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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Urteil verkündet am 15.02.2002
Aktenzeichen: 1 St RR 173/01
Rechtsgebiete: StGB, GG


Vorschriften:

StGB § 185
StGB § 193
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 2
Wird in der politischen Auseinandersetzung öffentlich die Ehre Dritter verletzt, so ist zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verletzten abzuwägen. Dabei ist auch das Anliegen des Gesetzgebers, jedem Wiederaufleben nationalsozialistischen Gedankengutes entgegenztreten,zu berücksichtigen.
Tatbestand:

Am 18. und 19.11.2000 wurde in Winnenden bei Stuttgart der Bundesparteitag der Partei "Die Republikaner" durchgeführt. An dem Parteitag nahm der Angeklagte, der seit 1994 Mitglied dieser Partei ist, teil. Im Vorfeld des Parteitages gab es öffentliche Diskussionen, an denen sich auch der Geschädigte Dr. M. F., der V. des Zentralrats der Juden in Deutschland, beteiligte. Anlässlich dieser Diskussionen forderte Dr. F. nachhaltig zum Kampf gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus auf. Der Parteitag selbst wurde durch Gegendemonstrationen gestört. Unter dem Eindruck dieser Vorgeschichte fertigte der Angeklagte am 20.11.2000 eine Pressemeldung, die er an die örtlichen Medien versandte. In dieser Pressemeldung teilte der Angeklagte zunächst mit, dass der Kreisvorstand des Kreisverbandes K. der Partei Die Republikaner - "der einzigen demokratischen und verfassungstreuen Partei in Deutschland", die deutsche Interessen vertrete - neu gewählt und er erneut zum Kreisvorsitzenden gewählt worden sei. Im Anschluss daran führte der Angeklagte aus:

R. sieht seine Hauptaufgabe fürs erste einmal darin, den Kommunalwahlkampf vorzubereiten, die Parteifreunde in Baden-Württemberg zur Landtagswahl zu unterstützen und den Kampf gegen den Linksextremismus, gegen den linken Terror, gegen die linke Gewalt und den Meinungsterror, gegen die laufenden Verunglimpfungen und Beleidigungen der Republikaner durch die linksextremen und verfassungsfeindlichen Parteien wie "SPD- EDPDS," der grünen Schwuchtelpartei und der Schwarzfaschisten u.a., so wie gegen die falschspielenden gesteuerten Journalisten mit aller Kraft zu führen. R., der für seine militärische kurze, präzise und fundiert klaren Aussagen bekannt ist sagte, dass die Altparteien aufgrund ihrer Hetze und Verleumdungen gegen die Republikaner als die wahren Nachfolger der Nationalsozialisten und der Kommunisten anzusehen sind und dass diese Parteien längst die Grundwerte der Demokratie und die Gebote unseres Grundgesetzes über Bord geworfen haben. Ein Lehrstück politischen Terrors boten diese Parteien aus Anlass des Bundesparteitages der Republikaner in Winnenden bei Stuttgart. Schon Wochen zuvor wurden Hetzveranstaltungen abgehalten und die Gewaltanwendung gegen Rechts verherrlicht. Natürlich fehlte bei diesem Theater der "Zigeunerjude" F. auch nicht, der wieder in gewohnter weise mit tiefem Hass und voller Inbrunst sein Gift gegen die Republikaner und alles was deutsch und rechts ist, ausspritzte. R. ist stolz darauf einer Partei anzugehören, von der noch nie Gewalt und Terror ausging und die sich als die einzige demokratische und verfassungstreue Partei in Deutschland bezeichnen kann.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 20.3.2001 der Beleidigung schuldig gesprochen und ihn deshalb zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht den Angeklagten am 27.8.2001 freigesprochen.

Das Landgericht hat in der Bezeichnung von Dr. F. als "Zigeunerjude" zwar in objektiver und subjektiver Hinsicht eine Beleidigung durch den Angeklagten gesehen. Es hat sich aber durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, namentlich die des Bundesverfassungsgerichts und auch die des jetzt zur Entscheidung berufenen Senats, gehalten gesehen, den Angeklagten freizusprechen. Das Landgericht hat dies damit begründet, dass Dr. F. im Hinblick auf vorausgegangene Äußerungen über die Partei der Republikaner Anlass zu Kritik gegeben habe und folglich den "adäquaten, strafrechtlich daher noch nicht relevanten Gegenschlag hinnehmen" müsse. Die Äußerung des Angeklagten sei als negatives und verletzendes Werturteil über Dr. F. zu beurteilen, das noch nicht als Angriff gegen die Menschenwürde oder als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung angesehen werden könne, so dass der Persönlichkeitsschutz des Verletzten im Rahmen der Abwägung mit dem Grundrecht des Angeklagten auf Meinungsfreiheit zurückzutreten und der beleidigende Angriff durch den Angeklagten von Dr. F. im Rahmen des Rechts zum Gegenschlag hingenommen werden müsse.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Gründe:

1. Das Landgericht hat in der Verwendung des Wortes "Zigeunerjude" eine Ehrverletzung des Geschädigten, Dr. F., gesehen. Die Staatsanwaltschaft weist in der Revisionsbegründung zu Recht darauf hin, dass das Landgericht eine eindeutige Auslegung mit dem Ziel der Ermittlung des objektiven Sinns der Äußerung nicht vorgenommen hat.

a) Der Tatbestand der Beleidigung verlangt, dass der Täter durch gewollte Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung einen anderen rechtswidrig in seiner Ehre angreift (BGHSt 1, 288; 36, 145/148; BayObLGSt 1983, 32/33 f.). Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der sittliche, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird (vgl. BayObLGSt aaO; OLG Düsseldorf NJW 1992, 1335; Schönke/Schröder/Lenckner StGB 26. Aufl. § 185 Rn. 2 m. w. N.). Ob eine Kundgabe solchen Inhalts vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (BayObLGSt aaO m. w. N.).

Die Feststellung des Sachverhalts einschließlich des Wortlauts der Äußerungen eines Angeklagten ist grundsätzlich allein Sache des Tatrichters. Bei der Auslegung der festgestellten Äußerung ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht (BVerfGE 33, 52/71; BGHSt 3, 346/347; 16, 49/52 ff.; 19, 235/237; LK/Herdegen StGB 10. Aufl. § 185 Rn. 17 ff.; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 185 Rn. 7). Maßgeblich ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfGE 93, 266/295).

b) Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bereits auf der Deutungsebene den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen ist (BVerfG NJW 1991, 95/96; zuletzt NJW 2001,.61/63). So kann die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit dann verletzt sein, wenn der Tatrichter der Beurteilung eine Äußerung zugrunde legt, die so nicht gefallen ist oder wenn er ihr einen Sinn gibt, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat. Gleiches gilt, wenn der Tatrichter eine Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung qualifiziert hat, weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit der Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit weitgehend verliert (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980; 1993, 1845; BayObLGSt 1994, 152/153). Der Angeklagte kann aber auch durch die Annahme einer (bloßen) Meinungsäußerung beeinträchtigt sein, da das Fehlen eines jeglichen Tatsachenbezuges die Annahme von Schmähkritik erleichtert und im Rahmen der Abwägung der Wahrheitsgehalt von Tatsachen keine Berücksichtigung findet.

Will sich das Gericht unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zur Bestrafung führende entscheiden, muss es dafür besondere Gründe angeben (BVerfGE 82, 43), d.h. es muss sich mit allen in Frage kommenden, insbesondere den sich aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten auseinandersetzen und in rechtsfehlerfreier Weise diejenigen ausschalten, die nicht zur Bestrafung führen können. Da es auf den objektiven Sinngehalt ankommt, kann bei der Auslegung nur der Wortlaut der Äußerung selbst und der Kontext, in dessen Zusammenhang sie steht, herangezogen werden. Vom objektiven Sinngehalt abweichende Erklärungen, Absichten und Vorstellungen des Betroffenen können insoweit nur Bedeutung erlangen, als sie in der Äußerung oder deren Kontext Ausdruck gefunden haben (vgl. BayObLGSt 1994, 121/122 f.).

2. Die angefochtene Entscheidung leidet bereits daran, dass das Landgericht eine Prüfung des Erklärungsinhalts aus der Sicht eines objektiven Beobachters nicht oder allenfalls unvollkommen vorgenommen hat. Es vermeidet die Festlegung auf einen bestimmten Erklärungsinhalt und erschöpft sich im wesentlichen in der Feststellung, die zusammengesetzte Verwendung der Begriffe "Zigeuner" und "Jude" könne nicht mehr als wertneutral, sondern müsse objektiv als verletzend und herabwürdigend angesehen werden. Der Angeklagte habe Dr. F. auch angreifen und herabwürdigen wollen.

Auf das Verständnis des Angeklagten kommt es aber - wie oben ausgeführt - gerade nicht an. Ein e objektive Bewertung des Erklärungsinhalts unternimmt das Landgericht allenfalls ansatzweise, soweit es im Rahmen der Prüfung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 185 StGB ausführt, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass "sowohl Zigeuner als auch Juden Opfer des NS-Regimes aus rassistischen Gründen wurden und deshalb die Verwendung des Begriffes, insbesondere gegenüber einem jüdischen Mitbürger, auch objektiv als herabwürdigend aufgefasst werden konnte". Der Angeklagte habe nicht bedacht, dass der von ihm verwandte Begriff "gerade gegenüber einem jüdischen Mitbürger angesichts der früheren Nazi-Verbrechen an Juden und Zigeunern aus objektiver Sicht nicht nur ausschließlich im Sinne seiner von ihm beabsichtigten Meinungsäußerung, sondern auch im herabwürdigenden Sinne verstanden werden könnte". Das Landgericht hat damit aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, warum bei objektiver Betrachtung in der Bezeichnung "Zigeunerjude" eine Ehrverletzung liegt. Worin die Herabwürdigung liegen soll, in der Behauptung einer sozialen oder gar rassischen Minderwertigkeit oder ("nur") der Zuordnung einzelner (näher zu bestimmender) vorgeblich charakteristischer negativer Merkmale, wird nicht konkret festgestellt. Für die weitere rechtliche Beurteilung ist die Festlegung eines bestimmten objektiven Erklärungsinhalts aber unerlässlich.

Der Senat weist bereits an dieser Stelle für das weitere Verfahren auf folgendes hin:

Die Pressemitteilung enthält in Form einer Art "Rundumschlages" einen Generalangriff auf die politischen Gegner, die sämtlich mit plakativen, ehrverletzenden Bezeichnungen versehen werden. Die Grünen werden als "Schwuchtelpartei" bezeichnet. Die SPD wird als Bindestrich-Partei mit der PDS/SED verbunden, die CSU wird als Partei der "Schwarzfaschisten" bezeichnet. Als einzig namentlich benannter Teilnehmer des von diesen Parteien angeblich inszenierten "Theaters" wird Dr. F. herausgestellt und mit der Bezeichnung "Zigeunerjude" versehen. In diesem Kontext drängt sich einem objektiven Leser in der Tat auf - wie das Landgericht zutreffend gesehen hat dass Dr. F., den der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts in "scharfer und ironisierender Form" angreifen wollte, verächtlich gemacht und herabgewürdigt werden soll.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat die Bezeichnung als "Jude" grundsätzlich wertneutral ist und lediglich die Zugehörigkeit zum Judentum feststellt. Anders ist es aber bereits mit dem Begriff "Zigeuner", der nicht in gleicher Weise als wertneutral angesehen werden kann. Die Angehörigen dieser Volksgruppe bezeichnen sich als Sinti oder Roma und empfinden die Bezeichnung "Zigeuner" nicht zuletzt im Hinblick auf ihre Verfolgung in der Vergangenheit und namentlich unter der Herrschaft des Nationalsozialismus als diskriminierend.

Von besonderer Bedeutung für die Auslegung des Begriffs ist im vorliegenden Fall ihr Kontext. Die Pressemeldung ist verfasst von einem Funktionär der Partei "Die Republikaner", die zu Recht oder zu Unrecht von den Verfassungsschutzbehörden und einem großen Teil der Bevölkerung als eine Partei mit rechtsextremer Zielrichtung angesehen wird. Gerade dieser Vorwurf, rechtsextrem zu sein, ist Gegenstand der in der Pressemitteilung wiedergegebenen Auseinandersetzung. Dem objektiven Leser kann sich in diesem Kontext der Eindruck aufdrängen, dass mit der Bezeichnung des V. des Zentralrats der Juden in Deutschland als "Zigeunerjude" auf Bewertungsmaßstäbe aus der Zeit des Nationalsozialismus zurückgegriffen werden und der Verletzte damit als sozial oder rassisch minderwertig und ächtenswert ausgegrenzt werden soll.

3. Nicht näher ausgeführt hat das Landgericht, ob die vom Angeklagten in Anspruch genommene für ihn günstigere Wortbedeutung aus der Sicht eines objektiven Lesers überhaupt in der Erklärung zum Ausdruck kommt. Die Formulierung, dass "sicherlich" keine Beleidigung vorgelegen hätte, wenn der Angeklagte tatsächlich in der Presseerklärung zum Ausdruck gebracht hätte, dass Dr. F. "wie ein Zigeuner in Sachen Republikaner" herumreise, spricht dafür, dass nach Auffassung des Landgerichts dieser Wortsinn eben gerade in der Presseerklärung keinen objektiven Niederschlag gefunden hat. Andererseits führt das Landgericht an anderer Stelle aus, dem Angeklagten sei klar gewesen, dass der Begriff "Zigeunerjude" nicht nur "ausschließlich im Sinne der beabsichtigten Meinungsäußerung, sondern auch im herabwürdigenden Sinn verstanden werden könnte". Dies könnte dafür sprechen, dass nach Auffassung des Landgerichts die Äußerung auch oder sogar in erster Linie im Sinne des Angeklagten auszulegen sei. Dies bedürfte indes noch der näheren Begründung und Klarstellung.

4. Soweit das Landgericht lediglich einen bedingten Vorsatz des Angeklagten angenommen hat und damit im Ergebnis wohl das Vorliegen von Schmähkritik verneinen will, sind die Feststellungen widersprüchlich.

Das Landgericht legt zunächst dar, unglaubwürdig und widerlegt sei die Einlassung des Angeklagten, er habe "mit dem Begriff 'Zigeunerjude' nicht beleidigen und - auch nicht bedingt vorsätzlich - verletzen" wollen. Die Kammer sei vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte mit dieser Bezeichnung Dr. F. "objektiv und auch subjektiv, da zumindest billigend in Kauf genommen, beleidigt" habe. Andererseits wertet das Landgericht es als "glaubwürdig und unwiderlegbar", dass der Angeklagte Dr. F. "nur" als herumreisenden Kritiker der "Republikaner" habe bezeichnen wollen. Er habe "im wesentlichen" nur das Verhalten von Dr. F. anprangern wollen, nicht aber die Absicht gehabt, diesen zu beleidigen. An gleicher Stelle führt die Kammer aus, das Weglassen des Doktor-Titels und die Bezeichnung Dr. F. als "Jude und insbesondere mit der Beifügung als Zigeunerjude" statt als V. des Zentralrats der Juden zeige, dass der Angeklagte "letztlich" seine Missachtung habe zum Ausdruck bringen wollen. Was mit "letztlich" gemeint ist, wird nicht deutlich. Vom Wortsinn her könnte dies aber für die Annahme eines direkten Vorsatzes sprechen, d.h. für eine bewusste und gewollte Ehrverletzung. Schließlich führt die Kammer aus, der Angeklagte habe nicht die Absicht gehabt, Dr. F. persönlich zu beleidigen. Er habe lediglich in seiner "Erregung und Verärgerung nicht ausreichend bedacht", dass der Begriff "Zigeunerjude" nicht nur "ausschließlich im Sinne seiner von ihm beabsichtigten Meinungsäußerung, sondern auch im herabwürdigenden Sinne verstanden werden" könne. Nicht klar ist dabei, was die Kammer mit der Formulierung "nicht ausreichend bedachte" zum Ausdruck bringen wollte. Dass der Angeklagte an die inkriminierte Wortbedeutung überhaupt nicht dachte, kann das Landgericht nach den vorhergehenden Feststellungen kaum gemeint haben.

Insbesondere der Hinweis des Landgerichts auf das Fehlen einer Beleidigungsabsicht lässt darauf schließen, dass das Gericht einen Vorsatz in der Form des sogenannten zielgerichteten Erfolgswillens (sog. dolus directus 1. Grades) verneinen wollte (vgl. hierzu Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben StGB 26. Aufl. § 15 Rn. 66). Ob die Einlassung des Angeklagten insoweit wirklich glaubwürdig und unwiderlegbar ist, wäre wohl auch an dem Wortlaut der gesamten Presseerklärung zu messen, woran es in der angefochtenen Entscheidung fehlt. Soweit die Erklärung keinerlei Ansatzpunkte für die vom Angeklagten in Anspruch genommene Bedeutung bieten sollte, mithin für einen objektiven Leser gar nicht erkennbar war, wäre zu erörtern, warum der Angeklagte dennoch mit einem seiner angeblichen Intention entsprechenden Verständnis des Lesers der Presseerklärung überhaupt ernsthaft rechnen konnte und gerechnet hat und es ihm nicht doch gerade auf die beleidigende Wirkung ankam.

Entscheidend ist aber, dass das Vorliegen einer Kränkungs- und Beleidigungsabsicht für § 185 StGB nach ganz einhelliger Auffassung nicht erforderlich ist. Der Täter muss nur in dem Bewusstsein handeln, dass die Äußerung nach ihrem objektiven Erklärungswert (auch) einen beleidigenden Inhalt hat. Das hat das Landgericht aber gerade angenommen.

Zur Annahme eines lediglich bedingten Vorsatzes könnte man nur dann kommen, wenn zugunsten des Angeklagten angenommen werden müsste, dass er mit einem entsprechenden Verständnis eines Lesers nicht sicher rechnete. Wenn dem Angeklagten aber klar war, dass seine Äußerung auch anders interpretiert werden konnte und zumindest ein Teil der Leser dies auch tun werde, hätte er den nicht beabsichtigten Erfolg nach der Lebenserfahrung zumindest als notwendige Nebenfolge vorausgesehen und damit eben beides im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt, die von ihm in Anspruch genommene Wortbedeutung und die inkriminierte. Der unbedingte Handlungswille folgt dann aus der Gewissheitsvorstellung (Lackner StGB 24. Aufl. § 15 Rn. 21). Dass der Angeklagte davon ausgegangen sein könnte, auch Dr. F. selbst werde die Äußerung nur in dem von ihm - dem Angeklagten - in Anspruch genommenen Sinne verstehen, ist eher fernliegend. Feststellungen hierzu enthält das Urteil nicht.

5. Das Landgericht hat zu Recht die Äußerung des Angeklagten als Werturteil am Grundrecht der Meinungsfreiheit gemessen. Richtig hat es auch gesehen, dass dieses Grundrecht dann zurücktreten muss, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder als Schmähung darstellt (BVerfG NJW 1999, 2262/2263).

Der Erklärungsinhalt lässt es aber schon fraglich erscheinen, ob nicht auch ein Angriff auf die Menschenwürde vorliegt. Die in der zentralen Bestimmung des Art. 1 GG genannte Würde des Menschen stellt eine vom Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG unabhängige Schranke dar. Ein Angriff gegen die Menschenwürde liegt vor, wenn er gegen den unverzichtbaren und unableitbaren Persönlichkeitskern des anderen, gegen dessen Menschsein als solches gerichtet ist und ihm den Wert abspricht (BGH NStZ 1981, 258). Dies wäre hier dann zu bejahen, wenn der Äußerung vom objektiven Betrachter als Inhalt entnommen werden müsste, dass Dr. F. ebenso wie Juden oder Sinti und Roma in der Zeit des Nationalsozialismus das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen werden sollte. Da das Landgericht eine Festlegung auf einen bestimmten Erklärungsinhalt vermeidet, ermangelt seine gegenteilige Auffassung der notwendigen Begründung. Zu fragen wäre dann im übrigen, ob nicht auch eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, das Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt, in Betracht kommt.

Die Auffassung, dass die Bezeichnung "Zigeunerjude" keine (unzulässige) Schmähkritik darstelle, hat das Landgericht nicht ausdrücklich begründet. Sie erschließt sich allenfalls, wie die Verteidigung ausführt, aus der Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe Dr. F. nicht persönlich angreifen, sondern dessen Angriffe gegen den Parteitag der Republikaner und deren Gleichsetzung mit Rechtsextremisten und Nazis in scharfer Form anprangern wollen. Der Senat weist insoweit für das weitere Verfahren auf folgendes hin:

Die reine Schmähkritik erschöpft sich in der Herabsetzung einer Person ohne jeglichen Bezug zu Tatsachenbehauptungen. Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 164/165). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist insoweit eine enge Auslegung geboten. Das Bayerische oberste Landesgericht, insbesondere auch dieser Senat, hat daher in der Vergangenheit wiederholt die Annahme von Schmähkritik durch die Tatrichter beanstandet. Dabei handelte es sich z.B. um Fälle, in denen ein Richter wegen bestimmter Entscheidungen der Rechtsbeugung bezichtigt worden war (BayObLGSt 2000, 69) oder ein konkretes polizeiliches Einschreiten als rechtsextrem und ausländerfeindlich beschrieben wurde (BayObLG Beschluss vom 19.12.2001 - 1 StRR 134/01). In diesen Fällen stellte die ehrverletzende Bezeichnung sich als unangemessene Beschreibung eines bestimmten tatsächlichen Geschehens dar. sie war eben gerade nicht losgelöst von jedem Tatsachenbezug. Dass der Text im vorliegenden Fall einen derartigen Tatsachenbezug zum Begriff "Zigeunerjude" aufweist, ist für den Senat nicht zu erkennen und wäre näher zu begründen.

6. Die Auffassung des Landgerichts, die Ausführungen des Angeklagten seien eine adäquate Reaktion auf vorangegangene Kritik des Verletzten Dr. F., leidet wiederum daran, dass es an einer hinreichenden Festlegung der Erklärungsbedeutung fehlt. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass eine Meinungsäußerung, die sich weder als Verletzung der Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt, eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz erfordert, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (BVerfG NJW 1996, 1529; 1999, 2262/2263).

Zwar hat ein Verletzter eine Einschränkung seines Ehrenschutzes insbesondere dann hinzunehmen, wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Kritik gegeben hat (BGH-St 12, 287/294). Unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gegenschlags ist es einem Betroffenen dann auch nicht verwehrt, sogar starke Worte zu gebrauchen, die auch dem "Gegner unangenehm ins Ohr klingen können" (BGH aaO; BVerfGE 12, 113/132; BayObLG NStZ 1983, 265/266), wobei die Verknüpfung von Anlass und Reaktion nicht nur auf gegenseitige Angriffe und Beleidigungen beschränkt ist (BVerfGE 24, 278/286; BayObLG aaO). Wer dadurch Kritik auf sich lenkt, dass er in der Öffentlichkeit zu Fragen der Politik betont Stellung bezieht, muss unter Umständen eine scharfe übersteigerte Reaktion durch seine Gegner hinnehmen. Herabsetzende Äußerungen sind danach im Rahmen einer öffentlichen, der allgemeinen Meinungsbildung dienenden Auseinandersetzung dann gerechtfertigt, wenn sie gemessen an den von der Gegenseite geäußerten Auffassungen oder ihrem Verhalten nicht unverhältnismäßig erscheinen und noch als adäquate Reaktion auf den vorangegangenen Vorgang verstanden werden können (BVerEG GE 24, 278/283).

Diese Grundsätze bedeuten aber nicht, dass der strafrechtliche Ehrenschutz im Bereich politischer Auseinandersetzungen keine oder nur eine geringe Bedeutung hätte. Auch die Ehre ist als Bestandteil des aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Persönlichkeitsrechts ein grundrechtlich geschützter Wert. Das Recht zum Gegenschlag bedeutet deshalb nicht, dass beleidigende Äußerungen ohne weiteres mit ebensolchen vergolten werden dürfen. Es beinhaltet zwar, dass in adäquater, wenngleich unter Umständen polemischer und scharfer Weise auf vorangegangene Angriffe scharf reagiert werden darf (BverfGE 24, 278/286 sowie Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 193 Rn. 24 m. w. N.). Das Recht zum Gegenschlag schützt aber nicht beleidigende Äußerungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang zu ihrem Anlass stehen und eine allein persönlich diffamierende und herabsetzende Zielrichtung haben (BVerfG NJW 1991, 1529 sowie Tröndle/Fischer aaO Rn. 24 a.E.).

Die Begründung des Landgerichts begegnet schon deshalb Bedenken, weil nicht näher begründet wird, warum eine Äußerung einerseits - wie das Landgericht ausführt - eine "nicht akzeptable Kränkung", andererseits aber "noch adäquat" sein kann.

Der Senat ist aber vor allem der Auffassung, dass im Rahmen der Abwägung ein entscheidender Aspekt mit einzubeziehen ist. Das Recht auf Gegenschlag ist gerade im Hinblick auf die "demokratische Komponente" des Art. 5 GG, die die politische Auseinandersetzung in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gewährleisten soll (vgl. Grimm NJW 1995, 1697/1703) anerkannt worden. Der Gewährleistung des demokratischen Diskurses steht aber nicht nur das Persönlichkeitsrecht des Geschädigten gegenüber; vielmehr sind auch diejenigen Gefahren im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, die der Gesamtheit durch die Ausübung des Grundrechts drohen. Das ist hier die Gefahr der Wiederbelebung nationalsozialistischen Gedankenguts. Nicht unberücksichtigt bleiben kann daher im Rahmen der Abwägung das vom Gesetzgeber vielfach zum Ausdruck gebrachte Anliegen, dem Wiederaufleben nationalsozialistischen, insbesondere antisemitischen Gedankengutes zu begegnen (vgl. u.a. §§ 86, 86 a, 130, 194 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB).

Der Gesetzgeber wollte vor allem mit der Schaffung des Volksverhetzungstatbestandes im Jahre 1960 eine Vergiftung des politischen Klimas durch die Verharmlosung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft verhindern ("Klimaschutz"). Schon dem Ingangsetzen einer historisch als gefährlich nachgewiesenen Eigendynamik wollte er entgegenwirken und den Anfängen wehren (BGH NJW 2001, 624/627).

Sollte die Auslegung zu dem Ergebnis führen, dass mit der Wortwahl auf Bewertungsmaßstäbe aus der Zeit des Nationalsozialismus, insbesondere Rassenwahn und Verfolgung von Juden sowie Sinti und Roma, zurückgegriffen wird, könnte ein derartiger "Gegenschlag" nicht mehr als adäquate Reaktion hingenommen werden.

Ende der Entscheidung

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