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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.01.2004
Aktenzeichen: 3Z BR 262/03
Rechtsgebiete: FGG, KostO, ZPO
Vorschriften:
FGG § 6 | |
KostO § 156 | |
ZPO § 46 Abs. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Die Beteiligten erhoben mit Schriftsatz vom 14.9.2003 Kostenbeschwerde nach § 156 KostO gegen die Kostenrechnung des beteiligten Notars vom 12.9.2001. Mit Schreiben vom 3.12.2002 nahm der Notar die Beteiligten als Zweitschuldner in Anspruch, da die Adressaten des beurkundeten Verkaufsangebots die Kostenrechnung nicht beglichen hatten.
Mit Schreiben vom 24.10.2003 lehnten die Beteiligten ein Mitglied der landgerichtlichen Beschwerdekammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Nach dessen dienstlicher Stellungnahme stellten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2003 ein weiteres Ablehnungsgesuch.
Das Landgericht hat die beiden Ablehnungsgesuche durch Beschluss vom 19.11.2003 zurückgewiesen. Die Beteiligten haben zunächst beim Oberlandesgericht München, mit Schreiben vom 15.12.2003 auch beim Bayerischen Obersten Landesgericht sofortige Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. Es ist weder als sofortige Beschwerde statthaft noch erfüllt es die Zulässigkeitsvoraussetzungen der allein noch gegebenen sofortigen weiteren Beschwerde.
1. Seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die ein im Beschwerdeverfahren gegen einen der befassten Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur noch die sofortige weitere Beschwerde gegeben, sofern sie durch das Landgericht zugelassen worden ist.
a) Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung werden hierbei die §§ 42 ff. ZPO entsprechend angewendet (BGHZ 46, 195; BayObLGZ 1967, 474/475; 1977, 97). Diese entsprechende Anwendung schließt auch die Einschränkungen mit ein, die sich für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln in Ablehnungsverfahren aus den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung ergeben (vgl. BayObLGZ 1993, 9/12). Hingegen richtet sich das Rechtsmittelverfahren im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Gerichts, der Frist und Form des Rechtsmittels und der Beschwerdeberechtigung nach den Vorschriften des FGG (BayObLGZ 1967, 474/475; 1977, 97; 1993, 9/12).
b) Seit 1.1.2002 gelten im Zivilprozess für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren neue Regeln, da das Beschwerdeverfahren der ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 (BGBl. I S.1887) entscheidend umgestaltet worden ist. Gegen eine im Beschwerdeverfahren ergangene Ablehnungsentscheidung des Landgerichts ist nurmehr die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO gegeben. Hieran ändert auch die Vorschrift des § 46 Abs. 2 ZPO nichts. Diese Bestimmung sieht zwar vor, dass gegen den Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde stattfindet. Nach § 567 Abs. 1 ZPO ist dieses Rechtsmittel jedoch nur statthaft, wenn es sich um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Landgerichts handelt. Ein Widerspruch zwischen den beiden Bestimmungen liegt nicht vor. § 46 Abs. 2 ZPO ist allein die in § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geforderte ausdrückliche Bestimmung, die die sofortige Beschwerde eröffnet. Die weiteren Statthaftigkeitsvoraussetzungen bestimmen sich ausschließlich nach § 567 Abs. 1 ZPO (BayObLGZ 2002, 89/91). Sonach ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs dann nicht gegeben, wenn das Landgericht nicht in erster Instanz, sondern im Beschwerdeverfahren entscheidet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die getroffene Entscheidung die Beteiligten erstmals beschwert. Nach § 567 Abs. 1 ZPO ist allein entscheidend, in welcher Instanz sich das Verfahren befindet (BayObLGZ 2002, 89/92).
2. Die seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes geltenden Regelungen über die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen in Ablehnungsverfahren finden auch in den Verfahren über die Einwendungen gegen die Kostenberechnungen der Notare nach § 156 KostO Anwendung. Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH Rpfleger 1967, 140). Eine Abweichung von den Grundsätzen für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche, die vorstehend unter Nr. 1 a beschrieben worden sind, ist nicht veranlasst (vgl. BayObLGZ 2002, 89/93).
Der Rechtsbehelf nach § 156 Abs. 1 KostO eröffnet ein Verfahren sui generis, das sowohl Elemente des erstinstanzlichen als auch eines Rechtsmittelverfahrens aufweist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33.Aufl. § 156 KostO Rn. 1). Erstinstanzlich ist das Verfahren insoweit als im Rahmen des § 156 Abs. 1 KostO erstmals die gerichtliche Überprüfung von Einwendungen gegen die Kostenberechnung eines Notars stattfindet. Nur in diesem Spezialverfahren können die Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Art des Kostenschuldners gegen die Kostenberechnung geltend gemacht werden (Rohs/Wedewer Kostenordnung 3.Aufl. § 156 Rn. 17 m.w.N.). Der ordentliche Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen (BGH Rpfleger 1967, 140/141; Korintenberg/Bengel/Tiedtke Kostenordnung 15.Aufl. § 156 Rn. 2).
Der Gesetzgeber hat das Spezialverfahren des § 156 KostO hingegen nicht als erstinstanzliches Verfahren ausgestaltet, sondern als Beschwerdeverfahren. So bestimmt § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO, dass Einwendungen durch den Rechtsbehelf der Beschwerde geltend zu machen sind. Das Gesetz verwendet somit keinen im erstinstanzlichen Verfahren gebräuchlichen Begriff wie Klage oder Antrag. Des Weiteren fügt sich das Rechtsmittel gegen die landgerichtliche Entscheidung - wenngleich mit Besonderheiten - in den gemeinhin gegebenen Rechtsmittelzug ein. Nach § 156 Abs. 2 KostO findet gegen die Entscheidung des Landgerichts die befristete weitere Beschwerde statt. Sie ist allerdings nur eröffnet, wenn das Beschwerdegericht die weitere Beschwerde ausdrücklich zulässt (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO). Die befristete weitere Beschwerde des § 156 Abs. 2 Satz 1 KostO führt nicht zu einer Überprüfung in einer weiteren Tatsacheninstanz, sondern sichert allein die Rechtskontrolle. Schließlich verweist § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO ergänzend auf die für die Beschwerde geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die Ausgestaltung als Beschwerdeverfahren findet weiter Niederschlag in der sachlichen Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts. Zwar soll das Beschwerdegericht regelmäßig in der Sache selbst entscheiden, eine Aufhebung der Kostenberechnung und die Zurückverweisung der Sache an den Notar ist aber verfahrenstechnisch nicht ausgeschlossen (vgl. BayObLGZ 1956, 401/407; Rohs/Wedewer § 156 Rn. 48; Korintenberg/Bengel/ Tiedtke § 156 Rn. 65). Einem Gericht erster Instanz steht eine solche Verfahrensweise nicht zur Verfügung.
3. Angesichts der Ausgestaltung des Verfahrens nach § 156 KostO als Beschwerderechtszug kann bei der entsprechend § 567 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Prüfung der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine landgerichtliche Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch nicht davon gesprochen werden, dass es sich bei diesem Verfahren um ein solches des ersten Rechtszugs handelt.
Nach diesen Grundsätzen ist die gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 19.11.2003 eingelegte sofortige Beschwerde nicht statthaft. Das Rechtsmittel vom 15.12.2003 ist ferner nicht als sofortige weitere Beschwerde statthaft, da das Landgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Eine ausdrückliche Entscheidung hierüber hat das Landgericht zwar nicht gefällt; das Schweigen ist in solchen Fällen jedoch als Nichtzulassung auszulegen (BayObLGZ 1999, 121/122). Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht die Zivilprozessordnung nicht vor.
Das gefundene Ergebnis entspricht im Übrigen Sinn und Zweck des Verfahrens der Notarkostenbeschwerde. § 156 Abs. 2 KostO sieht die befristete weitere Beschwerde gegen die Entscheidungen des Landgerichts ausdrücklich nur bei ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht vor. Würde gegen zurückweisende Entscheidungen des Landgerichts über Ablehnungsgesuche in jedem Fall die sofortige weitere Beschwerde eröffnet, stünden für Zwischenentscheidungen in weiterem Umfang Rechtsmittel zur Verfügung als für die Endentscheidung selbst. Ein solches Ergebnis wäre mit der Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens durch das Zivilprozessreformgesetz nicht in Übereinstimmung zu bringen.
Ende der Entscheidung
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