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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 1 ObOWi 270/03
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 25 Abs. 1 Satz 1
Wenn die zu ahndende Tat längere Zeit (hier: ca. zwei Jahre zwei Monate) zurückliegt, der Betroffene sich zwischenzeitlich verkehrsgerecht verhalten hat und die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen, kann der langen Verfahrensdauer bei einem zweimonatigen Fahrverbot durch dessen angemessene Herabsetzung Rechnung getragen werden (im Anschluss an BayObLGSt 2002, 6).
Tatbestand:

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen am 20.3.2002 wegen einer am 13.12.2000 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 66 km/h zu einer Geldbuße von 275 EURO verurteilt. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots hat es abgesehen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, hatte der Senat mit Beschluss vom 7.10.2002 das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Mit Urteil vom 4.2.2003 verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von 250 EURO und zu einem Fahrverbot von zwei Monaten.

Mit seiner gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts. Das Amtsgericht habe zu Unrecht ein Augenblicksversagen verneint. Die Verhängung des Fahrverbots sei rechtsfehlerhaft, da das Urteil erst mehr als zwei Jahre nach Tatbegehung ergangen sei. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsfolgenausspruch hält der rechtlichen Überprüfung, soweit das Amtsgericht ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt hat, nicht stand.

1. Nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht nicht von einem die Schuld mildernden Augenblicksversagen ausgegangen ist. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 7.10.2002 im Einzelnen dargelegt, weshalb der Betroffene seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG grob verletzt hat und kein Augenblicksversagen gegeben ist. Auf diese Begründung wird Bezug genommen.

2. Das Amtsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass die lange Zeitdauer von nahezu zwei Jahren und zwei Monaten zwischen Tatbegehung und Urteilserlass bei der Frage, ob ein Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck noch erfüllen kann, von Bedeutung ist. Seine Erwägungen tragen die Entscheidung jedoch nicht.

a) Das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (BVerfGE 27, 36/42). Das Fahrverbot kann daher seinen Sinn verloren haben, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat.

Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung geht der Senat davon aus, dass jedenfalls bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil der erzieherische Sinn und Zweck des Fahrverbots in Frage gestellt sein kann (BayObLGSt 2002, 6/8 mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung).

b) Die Feststellungen des Amtsgerichts, die Verzögerung des Verfahrensfortgangs sei nicht durch die Ermittlungs- und Verfolgungsbehörden verursacht, sondern beruhe im Wesentlichen darauf, dass der Betroffene von seinen rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht habe, stehen nicht im Einklang mit dem tatsächlichen Verfahrensverlauf. Der Grund dafür, dass das Verfahren beim Amtsgericht nicht eher beendet werden konnte, liegt vor allem darin, dass auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft der Rechtsfolgenausspruch der ersten amtsgerichtlichen Entscheidung durch den Senat aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden musste.

Der Betroffene ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts seither nicht mehr verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten; die von ihm nicht zu vertretende lange Verfahrensdauer von über zwei Jahren ist für die Beurteilung der Frage, ob die Verhängung eines Fahrverbots noch ihren erzieherischen Zweck erfüllen kann, somit entscheidungserheblich.

Da ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt wurde, bedarf es der Prüfung, ob dieses ganz zu entfallen hat oder ob es lediglich zu mildern ist. Mit dieser Rechtsfrage hat sich bisher, soweit ersichtlich, nur das Oberlandesgericht Naumburg auseinandergesetzt, ohne diese abschließend zu entscheiden (ZfS 2003, 96 f.). Zutreffend weist es darauf hin, dass die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung lediglich Fahrverbote von einem Monat zum Gegenstand hatte (vgl. hierzu auch die Rechtsprechungsnachweise in BayObLGSt aaO). Das Oberlandesgericht Naumburg vertritt die Auffassung, dass bei einem über zwei Jahre dauernden Verfahren ein dreimonatiges Fahrverbot nicht ganz wegfallen dürfe, sondern um einen oder zwei Monate zu mildern sei. Denn ein völliger Verzicht auf die Verhängung eines Fahrverbots liefe in diesem Fall auf eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung schwererer Verkehrsverstöße, für die zur Ahndung ein mehrmonatiges Fahrverbot geboten ist, mit leichteren, bei denen als Ahndung ein einmonatiges Fahrverbot ausreichend ist, hinaus. Für eine "Milderung" des Fahrverbots auf eine Dauer von einem oder zwei Monaten spreche auch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur angemessenen Herabsetzung der Ahndung bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art.6 Abs.1 Satz 1 MRK (BGHSt 24, 239/242; NStZ 1992, 229; NStZ-RR 2002, 219). Dieser überzeugenden Begründung schließt sich der Senat an. Hinzu kommt hier, dass keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt. Wenn ein Verfahrensbeteiligter, wie hier die Staatsanwaltschaft, von einem gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel erfolgreich Gebrauch macht, kann dies in der Regel nicht zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK führen (BGHSt NStZ 2001, 106).

Unter Berücksichtigung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der Umstände, die zu der Verfahrensverzögerung geführt haben, und der Länge der Verfahrensdauer hält es der Senat für angemessen, das zweimonatige Fahrverbot auf einen Monat zu ermäßigen. Die Höhe der verhängten Geldbuße, die das Amtsgericht gegenüber der Regelgeldbuße um 25 EURO herabgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden.

Ende der Entscheidung

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