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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: 1 ObOWi 246/03
Rechtsgebiete: StVG, StVO
Vorschriften:
StVG § 24 | |
StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c | |
StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3 |
Tatbestand:
Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Geschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats verhängt.
Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Er beanstandete insbesondere, durch das nachfolgende Polizeifahrzeug sei keine zuverlässige Geschwindigkeitsfeststellung vorgenommen worden.
Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Entscheidungsgründe:
1. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 42 km/h; Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen sind nicht ersichtlich.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren eines Polizeifahrzeugs durchgeführt, wobei ein geeichtes Geschwindigkeitsmessgerät verwendet wurde. Dabei handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. BGHSt 39, 291/297/300 f.; 43, 277/283 f.; BayObLGSt 1998, 109). Es genügt deshalb in der Regel, wenn der Tatrichter, um dem Beschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren den berücksichtigten Toleranzwert mitteilt (BGHSt 39, 291/302 f.; BayObLGSt 1998, 109/111). Dies ist hier geschehen. Dass eine für die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren grundsätzlich geeignete Messmethode und ein grundsätzlich geeignetes Gerät verwendet wurde, wird in der Rechtsbeschwerde nicht infrage gestellt. Gerügt wird allerdings der vom Tatrichter angesetzte Toleranzwert von 7 %; dieser sei wegen fehlender Feststellungen zur Bereifung und zum Reifendruck zu niedrig.
Bei zugelassenen und geeichten Geräten (hier: Provida Proof Electronic PDRS-1245) ist jedoch - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - in aller Regel gewährleistet, dass die Fehlergrenze 5 % nicht überschreitet. Dieser Toleranzspielraum erfasst alle gerätetypischen Betriebsfehlerquellen, auch Abweichungen, die sich beispielsweise durch Reifenverschleiß und Reifendruck ergeben (OLG Celle NZV 1990, 39; 1997, 188; vgl. auch BayObLGSt 2002, 120). Zudem ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts, dass Sommerreifen in der der Geräteeichung entsprechenden Reifengröße aufgezogen waren und dass ein betriebsüblicher Reifendruck vorhanden war. Selbst wenn dieser Druck nicht exakt, wie im Eichschein vorgesehen, 2,5 bar betragen haben sollte, würde eine Abweichung, wie bereits ausgeführt, durch den im Eichschein angegebenen Toleranzwert von 5 %, den der Tatrichter noch um einen weiteren Abschlag von 2 % erhöht hat, abgedeckt.
Zwar sehen die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für die polizeiliche Verkehrsüberwachung (Nr. 4 der Anlage 2a - Geschwindigkeitsüberwachung mit Hilfe fahrender Polizeifahrzeuge) vor, dass beim Nachfahren mit geeichtem Geschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein Toleranzwert von 10 % zugunsten des Betroffenen abzuziehen ist (vgl. auch BayObLG NZV 1998, 421). Dieser Wert erfasst aber neben den gerätetypischen Fehlerquellen auch Abweichungen, die auf etwaige Abstandsschwankungen zurückzuführen sind. Entfernt sich das gemessene Fahrzeug - wie das Amtsgericht hier festgestellt hat - sichtbar, fällt dieser Unsicherheitsfaktor weg. Über den gerätebedingten Toleranzwert von 5 % hinaus bedarf es daher keines weiteren Abschlags.
Demnach sind alle in Betracht kommenden Fehlerquellen hier ausreichend berücksichtigt.
2. Auch der Rechtsfolgenausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er entspricht bezüglich des angegriffenen Fahrverbots der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfolge (Nr. 11.3.7 BKat); Anhaltspunkte, die eine Abweichung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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