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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 19.01.2001
Aktenzeichen: 1 ObOWi 665/00
Rechtsgebiete: StVZO


Vorschriften:

StVO § 39 Abs. 2 Satz 5
Ein oder mehrere Verkehrszeichen auf einer Tafel stehen selbständig ausgeführten Verkehrszeichen gleich. Erforderlich ist, daß sie nach Inhalt und Gestaltung de StVO entsprechen.
BayObLG Beschluss

1 ObOWi 665/00

19.01.01

Tatbestand

Der Betroffene überschritt am 17.6.1999 gegen 21.59 Uhr mit seinem Pkw auf der Bundesautobahn A 99 in Richtung Nürnberg fahrend bei km 37,110 die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 131 km/h um 71 km/h. Aus Anlass einer Verkehrskontrolle war eine stufenweise Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf zunächst 100 km/h bei km 37,725, sodann auf 80 km/h bei km 37,525 und schließlich auf 60 km/h bei km 37,277 erfolgt. Die entsprechenden Verkehrszeichen 274 der StVO waren jeweils auf beidseits aufgestellten Tafeln aufgebracht, wobei im Fall der Beschränkung auf 100 km/h auf der gleichen Tafel darüber das Zeichen 101 (Gefahrstelle), der Beschränkung auf 80 km/h auf der gleichen Tafel darunter das Zeichen 276 (Überholverbot), darunter das Zusatzzeichen 1049-13 (Lkw, Kraftomnibusse und Pkw mit Anhänger) und darunter ein Gefahrzeichen mit einer Entfernungsangabe, im Fall der Beschränkung auf 60 km/h unter dem entsprechenden Zeichen 274 das Überholverbotszeichen und darunter wiederum das Zusatzschild 1049-13 angebracht waren.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 16.12.1999 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h zur Geldbuße von 300 DM sowie zu einem Fahrverbot für die Dauer eines Monats.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügte und unter anderem geltend machte, die Aufstellung der Verkehrszeichen - insbesondere deren Häufung und die gemeinsame Anbringung auf einer Tafel mit Zusatzschildern - entspreche nicht den Vorschriften, was zu deren Unwirksamkeit geführt habe oder zumindest dazu, dass sie - wie auch von ihm - missverstanden werden könnten. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

Das Rechtsbeschwerdevorbringen gibt lediglich zu folgenden Bemerkungen Anlass:

Nach den das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Urteilsfeststellungen enthielt jedenfalls die die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h beschränkende Beschilderung lediglich drei Verkehrszeichen; sie entsprach somit Nr. 11 Buchst. a der Vwv zu § 39 StVO. Die Auffassung des Amtsgerichts, dem Betroffenen könne die Überschreitung insoweit nicht vorgeworfen werden, weil sich die Meßstelle "lediglich 160 m nach dem Beginn der 60er Begrenzung" befunden habe, ist allerdings nicht nachvollziehbar, weil der Betroffene selbst bei einer Geschwindigkeit von 150 km/h mehr als vier Sekunden Zeit gehabt hätte, seine Geschwindigkeit anzupassen, und zudem das Verkehrszeichen schon aus einiger Entfernung während der Annäherung wahrgenommen werden konnte und musste.

Dass der Betroffene daher nicht wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 71 km/h, wie dies richtig gewesen wäre, sondern lediglich um 51 km/h verurteilt wurde, beschwert ihn jedoch nicht, - ganz abgesehen davon, dass er selbst die Beschränkung auf 100 km/h noch um 31 km/h überschritten hat.

Dass sich Zusatzschilder (hier: Nr. 1049-13 Anlage zu § 39 StVO) nur auf das unmittelbar darüber befindliche Verkehrszeichen (hier: Zeichen 276 Überholverbot) beziehen, ist. ständige Rechtsprechung (BayObLG NZV 1989, 38; weitere Nachweise bei Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 39 StVO Rn. 31 a).

Für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, ob die Verkehrszeichen als jeweils selbständige Schilder gestaltet oder aber ganz oder teilweise auf einer Tafel aufgebracht waren. Der Verordnungsgeber hat in § 39 Abs. 2 Satz 5 StVO ausdrücklich zugelassen, dass Verkehrszeichen und Zusatzschilder auch gemeinsam auf einer Trägerfläche aufgebracht werden können. Diese durch die 9. ÄndVO zur StVO vom 22.3.1988 (VKB1 1988, 210) geschaffene Klarstellung ist im Hinblick auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (VRS 71, 309; VRS 72, 306) erfolgt, denen zufolge die Anbringung von Verkehrszeichen auf einer gemeinsamen Tafel jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig war (Bundesratsbegründung VKBl 1988, 225). Aus dieser Entstehungsgeschichte wie auch aus Inhalt und Standort der Bestimmung folgt, dass die Aufbringung von Verkehrszeichen auf einer Trägerfläche an ihrem Regelungsinhalt und an ihrer Bedeutung nichts ändert. Auf einer Tafel einzeln oder gemeinsam aufgebrachte Verkehrszeichen stehen daher, sofern sie nur im übrigen in Größe und Beschaffenheit den Vorschriften der StVO entsprechen, einzelnen Verkehrszeichen gleich; die zur Geltung und Auslegung von Verkehrszeichen entwickelten Grundsätze gelten daher uneingeschränkt in gleicher Weise.

Ende der Entscheidung

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