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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 06.06.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 88/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1624
BGB § 1804
BGB § 1908
1. Will der Betreuer über Grundvermögen des Betroffenen zugunsten eines erwachsenen Kindes des Betroffenen verfügen, um der Familie des Betroffenen das Anwesen zu erhalten, so liegt darin keine Ausstattung des Kindes im Sinne von § 1624 BGB.

2. Ein im Übrigen vermögensloser, pflegebedürftiger Betreuter ist sittlich nicht verpflichtet, seiner vermögenden Tochter einen Teil des von beiden gemeinsam bewohnten Hauses in Form einer Eigentumswohnung zu überlassen, um einen Ausbau der Wohnung herbeizuführen, der die beengte Wohnungssituation der Tochter zu verbessern geeignet ist.


Gründe:

I.

Der Betroffene ist nach einem Notfallereignis in der Folge einer Herzklappenoperation kaum noch ansprechbar und als Pflegefall in ein Heim aufgenommen worden. Das Amtsgericht hat für ihn seine Ehefrau als Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden, Postangelegenheiten und Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen bestellt. Für den Aufgabenkreis Vertretung des Betroffenen bei der Übertragung von Grundstücken an Angehörige nebst Vorbereitung hierzu wurde ein Rechtsanwalt als weiterer Betreuer bestellt.

Der Betroffene ist Alleineigentümer eines derzeit von seiner Ehefrau sowie seiner Tochter mit Familie (Ehemann und 2 Kinder) bewohnten Anwesens. Die Tochter des Betroffenen mit ihrer Familie bewohnt eine Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens, die allerdings über kein abgeschlossenes eigenes Wohnzimmer verfügt; die beiden Kinder sind in einem Zimmer untergebracht. Die Ehefrau des Betroffenen bewohnt die Wohnung im ersten Stock des Anwesens. Das gesamte Anwesen ist renovierungsbedürftig; u.a. ist der Einbau einer neuen Zentralheizung erforderlich. Das Grundstück selbst befindet sich in guter Lage und verkörpert einen erheblichen Vermögenswert (ca. 500000 EUR). Der Betroffene verfügt über nur geringe Einkünfte (Rente, sonstige Altersversorgungsleistungen sowie Leistungen der Pflegeversicherung), die durch die infolge seiner Unterbringung verursachten Kosten aufgezehrt werden. Die Ehefrau des Betroffenen ist nicht in der Lage, eine Berufstätigkeit auszuüben; es wird u.U. für sie erforderlich werden, Sozialhilfe zu beantragen. Die Tochter des Betroffenen unterstützt ihre Eltern und trägt regelmäßig zum Erhalt des väterlichen Anwesens bei.

Mit Schreiben vom 30.7.2002 teilte der weitere Betreuer des Betroffenen mit, es sei nunmehr beabsichtigt, das Anwesen des Betroffenen derart umzubauen, dass 2 getrennte Wohnungen entstünden; es sei sodann geplant, Haus und Grundstück auch rechtlich entsprechend aufzuteilen. Die Kosten für die dafür notwendigen Baumaßnahmen wie auch die Kosten der weiter anfallenden Renovierungsmaßnahmen würde die Tochter des Betroffenen übernehmen, der im Gegenzug die entstehende Eigentumswohnung im Erdgeschoss nebst hälftigem Miteigentumsanteil am Grundstück ohne weiteres Entgelt übertragen werden solle. Hierfür werde um vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gebeten.

Das Amtsgericht lehnte die Genehmigung zur Übertragung des halben Miteigentumsanteils am Grundstück des Betroffenen, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung des Anwesens, an die Tochter des Betroffenen mit Beschluss vom 12.8.2002 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 25.2.2003 zurückgewiesen. Dagegen wenden sich der Betroffene wie auch sein weiterer Betreuer mit dem Rechtsmittel der weiteren Beschwerde.

II.

Die zulässigen Rechtsmittel sind unbegründet.

1. a) Beide Beschwerdeführer sind beschwerdeberechtigt; die Beschwerdeberechtigung des weiteren Betreuers folgt aus § 69g Abs. 2 Satz 1 FGG (vgl. dazu Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 69g Rn. 12) und besteht auch nach erfolgloser Erstbeschwerde des Betroffenen für das Verfahren der weiteren Beschwerde (vgl. Bassenge § 27 Rn. 8).

b) Die §§ 63, 62, 55 FGG stehen einer Sachentscheidung im vorliegenden Falle nicht entgegen, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verweigerung der verfahrensgegenständlichen Genehmigung der Tochter des Betroffenen gegenüber bereits wirksam geworden sein könnte (vgl. dazu OLG Karlsruhe FamRZ 1973, 378/379).

2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:

Die beantragte Übertragung an Eigentumsrechten sei zum einen nicht als angemessene Ausstattung im Sinne von § 1624 BGB zu sehen. Eine Ausstattung könne bereits im Hinblick auf die Zielsetzung der Zuwendung nicht bejaht werden; es gehe hier letztlich darum, der Ehefrau des Betroffenen die Wohnmöglichkeit im Anwesen des Betroffenen zu sichern und zugleich dem Umstand abzuhelfen, dass der im Erdgeschoss des Anwesens vorhandene Wohnraum der Tochter des Betroffenen nebst Familie als zu klein erachtet werde und eine Fremdvermietung derzeit nicht möglich sei. Die beabsichtigte Eigentumsübertragung sei somit als Schenkung zu qualifizieren, die in vorliegendem Falle aber unzulässig sei. Eine Anstandsschenkung scheide hier schon mit Blick auf den Wert des Zuwendungsgegenstandes aus. Die Schenkung entspreche zudem auch nicht einer sittlichen Pflicht des Betroffenen. Maßgeblich sei, ob das Unterlassen der Schenkung dem Betroffenen als Verletzung einer für ihn bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen wäre. Dies sei nicht schon dann zu bejahen, wenn das ins Auge gefasste Rechtsgeschäft unter Abwägung aller materiellen und immateriellen Interessen des Betroffenen für diesen letztlich vorteilhaft sei. Es komme vielmehr darauf an, ob der Betroffene gewissermaßen moralisch verpflichtet sei, die Schenkung zu tätigen. Dies könne sich nur aus objektiven Umständen, insbesondere auch im Hinblick auf den Empfänger der Schenkung ergeben und nicht allein aus dem Interesse des Betroffenen. Im vorliegenden Falle lasse sich eine sittliche Verpflichtung des Betroffenen insbesondere nicht mit Blick auf die unzureichenden Wohnverhältnisse der Tochter des Betroffenen und ihrer Familie bejahen. Diese sei offenbar durchaus in der Lage, sich mit eigenen Mitteln eine angemessene Wohnung zu verschaffen. Auch die Tatsache, dass der Betroffene einen Verbleib der Tochter in der Wohnung gewünscht und 1996 selbst Pläne für einen Umbau seines Anwesens gehegt habe, rechtfertige keine andere Entscheidung. Eine sittliche Verpflichtung des Betroffenen ergebe sich schließlich weder unter dem Gesichtspunkt einer vorweggenommenen Erbfolge, noch unter dem Aspekt, dass die Ehefrau des Betroffenen möglicherweise auf Dauer nicht in der Lage sein werde, das Anwesen alleine zu erhalten. Wie aus den Akten hervorgehe, bestehe durchaus die Möglichkeit, Umbau und Instandsetzung des Anwesens durch ein grundpfandrechtlich abgesichertes, zinsloses Darlehen der Tochter an den Betroffenen zu finanzieren.

3. Die Entscheidung des Landgerichts lässt Rechtsfehler (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht erkennen.

a) Zutreffend hat das Landgericht eine Genehmigung der beabsichtigten Zuwendung als Ausstattung für die Tochter des Betroffenen abgelehnt.

aa) Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts versprechen oder gewähren (§ 1908 BGB). Maßstab für die Erteilung der Genehmigung ist das Wohl des Betreuten unter besonderer Berücksichtigung seiner Wünsche, soweit diese seinem Wohl nicht zuwiderlaufen (§ 1901 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BGB). Ausstattung sind alle Vermögenswerte, die einem Kind von seinen Eltern anlässlich der Heirat als Mitgift oder Aussteuer oder sonst zur Begründung oder Erhaltung der Selbständigkeit zugewendet werden. Maßgeblich ist der Ausstattungszweck unabhängig davon, ob die Zuwendung zur Erreichung des Zwecks notwendig war (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 62. Aufl. § 1624 Rn. 1; BayObLG FamRZ 1999, 47/48). Die Ausstattung gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt (§ 1624 Abs. 1 BGB).

bb) Das Landgericht hat festgestellt, dass eine Ausstattung im zuvor dargestellten Sinne hier nicht beabsichtigt ist und damit als solche auch nicht genehmigt werden kann. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblicher Beweggrund für die beabsichtigte Vermögensübertragung ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht die Begründung oder Erhaltung der Selbständigkeit der Tochter des Betroffenen; es geht vielmehr darum, der Familie des Betroffenen das von ihm ererbte Anwesen zu erhalten. Dass dies in einer Art und Weise geschehen soll, die zugleich auch zu einer Verbesserung der Wohnraumsituation für die Familie der Tochter des Betroffenen führt, ändert am Charakter der beabsichtigten Vermögensübertragung nichts. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Betroffene selbst mit den von ihm früher verfolgten Umbauplänen anderes bezweckt hätte. Auch aus seinen Planungen kann daher kein Argument für eine Bewertung der verfahrensgegenständlichen Vermögensübertragung als Ausstattung gewonnen werden, zumal das Landgericht an anderer Stelle drauf verweist, dass der Betroffene eine Realisierung seiner Pläne bis zum Eintritt seiner Pflegebedürftigkeit offensichtlich gar nicht weiterverfolgt hat.

cc) Es kann damit auch dahinstehen, dass die verfahrensgegenständliche Vermögensübertragung wohl auch bei einer Bewertung als Ausstattung letztlich nach den Grundsätzen der Schenkung (siehe dazu b) zu behandeln gewesen wäre, weil allein schon der Wert des zuzuwendenden Grundstücksanteils angesichts der sonstigen Vermögensverhältnisse des Betroffenen das den Umständen entsprechende Maß deutlich übersteigt.

b) Zutreffend hat das Landgericht auch eine Genehmigung der beabsichtigten Zuwendung als Verfügung über ein Grundstück wegen Verstoßes gegen das Schenkungsverbot verweigert.

aa) Die Schenkung als solche bedarf nicht vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung. Genehmigungsbedürftig ist jedoch die Verfügung des Betreuers über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Verfügung wegen Verstoßes gegen das Schenkungsverbot (§ 1908i Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1804 BGB) nichtig wäre (vgl. BayObLGZ 1996, 118/120 = FamRZ 1996, 1359; BayObLG FamRZ 1999, 47/48). Der Betreuer kann in Vertretung des Betroffenen Schenkungen nicht vornehmen; ausgenommen sind lediglich Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird (§ 1804 Satz 2 BGB). Darüber hinaus kann der Betreuer Gelegenheitsgeschenke machen, wenn dies dem Wunsch des getroffenen entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist (§ 1908i Abs. 2 Satz 1 BGB).

bb) Das Landgericht geht zunächst rechtlich zutreffend davon aus, dass die geplante Vermögensübertragung als Schenkung zu qualifizieren ist. Zwar will die zu bedenkende Tochter des Betroffenen als Gegenleistung für das erstrebte Wohnungseigentum eigene, nicht ganz unerhebliche Gegenleistungen erbringen, die aber wiederum nur zum kleineren Teil dem Betroffenen unmittelbar zugute kommen. Ein beträchtlicher Teil der geplanten Investitionen betrifft unstreitig die Wohneinheit im Erdgeschoss, die die Investorin persönlich nutzen möchte; diese Investitionen können deshalb nur sehr bedingt als Gegenleistung gewertet werden. Setzt man nun den vom Landgericht festgestellten Grundstückswert (ca. 500000 EUR) in Relation zu den geplanten Investitionen (insgesamt, einschließlich derjenigen für die Wohnung der Tochter, ca. 175000 EUR), so wird deutlich, dass im vorliegenden Falle zumindest eine gemischte Schenkung (vgl. dazu Palandt/ Weidenkaff § 516 Rn. 13) vorliegt, die ebenfalls dem Schenkungsverbot des § 1804 BGB unterliegt (vgl. Palandt/ Diederichsen § 1804 Rn. 1).

cc) Rechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass das Landgericht im vorliegenden Falle keinen Ausnahmetatbestand annimmt, der eine wirksame Vornahme der Schenkung zuließe.

(1) Rechtsfehlerfrei verneint das Landgericht die Voraussetzungen einer Anstandsschenkung nach dem Maßstab der örtlichen und schichtspezifischen Verkehrssitte (vgl. dazu Staudinger/ Engler BGB Bearbeitung 1999 § 1804 Rn. 16). Anstandsschenkungen sind die üblichen Gelegenheitsgeschenke aus Anlass von Festtagen, persönlichen Feiern oder im Rahmen der Gastfreundschaft; maßgeblich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (Staudinger aaO).

Auch als "Gelegenheitsgeschenk" im Sinne von § 1908i Abs. 2 Satz 1 BGB kommt die zur Genehmigung vorgelegte Zuwendung ersichtlich nicht in Betracht.

(2) Letztlich verneint das Landgericht zutreffend eine sittliche Pflicht des Betroffenen zur Vornahme der verfahrensgegenständlichen Schenkung.

Das Bestehen einer sittlichen Pflicht zur Schenkung ist grundsätzlich zurückhaltend zu beurteilen (BayObLGZ 1996, 118/121 m. w. N.). Es genügt nicht, dass der Schenker aus Nächstenliebe hilft, dass die Schenkung im Rahmen des sittlich noch zu rechtfertigenden bleibt oder objektive Umstände den Betreuten zu einer solchen Schenkung veranlassen konnten vielmehr ist darauf abzustellen, ob das Unterlassen der Schenkung dem Betreuten als Verletzung einer für ihn bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen wäre (BayObLG aaO; vgl. ferner BGH NJW 2000, 3488).

Das Landgericht hat den Beweisstoff diesbezüglich umfassend und erschöpfend gewürdigt; auf eine Wiedergabe von Einzelheiten kann zur Vermeidung von Wiederholungen verzichtet werden. Es hat in rechtlich nicht zu beanstandender weise eine sittliche Pflicht des Betroffenen zur Schenkung verneint und dabei die erkennbar gewordenen Wunschvorstellungen des Betroffenen ebenso in die Erwägungen mit einbezogen wie die Tatsache, dass angesichts der festgestellten Vermögensverhältnisse des Betroffenen einerseits und derjenigen seiner Tochter andererseits die derzeit beengten Wohnraumverhältnisse der Tochter im Anwesen des Betroffenen keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer sittlichen Pflicht des Betroffenen zur Schenkung bieten.

Soweit das Oberlandesgericht Hamm (FamRZ 1987, 751) eine sittliche Pflicht zur Schenkung schon dann bejahen möchte, wenn das Rechtsgeschäft unter Berücksichtigung aller materiellen und immateriellen Interessen des Betroffenen für diesen vorteilhaft ist, entspricht dies wohl nicht der herrschenden Meinung (vgl. dazu Staudinger/Engler § 1804 Rn. 17 m. w. N.). Eine nähere Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist hier allerdings nicht erforderlich, weil auch nach den Kriterien dieser Entscheidung vorliegend eine sittliche Pflicht zur Schenkung zu verneinen wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene mittlerweile zum Pflegefall geworden ist und auch nach den Darstellungen seines weiteren Betreuers lediglich über ein Einkommen verfügt, das bereits jetzt voll umfänglich durch den erforderlichen Heimaufenthalt aufgebraucht wird. Die Ehefrau des Betroffenen lebt von der Arbeitslosenhilfe und wird aller Voraussicht nach auch in Zukunft eigenes Einkommen nicht erzielen können. Vermögen über das verfahrensgegenständliche Grundstück hinaus ist offensichtlich nicht vorhanden. In dieser Situation wäre es für den Betroffenen auch bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände im Sinne des Oberlandesgerichts Hamm nicht vorteilhaft, die Hälfte seines verbliebenen Vermögens auf seine Tochter zu übertragen, selbst wenn die andere Hälfte dadurch eine gewisse Wertsteigerung erfahren würde. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene zur Sicherung seiner weiteren Versorgung schon bald darauf angewiesen sein wird, sein verbliebenes Restvermögen insgesamt zu realisieren, um eine weitere angemessene Pflege sicherzustellen. Begibt er sich dieser Möglichkeit durch eine (Teil-)schenkung, so kann dies seine Interessen nachhaltig schädigen.

Ergänzend hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine sittliche Pflicht des Betroffenen zur Schenkung hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer vorweggenommenen Erbfolge (vgl. dazu BayObLG FamRZ 1996, 1359) oder zur Sicherung des fraglichen Anwesens für die Ehefrau des Betroffenen zu begründen wäre, zumal die Beteiligten bereits ein Alternativmodell (gesichertes Darlehen) erarbeitet haben, das der Ehefrau des Betroffenen auch ohne Vornahme einer Schenkung an die Tochter die Erhaltung ihrer bisherigen Wohnung gewährleisten kann.

c) Verfahrensfehler des Landgerichts sind nicht erkennbar. Das Landgericht konnte es in Sonderheit auch hinnehmen, dass das Amtsgericht im vorliegenden Falle auf Erlass eines Vorbescheides verzichtet hat (zum Vorbescheid im Verfahren über die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vgl. grundlegend BVerfGE 101, 397 ff.; BayObLGZ 2002, 208 ff.). Im vorliegenden Fall bestand schon deshalb kein Bedürfnis für einen Vorbescheid, weil zwischen den Beteiligten, insbesondere zwischen den Betreuern des Betroffenen und dessen Tochter, kein Interessengegensatz besteht, der zu der Befürchtung Anlass bieten könnte, dass durch eine endgültige Verweigerung der beantragten Genehmigung gegenüber dem Betroffenen Rechte Dritter abgeschnitten werden könnten (vgl. BVerfGE aaO; BayObLG FGPrax 2002, 221).

Ende der Entscheidung

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