erledigten Verfahrensgegenstand nicht mehr zulässig. Beschränkt der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf die Kosten, hat das Beschwerdegericht nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu befinden (BayObLG FamRZ 2003, 783; Keidel/Zimmermann FGG 15. Aufl. § 13a Rn. 47 m.w.N.).
In Unterbringungssachen scheidet im Regelfall von vornherein eine Entscheidung über Gerichtskosten aus, weil diese gemäß § 128b KostO, von den Kosten des Verfahrenspflegers abgesehen, nicht erhoben werden. Insoweit kommt allenfalls eine Auslagenentscheidung nach der Sondervorschrift des § 13 a Abs. 2 Satz 1 FGG in Betracht (BayObLG aaO).
a) Nach dieser Bestimmung kann in Unterbringungssachen das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn u. a. eine Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz Nr. 1 FGG als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird. Eine Aufhebung als "von Anfang an ungerechtfertigt" liegt nur dann vor, wenn die Maßnahme schon damals nicht hätte ergehen dürfen. Bei Aufhebung wegen später eingetretener Änderungen - etwa weil sich der Gesundheitszustandes Betroffenen mittlerweile gebessert hat -, scheidet eine Kostenerstattung aus diesem Rechtsgrund aus (Keidel/Zimmermann Rn. 51b).
Hier ist zwar die Genehmigung der vorläufigen Unterbringung durch die Betreuerin vom Vormundschaftsgericht aufgehoben worden. Dies beruht aber nicht auf der Feststellung, dass sie sich als ungerechtfertigt erwiesen habe, sondern vielmehr auf der zwischenzeitlichen Entlassung der Betroffenen aus dem Bezirksklinikum.
Die hierdurch eingetretene Erledigung der Hauptsache ist aber genauso zu behandeln wie wenn das Verfahren ohne Entscheidung über die Maßnahme im Sinne von § 13a Abs. 2 Satz 1 FGG beendet worden wäre, weil über das Rechtsmittel der Betroffenen in der Sache nicht entschieden wird (BayObLG aaO m.w.N.).
Endet das Verfahren ohne Entscheidung über die Maßnahme, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es die Auslagen der Staatskasse auferlegt (Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl. § 13a FGG Rn. 24). Eine Überbürdung auf die Staatskasse kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die getroffenen Maßnahmen nach dem Stand des Verfahrens im Zeitpunkt seiner Erledigung als nicht gerechtfertigt darstellt (BayObLG aaO). Das trifft hier aber nicht zu.
aa) Der Betreuer darf den Betreuten freiheitsentziehend nur dann unterbringen, wenn ihm die Aufenthaltsbestimmung zusteht und das Vormundschaftsgericht die Unterbringung genehmigt (§ 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dieses muss die Genehmigung erteilen, solange sie zum Wohl des Betreuten u. a. deshalb erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit des Betreuten die Gefahr besteht, dass dieser sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge einer psychischen Krankheit setzt voraus, dass der Betreute aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dies sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, ergibt sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 908 m.w.N.).
Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist aber auch dann zu genehmigen, wenn sie u. a. zur Durchführung einer Heilbehandlung notwendig ist, welche ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB; vgl. BayObLG FamRZ 2003, 783/784 m.w.N.).
Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen, da die Freiheit der Person eine so hohes Rechtsgut darstellt, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (BVerfG FamRZ 1998, 895 = NJW 1998, 1774/1775). Insbesondere muss auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die " Freiheit zur Krankheit" belassen bleiben, weshalb die Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung nur zulässig ist, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden (BVerfG aaO; BayObLG FamRZ 2002, 908/909).
In Eilfällen kann durch einstweilige Anordnung des Vormundschaftsgerichts eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme getroffen werden (§ 70 h FGG). Dies setzt dringende Gründe für die Annahme voraus, dass eine endgültige Unterbringungsmaßnahme ergehen wird. Für den Aufgabenkreis der Unterbringung muss bereits ein Betreuer bestellt sein oder gleichzeitig ein vorläufiger Betreuer nach § 69 f FGG bestellt werden. Es muss absehbar sein, dass bei Zuwarten bis zur endgültigen Entscheidung über die Unterbringungsmaßnahme eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen drohen würde (BayObLGZ 1999,269 = FamRZ 2000, 566).
bb) Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass die getroffene Unterbringungsmaßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erledigung nicht als ungerechtfertigt gewertet werden konnte und deshalb kein Anlass bestand, bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Erstattung von Auslagen aus der Staatskasse nach § 13a Abs. 2 Satz 1 FGG anzuordnen.
Das von dem Einzelrichter zugrunde gelegte Krankheitsbild wird durch das ausführliche nervenärztliche Gutachten des Landgerichtsarztes vom 13.8.2003 bestätigt. Der Sachverständige, an dessen Fachkunde auf dem Gebiet der Psychiatrie keine Zweifel bestehen, hat der Betroffenen nach eingehender persönlicher Untersuchung eine psychische Krankheit attestiert, die er als Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis im Sinne einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie umschrieben hat. Die Krankheit sei im Interesse der Betroffenen dringend behandlungsbedürftig. Bei ihr bestehe aber "völlige Wahngewissheit", weshalb sie nach nervenärztlicher Erfahrung eine orale Medikation nicht einnehmen werde. Jedenfalls fehle jegliche Therapiemotivation. Zwar hat der Sachverständige eine stationäre Unterbringung nur dann als erforderlich bezeichnet, wenn die Betroffene eine Depotinjektion nicht akzeptiere. Im Umkehrschluss geht hieraus aber zwingend hervor, dass auch nach seiner Auffassung bei Ablehnung einer solchen Medikation eine geschlossene Unterbringung zur Abwendung einer der Betroffenen drohenden Gesundheitsgefahr unumgänglich sei.
Die Betroffene hatte bei einem Arztbesuch am 16.7.2003 ausdrücklich jegliche weitere medikamentöse Behandlung abgelehnt. Auch bei der Untersuchung durch den Landgerichtsarzt am 31.7.2003 hat sie auf die Frage nach einer Depotspritze wörtlich erklärt: "Nein, die habe ich abgelehnt. Ich brauche keine Spritze". Da eine ambulante Zwangsbehandlung insoweit aus Rechtsgründen nicht in Betracht kam (vgl. BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149), ist somit die von der Betroffenen in ihrer Beschwerdebegründung herausgestellte vermeintliche Alternative zu einer geschlossenen Unterbringung auf Grund ihres eigenen Verhaltens von vornherein unrealistisch gewesen.
Deshalb hat das Landgericht zu Recht die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB für die Genehmigung einer hierauf gestützten Unterbringung durch die Betreuerin angenommen.
Das Beschwerdegericht durfte auch ergänzend unter dem Blickwinkel des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Gesichtspunkt würdigen, dass die Betroffene in einem offenbar seit Monaten eskalierenden Konflikt mit dem Nachbarn St. in der konkreten Gefahr stand, nach einer Provokation in eine körperliche Auseinandersetzung mit möglichen Bedrohungen für Gesundheit oder Leben zu geraten. Zwar gebietet die Rechtsordnung grundsätzlich, eine Gefährdungssituation nach Drohungen primär dadurch zu entschärfen, dass die von dem Drohenden ausgehende Gefahr unterbunden wird. Jedoch darf in einem Dauerkonflikt in einem Nachbarschaftsverhältnis nicht außer Acht gelassen werden, dass ein infolge der psychischen Krankheit eines der Beteiligten sich verschärfendes Streitpotenzial zu zugespitzten Konfrontationen führen kann, welche bei schon vorhandener nervlicher Anspannung der Kontrahenten die Ebene rein verbaler gegenseitiger Zumutungen verlassen können. Wenn das Landgericht somit darauf abgestellt hat, dass die mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung durch die Betreuerin zusätzlich auch auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gestützt werden konnte, so durfte es auch in Betracht ziehen, hierdurch einen nach der Vorgeschichte durchaus nicht auszuschließenden erheblichen gesundheitlichen Schaden der Betroffenen aus einer möglichen körperlichen Auseinandersetzung mit dem Nachbarn St. abzuwenden. Ob dies hier für sich genommen eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt hätte, kann dahinstehen.
In Anbetracht der gesamten Umstände konnten hier auch die Voraussetzungen einer Genehmigung der vorläufigen Unterbringung durch einstweilige Anordnung bejaht werden. Dies gilt insbesondere für die Dringlichkeit der Therapiemaßnahmen zur Linderung der schizophrenen Erkrankung der Betroffenen.
cc) Da somit kein Anlass besteht, gem. § 13a Abs. 2 Satz 1 FGG eine Auslagenerstattung durch die Staatskasse anzuordnen, kommt erst recht keine solche Entscheidung gegen die Betreuerin in Betracht.
Eine solche Entscheidung kann schon deshalb nicht auf § 13 a Abs. 2 Satz 2 FGG gestützt werden, weil ein Betreuer am Verfahren beteiligt und deshalb nicht "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift ist.
Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen überhaupt dem Betreuer Auslagen auferlegt werden können, die dem Betroffenen in einem Rechtsstreit um Maßnahmen des Betreuers entstanden sind. Jedenfalls dann, wenn eine Entscheidung zu Lasten der Staatskasse ausgeschlossen ist, weil eine Unterbringungsmaßnahme nicht als ungerechtfertigt beurteilt werden kann, besteht weder Anlass zu einer entsprechenden Billigkeitsentscheidung gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG noch zur Feststellung eines groben Verschuldens mit der Kostenfolge nach Satz 2 der Vorschrift.
Im Hinblick auf § 31 Abs. 4 KostO ist eine Entscheidung über Kosten und Geschäftswert der Geschäftswertbeschwerde nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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