Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 21.03.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 55/01
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 33
Auch bei einer Zwangsgeldandrohung, mit der eine förmlichen Vernehmung erzwungen werden soll, gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
BayObLG Beschluss

LG Landshut 60 T 2884/00; AG Landshut XVII 246/94

3Z BR 55/01

21.03.01

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Nitsche und Fuchs

am 21. März 2001

in der Betreuungssache

wegen Zwangsgeldandrohung,

auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 10. Januar 2001 wird aufgehoben, soweit dem weiteren Beteiligten die Verhängung eines Zwangsgelds in Höhe von 500 DM angedroht worden ist.

Gründe

I.

Das Amtsgericht führt für die Betroffene ein Betreuungsverfahren. Angesichts mehrerer Beschwerden des Sohnes der Beteiligten setzte das Landgericht mit Beschluss vom 22.12.2000 Termin zur Anhörung des Beschwerdeführers auf 10.1.2001 fest. Als der Beschwerdeführer zu diesem Termin nicht erschien, bestimmte das Landgericht mit Beschluss vom gleichen Tage einen Termin zur förmlichen Beteiligtenvernehmung des Beschwerdeführers "zur Frage, was das eigentliche Ziel seiner Beschwerden und Anträge ist, insbesondere dazu, ob er - von Vergütungsfestsetzungsfragen abgesehen - nicht lediglich die Aufhebung der Betreuung für die Betroffene und hilfsweise die Bestellung seiner Person zum Betreuer der Betroffenen unter gleichzeitiger Entlassung des bisherigen Betreuers der Betroffenen aus diesem Amt anstrebt". Zugleich drohte es dem Beschwerdeführer ein Zwangsgeld von 500 DM an, falls er ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheinen sollte. Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es wendet sich zwar nicht gegen eine die Instanz abschließende Entscheidung des Landgerichts, sondern eine im anhängigen Beschwerdeverfahren ergangene Zwischenverfügung. Solche Verfügungen können nur dann mit der Beschwerde nach § 19 FGG angefochten werden, wenn sie von dem Beteiligten ein bestimmtes verhalten verlangen und damit in so erheblichem Masse in seine Rechte eingreifen, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist, (BayObLGZ 1982, 167/169; 1995, 222/223; BayObLG FamRZ 1986, 1236). Dies ist hier der Fall, da der landgerichtliche Beschluss das Erscheinen des Beteiligten anordnet und diesem im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld androht, also eine Handlungspflicht auferlegt (BayObLGZ 1994, 147/194 m.w.N.).

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß § 33 FGG war im vorliegenden Fall nicht zulässig.

Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die Anordnung der förmlichen Vernehmung des Beschwerdeführers in entsprechender Anwendung des § 448 ZPO möglich ist (vgl. Keidel/Schmidt FGG 14. Aufl. § 15 Rn. 57 m.w.N.) und dass in diesem Fall auch das Erscheinen gemäß § 33 FGG erzwungen werden kann (Keidel/Schmidt Rn. 59). Bei der Ausübung prozessualer Befugnisse, die zu Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen führen können, ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit z u wahren (Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. Einl. Rn. 102 m.w.N.). Dieser Gesichtspunkt steht im vorliegenden Fall einer Zwangsgeldandrohung entgegen. Zum einen hatte der Beschwerdeführer durch sein bisheriges verhalten hinreichend kundgetan, dass er zu einer sinnvollen Erläuterung seiner Schreiben entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist. Im ersten Fall besteht jedoch keine Aussagepflicht (vgl. BayObLGZ 1978, 319/324). Im zweiten Fall war von der Vernehmung kein weiterer Aufschluss zu erwarten. Im übrigen hatte das Beschwerdegericht seiner Pflicht zur Amtsermittlung und Gewährung von rechtlichem Gehör schon durch den Versuch einer Anhörung hinreichend Rechnung getragen. Es ist nicht gehindert, Beschwerden als unzulässig zu verwerfen, deren Gegenstand weder zu erkennen noch zu ermitteln ist.

Ende der Entscheidung

Zurück