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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 24.04.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 5/02
Rechtsgebiete: GG, FGG
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 | |
FGG § 19 |
Gründe:
I.
Für die Mutter des weiteren Beteiligten ist eine Berufsbetreuerin bestellt. Der weitere Beteiligte möchte erreichen, dass diese Betreuung durch einen Familienangehörigen wahrgenommen wird. Amtsgericht und Landgericht lehnten dies ab. Der weitere Beteiligte ließ mit Schriftsatz vom 12.12.2001, bei Gericht eingegangen am selben Tag, weitere Beschwerde einlegen. In diesem Schriftsatz behielt sich der Verfahrensbevollmächtigte des weiteren Beteiligten die Begründung des Rechtsmittels in einem gesonderten Schriftsatz vor. Mit Schreiben vom 9.1.2002 bat der Berichterstatter des Senats um Mitteilung, ob, gegebenenfalls wann die angekündigte Rechtsmittelbegründung erfolge. Eine Antwort des Verfahrensbevollmächtigten des weiteren Beteiligten auf diese Anfrage befindet sich nicht bei den Akten. Mit Beschluss vom 5.2.2002, der am 11.2.2002 zum Zwecke der Bekanntmachung an die Beteiligten hinausgegeben wurde, wies der Senat die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zurück. Ebenfalls am 11.2.2002 ging die Beschwerdebegründung vom 7.2.2002 bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht ein.
Der weitere Beteiligte beantragt "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" mit der Begründung, der Senat habe den Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 7.2.2002 bei seiner Entscheidung nicht gewürdigt. Der Verfahrensbevollmächtigte habe der Geschäftsstelle telefonisch mitgeteilt, dass eine Beschwerdebegründung in der sechsten Kalenderwoche erfolge.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den der weitere Beteiligte durch Anwaltsschriftsatz vom 25.2.2002 gestellt hat, wird als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 5.2.2002 behandelt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf die der Schriftsatz seinem Wortlaut nach gerichtet ist, kommt nur bei Versäumung einer Frist in Betracht (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). Da hier keine Frist versäumt wurde, wäre der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig (vgl. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 22 Rn. 15). Der Antrag kann daher allenfalls als Gegenvorstellung gegen die Entscheidung des Senats vom 5.2.2002 ausgelegt werden. Auch insoweit hat er jedoch keinen Erfolg.
1. Die Entscheidung des Senats vom 5.2.2002, durch die die weitere Beschwerde zurückgewiesen wurde, ist mit keinem weiteren Rechtsmittel anfechtbar (vgl. Keidel/Kahl 9 27 Rn. 71). Der Senat ist auch grundsätzlich nicht befugt, seine eigene Sachentscheidung abzuändern (vgl. Keidel/Kahl Vorbem. §§ 19 bis 30 Rn. 11 und l1a). Ausnahmsweise kommt eine Abänderung jedoch in Betracht, wenn die Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu einem anders nicht zu beseitigenden groben verfahrensrechtlichen Unrecht führen würde. Das ist etwa der Fall, wenn dem Rechtsbeschwerdegericht ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unterlaufen, insbesondere wenn ein für die Entscheidung wesentlicher Schriftsatz übersehen worden ist (BVerfG 55, 1/5 f. und 63, 77/78; Keidel/Schmidt § 18 Rn. 9, Keidel/Kahl Vorbem. zu §§ 19 - 30 Rn. 11 b; Senatsbeschluss vom 14.3.1994 Az. 3Z BR 167/93). Angesichts des Ausnahmecharakters einer solchen Durchbrechung des Grundsatzes der Unabänderlichkeit liegt die Feststellungslast für einen solchen Verstoß bei demjenigen, der die Abänderung anstrebt (vgl. Keidel/Schmidt § 15 Rn. 66; Rosenberg Die Beweislast 5. Aufl. § 3 IV 1 und 6 so wie § 32 II 2).
2. Nach diesen Grundsätzen kommt eine Abänderung hier nicht in Betracht.
a) Der Anspruch des weiteren Beteiligten auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt worden, dass der Senat bei seiner Entscheidung vom 5.2.2002 den Schriftsatz vom 7.2.2002 nicht berücksichtigt hat. Diese Entscheidung wurde am 11.2.2002 an die Beteiligten hinausgegeben und damit erlassen (vgl. BGH NJW 1976, 1454 und 1982, 888/889; BayObLGZ 1980, 378/380 f.; Keidel/Schmidt § 16 Rn. 6). Der Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 7.2.2002 ist am selben Tag bei Gericht eingegangen. Es ist nicht feststellbar, dass er vor dem Zeitpunkt bei Gericht eingegangen wäre, zu dem der Urkundsbeamte für die Mitteilung der Entscheidung an die Beteiligten durch Aushändigung an die Post Sorge getragen hat. Damit lässt sich auch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat nicht feststellen.
b) Der Anspruch des weiteren Beteiligten auf rechtliches Gehör ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass der Senat in der Sache entschieden hat, ohne die angekündigte Begründung des Bevollmächtigten des weiteren Beteiligten abzuwarten. Zwar erfordert dieser Grundsatz, dass einem Beteiligten ausreichend Zeit zur Stellungnahme und Begründung seines Rechtsmittels gegeben wird. Dem ist jedoch auch bei Ankündigung einer Begründung genügt, wenn das Gericht angemessene Zeit zuwartet (BGH GRUR 1997, 223/224; Jansen FGG 2. Aufl. § 23 Rn. 2). Üblicherweise wird hierfür eine Frist von zwei bis drei Wochen ausreichen (Bassenge u.a. FGG/RPflG 9. Aufl. Einl. FGG Rn. 63). Das gilt insbesondere dann, wenn, wie in Betreuungsverfahren, eine rasche Entscheidung im Interesse des Betroffenen liegt. Eine Fristsetzung ist nicht geboten (vgl. BGH aaO und NJW-RR 2000, 1207).
Eine solche angemessene Zeit war hier zwischen der Einlegung des Rechtsmittels bei dem Erstbeschwerdegericht (12.12.2001) und dem Erlass der Entscheidung des Senats am 11.2.2002 in jedem Fall verstrichen. Da die Rechtsmittelbegründung knapp einen Monat nach ihrer Ankündigung noch nicht vorlag, sah sich der Berichterstatter des Senats zu der Anfrage durch Schreiben vom 9.1.2002 veranlasst, ob überhaupt noch mit einer Begründung zu rechnen sei, gegebenenfalls wann sie erfolge. Der Verfahrensbevollmächtigte des weiteren Beteiligten hat auf diese Anfrage nicht gegenüber dem Senat reagiert. Der Senat hatte daher nach Verstreichen weiterer drei Wochen, auch angesichts der Art der zu entscheidenden Angelegenheit, keinen Anlass, noch länger zuzuwarten. Er brauchte nicht mehr mit dem Eingang einer Rechtsmittelbegründung zu rechnen.
Der Verfahrensbevollmächtigte trägt allerdings vor, er habe der Geschäftsstelle des Senats gegenüber die Rechtsmittelbegründung telefonisch angekündigt. Sowohl der zuständige Geschäftsstellenbeamte als auch dessen Stellvertreterin können sich an ein solches Telefongespräch nicht erinnern. Beide schließen aus, ein Gespräch des behaupteten Inhalts geführt zu haben, ohne es an einen zuständigen Richter weitergeleitet oder wenigstens einen Vermerk darüber angefertigt und diesen dem Richter vorgelegt zu haben. Die Geschäftsstellenbeamten sind dem Senat als in hohem Maß zuverlässig bekannt. Es besteht kein Anlass, ihre Bekundungen in Zweifel zu ziehen. Auch unter Berücksichtigung des Gewichts, das einer anwaltlichen Versicherung des Verfahrensbevollmächtigten beizumessen ist, kann der Senat daher nicht die Überzeugung gewinnen, dass der behauptete Anruf bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht (und nicht bei einem der anderen mit der Sache befassten Gerichte) getätigt worden wäre. Dies geht hier zu Lasten des Beteiligten, der ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, seine Ankündigung per Fax oder in sonst geeigneter Form zu übermitteln.
Ende der Entscheidung
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