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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 10.07.2000
Aktenzeichen: 1 ObOWi 302/00
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 | |
OWiG § 46 Abs. 1 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StPO § 467 Abs. 1 |
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS
Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Schmidt sowie der Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Schmitz und Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg
am 10. Juli 2000
in dem Bußgeldverfahren
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
nach Anhörung der Staatsanwaltschaft
beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 21. März 2000 aufgehoben.
II. Der Betroffene wird freigesprochen.
III. Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Am 10.12.1999 befuhr der Betroffene mit seinem Kraftfahrzeug Mercedes mit Anhänger die B 12 und überholte bei Kilometer 116 drei Lastzüge, obwohl dort durch Zeichen 277 ein Überholverbot angeordnet war.
Ausweislich des Fahrzeugscheins handelt es sich bei dem vom Betroffenen gesteuerten Fahrzeug um einen geschlossenen Pkw mit fünf Sitzplätzen, einer Länge von 5,58 m, einer Breite von 1,93 m und einer Höhe von 2,57 m. Der Anhänger hatte eine Länge von ca. 2,40 m, eine Breite von 1,60 m und eine Höhe von 2,50 m. Das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs beträgt 3.495 kg, das des Anhänger ca. 2 t.
Am 21.3.2000 hat das Amtsgericht Kempten (Allgäu) den Betroffenen wegen fahrlässigen Überholens trotz Überholverbots zu einer Geldbuße von 80 DM verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er beantragt und mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Der Einzelrichter des Senats hat am 3.7.2000 die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) und die Sache dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).
II.
Die hiernach zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich aufgrund der Sachrüge als begründet.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht hat in ihrer Stellungnahme vom 31.5.2000 folgendes ausgeführt:
"Zeichen 277 bewirkt ein Verbot für Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen. Das Sinnbild auf dem Zeichen stellt eindeutig den Überholvorgang eines Lastkraftwagens als verboten dar.
Die StVO enthält trotz mehrfacher Verwendung des Begriffs Lastkraftwagen keine allgemeingültige Definition dieser Fahrzeugart. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der StVO ein einheitlicher, enggefasster Lkw-Begriff zugrundeliegt. Darüberhinaus verlangen die der StVO innewohnenden Gebote der Unmissverständlichkeit, Allgemeinverständlichkeit und Leichtfasslichkeit die Verwendung nur eines gleichbleibenden Lkw-Begriffs (OLG Hamm DAR 1976, 217/218). Nach dieser Entscheidung sind Lastkraftwagen im Sinne der StVO solche Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung fremden, d.h. nicht nur der Funktion des Fahrzeuges dienenden Transportgutes bestimmt und geeignet sind.
Das Fahrzeug des Betroffenen, das im Fahrzeugschein als PKW GESCHLOSSEN bezeichnet ist, ist nach dieser Definition kein Lastkraftwagen. Es kann daher auch nicht mit Anhänger zum Lastkraftwagen werden, auch wenn die Erstreckung des Lkw-Überholverbots nach Zeichen 277 auf Gespanne wegen der gleichen Gefahrenlage wünschenswert wäre (vgl. auch OLG Frankfurt VRS 66, 60)."
Der Senat schließt sich in vollem Umfang den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft an und macht sich diese zu eigen.
III.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 354 Abs. 1 StPO ist der Betroffene freizusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.
Ende der Entscheidung
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