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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 23.04.1999
Aktenzeichen: 1 ObOWi 151/99
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1
OWiG § 71
OWiG § 46 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 260 Abs. 4
StPO § 264 Abs. 1
StPO § 260 Abs. 4 Satz 5
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerisches Oberstes Landesgericht

1 ObOWi 151/99

BESCHLUSS

Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Schmidt sowie der Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Sihler und Wannemacher

in dem Bußgeldverfahren gegen

K G

wegen

Verkehrsordnungswidrigkeit

auf Antrag der Staatsanwaltschaft

am 23. April 1999

einstimmig

beschlossen:

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Freising vom 11. Januar 1999 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird die Urteilsformel dahin abgeändert, daß Satz 2 ("Für den Fall jedes neuen Verkehrsverstoßes wird Fahrverbot angedroht") entfällt.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Am 11.1.1999 hat das Amtsgericht Freising den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 DM verurteilt und daneben ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. In Satz 2 der Urteilsformel hat das Amtsgericht dem Betroffenen, der durch vier jeweils Geschwindigkeitsverstöße betreffende Bußgeldbescheide vorgeahndet war, "für den Fall jedes neuen Verkehrsverstoßes (ein) Fahrverbot angedroht".

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes bekämpft.

II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

Lediglich die Urteilsformel war dahin abzuändern, daß die Androhung eines Fahrverbots entfällt, weil hierfür aus Rechtsgründen jedenfalls in der Urteilsformel kein Raum ist.

Der notwendige wie auch der zulässige Inhalt der Urteilsformel ergibt sich insbesondere aus dem auch im Bußgeldverfahren anwendbaren § 260 Abs. 4 StPO, soweit die Voraussetzungen dieser Bestimmung hier vorliegen (§ 71 OWiG; vgl. OLG Karlsruhe VRS 54, 68). Darüberhinaus unterliegt die Fassung der Urteilsformel nach ihrer Zweckbestimmung den Geboten der Eindeutigkeit, der Vollständigkeit und der Verständlichkeit aus sich selbst heraus. Denn da in der Urteilsformel die vollständige Erledigung des Prozeßstoffs (§ 264 Abs. 1 StPO) ihren Ausdruck zu finden hat (KK/Engelhardt StPO 4. Aufl. § 260 Rn. 8, 18 m. w. N.) und sie die Grundlage für die Vollstreckung und die Registereintragungen bildet (LR/Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 260 Rn. 30), muß sie von allem freigehalten werden, was nicht unmittelbar der Erfüllung dieser Aufgabe dient (BGHSt 27, 287/289; NStZ 1983, 524; Meyer-Goßner NStZ 1988, 529).

Im Hinblick auf diesen Maßstab ist für die vom Amtsgericht ausgesprochene Androhung eines Fahrverbots jedenfalls in der Urteilsformel kein Raum, mag sie auch im Einzelfall - sofern der Tatrichter jeden Anschein einer Festlegung für etwaige künftige Pflichtverstöße des Betroffenen vermeidet - angebracht und zweckmäßig sein. Dann wird sich jedoch im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung oder in den schriftlichen Urteilsgründen ein angemessener Standort finden lassen.

Aus § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO, demzufolge die Fassung der Urteilsformel "im übrigen" dem Gericht überlassen bleibt, folgt nichts anderes. Allerdings ist die Vorschrift auch im Bußgeldverfahren anwendbar; soweit Göhler (OWiG 12. Aufl. § 71 Rn. 40) ihre Anwendbarkeit verneint, dürfte es sich um ein Redaktionsversehen handeln; jedenfalls erscheint nicht nachvollziehbar, warum diese Vorschrift aus dem in vielfacher Hinsicht formstrengeren Strafverfahren gerade im Bußgeldverfahren keine Anwendung finden sollte. Das dem Tatrichter dadurch eingeräumte Ermessen berechtigt ihn jedoch nicht dazu, die durch die aufgezeigte Zweckbestimmung der Urteilsformel gesetzten Grenzen zu überschreiten und sie mit - an dieser Stelle - Überflüssigem zu belasten (vgl. BGHSt 27, 287/289).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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