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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: 1 ObOWi 244/02
Rechtsgebiete: StVO, StVG
Vorschriften:
StVO § 37 Abs. 2 | |
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 |
Tatbestand:
Der Betroffene fuhr am 27.9.2001 gegen 7.29 Uhr mit einem Pkw auf der S-straße in M. in östlicher Richtung und bog dann nach rechts in die L-straße ein. Anschließend befuhr er die Lortzingstraße in südlicher Richtung zur B-straße. Diese verfügt dort über vier Fahrstreifen, von denen die beiden rechten Fahrstreifen für den Geradeausverkehr und für den Verkehr, der nach rechts zur B-straße abbiegen will, bestimmt sind, sowie zwei Fahrstreifen für die Fahrzeuge, die an der Bodenseestraße nach links Richtung P.M. abbiegen wollen. Bei dem vergeblichen Versuch, in die Linksabbiegerspur zu gelangen, übersah der Betroffene bei der Annäherung an die Kreuzung zur B-straße, dass die dort für seine Fahrtrichtung geltende Lichtzeichenanlage bereits Rotlicht zeigte, als er, den linken Geradeausstreifen benutzend, nach links in die B-straße abbog. Beim Umschalten der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht befand er sich ca. zwei Fahrzeuglängen vor der Haltlinie. Er überquerte diese und fuhr weiter in die Bodenseestraße in östliche Richtung.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 21.2.2002 wegen fahrlässiger Nichtbeachtung einer Rotlichtphase als Führer eines Kraftfahrzeugs zur Geldbuße von 200 Euro verurteilt; von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots hat das Amtsgericht abgesehen.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie beanstandet, dass das Amtsgericht kein Fahrverbot - wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers - verhängt hat, hatte Erfolg.
Gründe:
Der Tatrichter ist zwar jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Betroffene, gegen den in den letzten 3 1/2 Jahren vier Fahrverbote verhängt werden mussten, beharrlich gegen seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG verstoßen hat, und dass deshalb die Verhängung eines Fahrverbots - auch wenn insoweit ein Regelfall nach der BKatV nicht vorliegt - in Betracht kam.
Der Senat vermag jedoch die Auffassung des Amtsgerichts, von der Verhängung eines Fahrverbots sei abzusehen, weil aufgrund der Verkehrssituation von einem Augenblicksversagen auszugehen sei, nicht zu teilen.
Denn dem Umschalten der für die Fahrtrichtung des Betroffenen - der sich zu diesem Zeitpunkt noch ca. zwei Fahrzeuglängen vor der Haltlinie befand - geltenden Lichtsignalanlage auf Rotlicht ging (innerstädtisch) eine Gelblichtphase von mindestens drei Sekunden voraus. Hinzu kommt, dass der Betroffene im Hinblick darauf, dass er gerade erst in die L-straße eingebogen war und an sich in die linke Fahrspur bzw. den rechten Fahrstreifen der beiden Linksabbiegerspuren einscheren wollte, auch mit einer deutlich unter 50 km/h liegenden Geschwindigkeit gefahren sein muss; unter diesen Umständen liegt zwar - da nicht festgestellt ist, dass die Lichtsignalanlage beim Überfahren der Haltlinie mindestens eine Sekunde Rotlicht zeigte - kein qualifizierter Rotlichtverstoß (Nr. 132.2 BKat) vor, das Maß des Pflichtverstoßes des Betroffenen stellt sich aber nicht so gering dar, dass deshalb wegen Vorliegens eines Augenblicksversagens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 43, 241) von der Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG abzusehen war. Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass von einem Kraftfahrzeugführer, der in den durch Wechsellichtzeichen geschützten Bereich einer innerstädtischen Kreuzung einfährt, in deren Bereich sich erkennbar auch andere Fahrzeuge befinden, eine gesteigerte Aufmerksamkeit verlangt werden muss, und deshalb ein Augenblicksversagen im Falle eines auf einem Wahrnehmungsfehler beruhenden sog. Mitzieheffektes bei Missachtung des Rotlichts verneint; denn die abstrakte Gefährlichkeit hat insoweit auch Bedeutung für die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht und damit die Bewertung des Ausmaßes der Pflichtverletzung (vgl. BayObLGSt 1998, 194/196). Der Betroffene hat durch den neuerlichen, keineswegs als geringfügig anzusehenden Verstoß gezeigt, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen (Janiszewski/Jagow/Burmann StVO 16. Aufl. § 25 StVG Rn. 11).
Eine eigene Entscheidung in der Sache zu treffen ist dem Senat verwehrt, da das Amtsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Anordnung eines Fahrverbots im Hinblick auf die persönlichen und beruflichen Belange des Betroffenen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht. Zwar dürfte das Gegenteil nur schwerlich der Fall sein, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Berufskraftfahrer bei massiven Vorbelastungen, wie sie hier der Betroffene aufweist, ein Fahrverbot auch dann hinnehmen muss, wenn es mit durchgreifenden beruflichen Nachteilen verbunden ist (vgl. auch OLG Hamm VRS 90, 213 und 93, 377); dem Senat ist aber derzeit insoweit eine abschließende Beurteilung nicht möglich.
Ende der Entscheidung
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