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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 05.10.2004
Aktenzeichen: 4Z SchH 9/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 1025 Abs. 3 | |
ZPO § 1043 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 1062 Abs. 3 |
Gründe:
I.
Die Parteien haben mit Wirkung zum 1. Juni 1995 einen Vertriebsvertrag geschlossen, wonach der Antragsgegnerin der Alleinvertrieb der Produkte der Antragstellerin in Deutschland und Österreich übertragen wurde. In Art. 15 des Vertrages haben die Parteien eine Schiedsgerichtsklausel vereinbart. Danach sollen alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag abschließend in einem Schiedsgerichtsverfahren in Japan nach den Gesetzen Japans beigelegt werden.
Die Antragstellerin hat den Vertriebsvertrag am 26.05.2003 gekündigt und verlangt nunmehr von der Antragsgegnerin die Begleichung von Kaufpreisforderungen in Höhe von 650.039,21 Euro. Da die Antragsgegnerin keine Zahlung geleistet hat, hat die Antragstellerin am 28.05.2004 die Durchführung des Schiedsverfahrens eingeleitet und A als Schiedsrichter bestellt. Der Aufforderung, binnen 30 Tagen ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen, ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen.
Die Antragstellerin beantragt, einen Schiedsrichter für die Antragsgegnerin zu bestellen.
Sie ist der Auffassung, dass das angerufene Gericht gemäß §§ 1025 Abs. 3, 1062 Abs. 3 ZPO international zuständig sei, da der Ort des Schiedsverfahrens noch nicht bestimmt sei.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen.
Sie macht geltend, die Benennung des Schiedsrichters falle nicht in die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, da feststehe, dass das Schiedsgerichtsverfahren in Japan durchzuführen sei.
II.
1. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig.
Die Antragstellerin begehrt die Bestellung eines Schiedsrichters für ein unstreitig in Japan nach den japanischen Gesetzen durchzuführendes Schiedsgericht, somit für ein ausländisches Schiedsverfahren. Die Frage, ob die deutsche Gerichtsbarkeit für einen solchen Antrag international zuständig ist, ist ausschließlich anhand der deutschen Gesetze zu beurteilen. Die Mitwirkung deutscher Gerichte bei ausländischen Schiedsverfahren regeln § 1025 Abs. 2 bis 4 ZPO. Vorliegend ergibt sich die internationale (und zugleich auch die sachliche und örtliche) Zuständigkeit des Senats aus § 1062 Abs. 3 i.V.m. §§ 1025 Abs. 3, 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO, § 6 a Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung. Danach kann eine Partei bei Gericht die Bestellung eines Schiedsrichters durch das Gericht beantragen, wenn die andere Partei nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung den von ihr zu benennenden Schiedsrichter bestimmt hat. Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO noch nicht bestimmt ist, besteht nach dem Wortlaut des § 1025 Abs. 3 ZPO für die deutschen Gerichte eine internationale Zuständigkeit für die Ausübung dieser Aufgabe. Der konkrete Schiedsort, d.h. eine einzelne Stadt oder politische Gemeinde, ist unstreitig weder von den Parteien noch von dem (noch zu konstituierenden) Schiedsgericht festgelegt worden. Die Voraussetzungen des § 1025 Abs. 3 ZPO für das Tätigwerden eines deutschen Gerichts sind damit erfüllt.
Weder Sinn und Zweck der Regelung noch die Gesetzessystematik gebieten eine einschränkende Auslegung des § 1025 Abs. 3 ZPO. Die Vorschrift regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass deutsche Gerichte an ausländischen Schiedsverfahren nicht mitwirken. Der Gesetzgeber eröffnet in § 1025 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit, in einem frühen Stadium des Schiedsverfahrens, nämlich bei der Bildung des Schiedsgerichts den Rechtsschutz der deutschen Gerichte in Anspruch zu nehmen, sofern über den Sitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt einer Partei ein Inlandsbezug besteht. Die Regelung dient dazu, seitens der deutschen Gerichte bei der Konstituierung eines Schiedsgerichts behilflich zu sein, damit die Durchführung des Schiedsverfahrens nicht bereits in einem frühen Stadium scheitert. Die Zuständigkeit knüpft dabei nicht an die Frage an, ob das Schiedsverfahren im In- oder Ausland stattfindet oder ob dies ungewiss ist. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der Ort des Schiedsverfahrens bestimmt ist oder noch ungewiss ist. Ist ein konkreter ausländischer Schiedsort festgelegt, besteht grundsätzlich auch kein Bedarf, ein deutsches Gericht zu bemühen. Die Festlegung eines Schiedsortes eröffnet regelmäßig die Möglichkeit, Rechtschutz vor dem (ausländischen) Gericht zu erlangen, in dessen Bezirk der Schiedsort liegt. Dementsprechend sieht § 1025 Abs. 3 ZPO eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei dieser Fallkonstellation nicht vor. Bei einem ungewissem Schiedsort fehlt dagegen ein maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Zuständigkeit in den nationalen Verfahrensordnungen, was die Gefahr mangelnden effektiven Rechtsschutzes birgt. Dass der Gesetzgeber die Justizgewährung bei der Konstituierung des Schiedsgerichts auf Schiedsverfahren beschränken wollte, bei denen zumindest die theoretische Möglichkeit besteht, dass sie im Inland stattfinden, ist nicht ersichtlich.
Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz im Freistaat Bayern. Dies begründet die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts.
2. Der Senat bestimmt als Schiedsrichter für die Antragsgegnerin den im Tenor genannten Rechtsanwalt. Da der Schiedsvertrag keine Ausführungen zur Qualifikation des Schiedsrichters enthält und die Antragsgegnerin die Gelegenheit, Vorschläge zur Person des Schiedsrichters zu machen, nicht wahrgenommen hat, wurde ein in Tokio ansässiger, mit dem japanischen Recht vertrauter und zugleich der deutschen Sprache mächtiger Rechtsanwalt ausgewählt. Dieser hat seine Bereitschaft erklärt, das Amt eines Schiedsrichters zu übernehmen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß §§ 2, 3 und 4 ZPO in Höhe der geltend gemachten Hauptforderung festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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