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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 15.12.1999
Aktenzeichen: 3Z BR 330/99
Rechtsgebiete: FGG, BGB, BVormVG
Vorschriften:
FGG § 29 Abs. 2 | |
FGG § 69e Satz 1 | |
FGG § 56g Abs. 5 Satz 1 | |
BVormVG § 1 Abs. 1 | |
BVormVG § 1 Abs. 1 | |
BGB § 1836 Abs. 2 | |
BGB § 1836 Abs. 2 Satz |
BayObLG
Beschluß
15.12.1999
3Z BR 330/99 LG Regensburg 7 T 415/99 AG Straubing XVII 1291/92
Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Karmasin sowie der Richter Dr. Plößl und Dr. Schreieder am 15. Dezember 1999 in der Betreuungssache auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 11. August 1999 wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
I.
Für den Betroffenen ist zur Besorgung aller Angelegenheiten einschließlich der Entscheidung über den Postverkehr ein Diplomsozialpädagoge (FH) zum Betreuer bestellt. Dieser führt die Betreuung berufsmäßig und begehrt für seine vom 1. 1. bis 26. 3. 1999 mit einem Zeitaufwand von 255 Minuten geleistete Tätigkeit Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 75 DM.
Das Vormundschaftsgericht hat dem Betreuer mit Beschluß vom 14. 6. 1999 einen Stundensatz von 60 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zugebilligt. Das Landgericht hat auf sofortige Beschwerde des Betreuers mit Beschluß vom 11. 8. 1999 einen Stundensatz von 75 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zuerkannt.
Hiergegen wendet sich die Verfahrenspflegerin des Betroffenen mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist gemäß § 29 Abs. 2 i. V. m. § 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG statthaft und vom Landgericht zugelassen (§ 56g Abs. 5 Satz 2 FGG). Die Aufnahme der Verfahrenspflegerin in das Rubrum des landgerichtlichen Beschlusses enthält in Anbetracht der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde und der Unfähigkeit des Betroffenen, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen, die Bestellung der Verfahrenspflegerin auch für den zweiten Rechtszug (§ 67 Abs. 3 FGG). Die Zweiwochenfrist (§ 29 Abs. 4, § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG) hat mangels Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht zu laufen begonnen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG).
Das Rechtsmittel ist dem Bundesgerichtshof vorzulegen, da der Senat darüber nicht befinden kann, ohne von der auf sofortige weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 22. 9. 1999 (3 W 140/99; abgedruckt unter falschem Datum in BtPrax 1999, 241) abzuweichen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 FGG).
1. Der Senat hält das Rechtsmittel des Betroffenen für unbegründet.
a) Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Betreuer sei Berufsbetreuer und habe als solcher Anspruch auf eine angemessene Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen, da sich dieses auf ca. 9 000 DM belaufe. Der vom Betreuer beanspruchte Stundensatz von 75 DM sei nicht zu beanstanden. Die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormVG) festgelegten Stundensätze bezögen sich ausschließlich auf Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse. Für eine Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten seien jedoch auch die bisher von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien maßgebend. Insoweit ersetzten die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG die Bestimmung des § 1836 Abs. 2 BGB a. F. und stellten lediglich die Mindestvergütung dar, begrenzten die Vergütung aber nicht auch nach oben. Im Ergebnis sei die Vergütung so zu bemessen, daß dem Betreuer über den Ersatz seiner Kosten hinaus ein angemessenes Honorar verbleibe. Den zur Kostendeckung erforderlichen Betrag schätze die Kammer unter Rückgriff auf veröffentlichte Modellrechnungen auf ca. 72 DM. Berücksichtigt werde ferner, daß das Vermögen des Betroffenen unter 10 000 DM liege, die Persönlichkeit des Betroffenen in früherer Zeit als äußerst problematisch geschildert worden sei sowie, daß die Betreuung alle Angelegenheiten des Betroffenen umfasse und deshalb stets den vollen Einsatz des Betreuers erfordere.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) im Ergebnis stand.
(1) Die Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich geführt (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hat das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Betreuers - oder, wenn dieser am 1. 1. 1999 (siehe Art. 5 Abs. 2 BtÄndG) bereits bestellt war, nachträglich - festgestellt, daß der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, hat es diesem für seine Tätigkeit eine Vergütung zu bewilligen (§ 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB). Deren Höhe bestimmt sich nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der ihm übertragenen Geschäfte (§ 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB). Sie errechnet sich aus der für die Betreuung auf gewandten und erforderlichen Zeit und dem zugrundezulegenden Stundensatz (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG). Schuldner der Vergütung ist grundsätzlich der Betreute. Ist dieser mittellos, kann der Betreuer die nach § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB zu bewilligende Vergütung nach Maßgabe des § 1 BVormVG aus der Staatskasse verlangen (§ 1836a BGB; vgl. hierzu Karmasin FamRZ 1999, 348; Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1273/1274).
(2) § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB enthält keine betragsmäßige Konkretisierung des im Einzelfall zugrundezulegenden Stundensatzes.
Soweit § 1 Abs. 1 BVormVG nach der Qualifikation des Berufsbetreuers in einer typisierten dreistufigen Skala Beträge von 35,45 bzw. 60 DM festlegt, schließt das seit 1. 1. 1999 geltende Recht nicht aus, Betreuern vermögender Betroffener höhere Stundensätze zuzubilligen (vgl. LG Dortmund FamRZ 1999, 1606; Bestelmeyer Rpfleger 1999, 536; Palandt/Diederichsen BGB 59. Aufl. § 1836 Rn. 8; a. A. Pfälz. OLG Zweibrücken BtPrax 1999, 241; LG Frankenthal FamRZ 1999, 1604; vgl. auch Wesche Rpfleger 1998, 93/96). Nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes regeln § 1836a BGB, § 1 Abs. 1 BVormVG ausschließlich, welche Vergütung der Berufsbetreuer mittelloser Betroffener aus der Staatskasse verlangen kann (vgl. Bestelmeyer Rpfleger 1999, 536; Seitz BtPrax 1999, 215/220). Andernfalls hätte es in § 1836b Satz 1 Nr. 1 BGB der Verweisung auf § 1 Abs. 1 BVormVG nicht bedurft. Die im Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat angestrebte einheitliche Vergütung für Betreuer bemittelter und mittelloser Betroffener (BT-Drucks. 13/7158 S. 45 f.) ist bewußt nicht in das Gesetz übernommen worden (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 55). Schließlich findet die Schwierigkeit der Betreuung (vgl. § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB) im System des § 1 Abs. 1 BVormVG nur insofern ihren Niederschlag, als ihr bei der Auswahl des Betreuers Rechnung zu tragen ist (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 15, 26; Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1273/1275). Betreuungen, die die Bestellung vergleichbar qualifizierter Berufsbetreuer erfordern, können in ihrem konkreten Schwierigkeitsgrad jedoch sehr unterschiedlich sein. Eine entsprechend differenzierende Gewichtung sollte bei der Bemessung des Stundensatzes erkennbar nicht versperrt werden (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 55; Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1275).
(3) Bei der Vergütung der Betreuer bemittelter Betroffener hat das Vormundschaftsgericht den Stundensatz unter Beachtung der in § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgeführten Kriterien nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 55 f.; OLG Hamm FamRZ 1999, 1230/1231 f.; Bach Kostenregelungen für Betreuungspersonen 2. Aufl. Rn. E 3.4, E 3.9; Schmidt in Schmidt/Böcker/Bayerlein/Mattern/Schüler Betreuungsrecht in der Praxis 3. Aufl. Rn. 523, 527; Walther BtPrax 1998, 125/128).
Dabei kommt der Umfang der Geschäfte bereits als der zu vergütende Zeitaufwand zum Tragen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 15, 26).
Vorrangig stellt die gesetzliche Neuregelung darauf ab, ob der Betreuer über Fachkenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 25). "Fachkenntnisse" in diesem Sinn sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei das Grundwissen je nach Bildungsstand bzw. Ausbildung mehr oder weniger umfangreich sein kann (vgl. BayObLGZ 1999 Nr. 71). Für die Führung der Betreuung "nutzbar" sind Fachkenntnisse, wenn sie ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. BayObLG aaO).
Die Schwierigkeit der Betreuung kann sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Art sein (vgl. Bach Rn. E 3.10). Mit der Schwierigkeit der dem Betreuer obliegenden Geschäfte korrespondiert der Grad seiner Verantwortung und die von ihm letztlich erbrachte Leistung.
Die Größe des Vermögens stellt nunmehr kein die Vergütungshöhe unmittelbar bestimmendes Bemessungskriterium mehr dar (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 26; Karmasin FamRZ 1999, 348).
Im Ergebnis ist der Stundensatz so zu bemessen, daß die Vergütung dem Berufsbetreuer über den Ersatz von Kosten hinaus ein angemessenes Honorar erbringt (vgl. BVerfGE 54, 251/275; BayObLGZ 1995, 35/39 und ständige Rechtsprechung; Bach Rn. E 3.11; Gregersen/Deinert Die Vergütung des Betreuers Rn. 6.6.4). Den Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG kommt insoweit Richtlinienfunktion zu (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 27, 55; Bühler BWNotZ 1999, 25/32; Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1273/1275). Dies bedeutet zum einen, daß die in dieser Vorschrift festgelegten Beträge auch bei bemittelten Betreuten nicht unterschritten werden dürfen (vgl. Bach Rn. E 3.9; Bestelmeyer Rpfleger 1999, 536/537; Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein Das neue Betreuungsrecht 4. Aufl. Rn. 275; Zimmermann FamRZ 1999, 630/632). Dies bedeutet aber auch, daß die von der Rechtsprechung bei bemittelten Betreuten nach altem Recht entwickelten Grundsätze schon wegen des Wegfalls des Bewertungskriteriums Vermögen nicht ohne weiteres übernommen werden können (vgl. Karmasin FamRZ 1999, 348/350; anders wohl OLG Hamm FamRZ 1999, 1230/1232).
(4) Die Ermessensentscheidung des Landgerichts läßt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Die Kammer hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt. Die Bemessung des Stundensatzes auf netto 75 DM begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bis zum Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes bewegten sich die Nettostundensätze, die Diplomsozialpädagogen als Berufsbetreuern zugebilligt wurden, zwischen etwa 70 und 90 DM (vgl. BayObLG NJWE-FER 1999, 151; 1998, 11; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1999, 1230/1233). In Anbetracht dieses Rahmens hat das Landgericht sein Ermessen auch unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 1 BVormVG zum Ausdruck gekommenen Bewertungsmaßstäbe nicht zum Nachteil des Betroffenen fehlerhaft ausgeübt. Der Betreuer hat seine für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule erworben. Mit der Schwierigkeit der Betreuung hat sich die Kammer ohne Rechtsfehler auseinandergesetzt. Die in Anlehnung an veröffentlichte Modellrechnungen vorgenommene Schätzung des Kostenanteils auf 72 DM ist rechtlich nicht zu beanstanden. Durch die nach dem neuen Recht nicht mehr zulässige unmittelbare Berücksichtigung der Höhe des Vermögens des Betroffenen als vergütungsmindernd ist der Betroffene nicht beschwert.
2. Der Zurückweisung des Rechtsmittels des Betroffenen durch den Senat steht entgegen, daß der auf sofortige weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Pfälz. OLG Zweibrücken vom 22. 9. 1999 die Auffassung zugrundeliegt, nach dem seit 1. 1. 1999 geltenden Recht sei bei der Vergütung von Betreuern vermögender Betroffener die Zubilligung höherer Stundensätze als der in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten ausgeschlossen.
Ende der Entscheidung
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