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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.04.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 65/02
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 68 b | |
FGG § 69 i | |
FGG § 12 |
Gründe:
I.
Für die Betroffene ist ein Betreuer bestellt. Die Betreuung erstreckte sich zunächst auf die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidungen über die Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Ämtern und insbesondere Gerichten. Am 2.10.2000 verlängerte das Amtsgericht die Betreuung, erweiterte sie um den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie die Entscheidung über Fernmeldeverkehr und ordnete den Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Vermögenssorge an. Im Jahr 2001 stellte die Betroffene mehrmals Anträge auf Aufhebung der Betreuung, die das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.9.2001 zurückwies. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht am 22.1.2002 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zu Protokoll des Rechtspflegers des Beschwerdegerichts eingelegte weitere Beschwerde der Betroffenen.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, es lägen die Voraussetzungen für die Verlängerung und die Erweiterung des Umfanges der Betreuung sowie für die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts immer noch vor. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 24.8.2000, wonach die Betroffene an einer psychotischen Erkrankung mit Denkzerfahrenheit und paranoiden Erlebnisinhalten leide und ihr Realitätsbezug und ihre Kritikfähigkeit hochgradig beeinträchtigt seien. Die Einschränkungen ihrer Kritikfähigkeit und ihre Wahnvorstellungen führten zu sinnlosen Vermögensverfügungen der Betroffenen, die vom Sachverständigen als geschäftsunfähig beurteilt werde. Es sei kein Grund vorhanden, ein neues Gutachten zu erholen, zumal die Betroffene am 4.9.2001 gegenüber dem Vormundschaftsrichter erklärt habe, sie wolle keinesfalls einen Gutachter haben, lieber warte sie noch ein Jahr.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO n.F.) nicht stand.
a) Nach § 1908d Abs. 1 und 4 BGB sind die Betreuung und der Einwilligungsvorbehalt aufzuheben, wenn und soweit ihre Voraussetzungen wegfallen. Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung ist, dass ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Volljährigen und, wie hier, gegen seinen Willen, setzt daneben voraus, dass der Betreute aufgrund seiner Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann,. Dies sagt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich, ergibt sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes. Denn der Staat hat von Verfassung wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (BVerfGE 22, 180/219 f.; BayObLGZ 1994, 209/211).
Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, für die eine Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB); das ist für jeden Aufgabenkreis im einzelnen festzustellen. Schließlich setzt die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes voraus, dass es zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, die Wirksamkeit seiner Willenserklärungen von der Einwilligung des Betreuers abhängig zu machen (vgl. § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB; BayObLGZ 1993, 63).
Für die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts genügt es, dass eines der genannten Tatbestandsmerkmale wegfällt. Der Antrag auf Aufhebung kann daher nur abgelehnt werden, wenn alle genannten Voraussetzungen noch vorliegen (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1519).
Für das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung gilt § 12 FGG, besondere verfahrensrechtliche Vorschriften bestehen nicht (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1602; 1998, 323). Ein neues Gutachten ist danach in diesem Verfahren einzuholen, wenn ein zeitnahes Gutachten nicht vorliegt (vgl. OLG Frankfurt am Main FamRZ 1992, 859) oder gewichtige Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sich die Tatsachengrundlage eines früheren Gutachtens erheblich verändert hat.
b) Das Gutachten des Sachverständigen vom 24.8.2000, auf das sich das Landgericht im wesentlichen stützt, kann nicht als zeitnah im Sinne der obigen Grundsätze angesehen werden. Auch hat das Landgericht nicht bedacht, dass die Betroffene vom 12.10. bis 22.12.2000 zum Zwecke der Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war und ihre Entlassung ebenso wie das kurz danach vom Landgerichtsarzt in einem Strafverfahren erstattete Gutachten vom 9.1.2001 darauf hindeuten, dass sich dabei ihre Erkrankung zumindest gebessert haben könnte. Der Landgerichtsarzt, der Facharzt für Psychiatrie ist, sieht die Betroffene nicht einmal als erheblich vermindert schuldfähig im strafrechtlichen Sinne an.
Unter diesen Umständen hätte das Landgericht erneut ein Gutachten einholen müssen. Der Erklärung der Betroffenen, sie wolle keinesfalls einen Gutachter haben, kommt demgegenüber keine Bedeutung zu. Anhaltspunkte für eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Betroffene ließ sich bisher letztendlich stets untersuchen.
Ende der Entscheidung
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