Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Urteil verkündet am 14.02.2005
Aktenzeichen: 1 St RR 188/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
StPO § 267 Abs. 5 Satz 1
Setzt sich das Berufungsgericht in einem freisprechenden Urteil mit den belastenden Beweistatsachen und Indizien im Einzelnen auseinander und entkräftet es jeden der genannten Umstände im Hinblick auf seine Bedeutung für die Erfüllung des Tatbestands, so ist die Entscheidung gleichwohl rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht es unterlässt, die belastenden Umstände in einer Gesamtschau zu würdigen.
Tatbestand:

1. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 EUR. Diese Entscheidung hat das Landgericht auf die Berufung des Angeklagten hin aufgehoben; der Angeklagte wurde freigesprochen.

2. Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen und formellen Rechts. In sachlich-rechtlicher Hinsicht wird geltend gemacht, das Landgericht habe den Grenzwert für die relative Fahruntüchtigkeit verkannt; es gehe fälschlich davon aus, dem Angeklagten müsse eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 %o nachgewiesen werden. Im Hinblick auf den konkreten Alkoholkonsum sei das Urteil widersprüchlich. Auch die Beweiswürdigung sei zu beanstanden. Die Berufungskammer nehme rechtsfehlerhaft an, die Aussage des Zeugen H sei nicht glaubhaft. Die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten würden falsch bewertet. Dem Unfall, bei dem sich der Angeklagte überschlug, liege eindeutig ein alkoholbedingter Fahrfehler zugrunde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die Aufklärungspflicht verletzt worden. Die Berufungskammer hätte die Wirtin des O F sowie deren Tochter und deren Sohn als Zeugen vernehmen müssen; hieraus hätte sich ergeben, dass der Angeklagte an dem Abend nicht nur zwei Weißbier, sondern weitere alkoholische Getränke zu sich genommen habe.

Gründe:

1. Die gemäß §§ 333, 341 Abs. 1, §§ 344, 345 Abs. 1 StPO zulässige Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

a) Allerdings kann aus den Urteilsfeststellungen nicht darauf geschlossen werden, das Landgericht habe verkannt, dass bereits bei Blutalkoholwerten ab 0,3 %o eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit in Betracht kommt (Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben StGB 26. Aufl. § 316 Rn. 13; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 316 Rn. 31 m.w.N.). Zwar wird dieser von Rechtsprechung und herrschender Meinung für die relative Fahruntüchtigkeit angenommene Grenzwert in der angegriffenen Entscheidung nicht ausdrücklich erwähnt. Den Ausführungen auf S. 19 unten des Berufungsurteils ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das Landgericht insoweit rechtsfehlerhaft von einem Grenzwert von 0,5 %o ausgegangen ist. Der dort genannte Wert bezieht sich auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Prüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG in Betracht kommt, die eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,25 mg/l in der Atemluft oder 0,5 %o im Blut voraussetzt.

b) Die Beweiswürdigung der Berufungskammer ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Spricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsgericht hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Aus § 261 StPO ergibt sich, dass das Tatgericht den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahe legt, erschöpfend zu würdigen hat; diese erschöpfende Würdigung hat es in den Urteilsgründen darzulegen. Dabei genügt es nicht, dass die einzelnen Vorgänge und Indizien für sich und ohne Zusammenhang mit sonst festgestellten Tatsachen gewürdigt werden. Das Gericht hat vielmehr eine Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen vorzunehmen (BGHSt 20, 333/341 f.; BGH NJW 1980, 2423; NStZ 1991, 596; 1998, 265). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Nach den Urteilsfeststellungen sprechen folgende Umstände dafür, dass sich der Angeklagte eines Vergehens nach § 316 StGB schuldig gemacht hat:

- Der unsichere Gang des Angeklagten von der Gaststätte zu seinem geparkten Fahrzeug,

-die lange Zeitdauer, bis der Angeklagte den Pkw aufgeschlossen hatte,

-das Anstoßen an die Garage beim Ausparken und die dadurch verursachte Beschädigung des Frontscheinwerfers,

-das Abkommen von der Fahrbahn und der dadurch verursachte Unfall,

-der im Anschluss an den Unfall festgestellte unsichere Gang, die verwaschene Aussprache, der Alkoholgeruch sowie die Äußerung des Angeklagten, dass man ihm den Führerschein nicht schon wieder wegnehmen könne.

Zwar hat sich das Landgericht mit diesen Beweistatsachen und Indizien im Einzelnen auseinandergesetzt und jeden der genannten Umstände im Hinblick auf seine Bedeutung für die Erfüllung des Tatbestands entkräftet. Es ist auch denkbar, für jeden dieser Umstände, wie es das Landgericht getan hat, eine Erklärung zu finden, die sich nicht auf eine Alkoholisierung des Angeklagten gründet. Ferner ist dem Landgericht zuzugeben, dass das Erinnerungsvermögen eines Zeugen im Lauf der Zeit in der Regel abnimmt. Das Landgericht hat es jedoch rechtsfehlerhaft unterlassen, die einzelnen Belastungsindizien zusammenfassend in einer Gesamtschau zu würdigen. Die Beurteilung einzelner für sich allein jeweils nicht ausreichender Indizien kann in ihrer Gesamtschau dazu führen, dass sich die Hinweise auf die Täterschaft des einschlägig vorbestraften Angeklagten verdichten und Zweifel an der Täterschaft nur noch theoretischer Natur sind. Eine solche Gesamtschau war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn Umstände festgestellt wären, die schon für sich allein mit einer jeden denkbaren Zweifel ausschließenden Sicherheit der Annahme einer Täterschaft des Angeklagten entgegenstünden und deshalb von vornherein den belastenden Indizien ihren Beweiswert nähmen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Dass mögliche und wünschenswerte Ermittlungen zum Unfallgeschehen, zum Alkoholkonsum in der Gaststätte und zur Blutalkoholkonzentration unterblieben sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

c) Das Urteil ist auch deshalb zu beanstanden, weil es jedenfalls im Hinblick auf den Alkoholkonsum des Angeklagten nicht erkennen lässt, von welchem Sachverhalt das Landgericht ausgegangen ist (vgl. BGH NJW 1980, 2423; NStZ 1990, 448; 1991, 596). Zwar liegt ein Rechtsfehler nicht schon darin, dass die angegriffene Entscheidung keine in sich geschlossene Darstellung des Geschehens, wie es das Landgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, enthält. Denn überwiegend ist den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, welche tatsächlichen Umstände die Berufungskammer als erwiesen erachtet hat. Hieran fehlt es jedoch hinsichtlich des Alkoholkonsums des Angeklagten, da das Landgericht einerseits von zwei Weißbier ausgeht (S. 6 des Urteils), andererseits aber auch auf einen möglichen Schnapskonsum hinweist (S. 19 des Urteils).

2. Da bereits die Sachrüge begründet ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Revision auch mit der Aufklärungsrüge Erfolg hätte. Es bedarf auch keiner Prüfung, ob die Namen der drei Zeugen hätten genannt werden müssen, und ob es nahe gelegen hätte, dass die Staatsanwaltschaft als zuständige Ermittlungsbehörde die von ihr für erforderlich erachtete weitere Aufklärung des Geschehens von sich aus betreibt. Jedenfalls erscheint es geboten, im weiteren Verfahren auch die Wirtin des O F sowie deren Tochter und deren Sohn zum Alkoholkonsum des Angeklagten als Zeugen zu vernehmen.

Ende der Entscheidung

Zurück